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title: "Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019"
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provisions: 6
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# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019

## Art. 1 als Gesetz:3 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 20194 im Kanton St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt im Beschaffungsverfahren auf geeignete Weise Rechnung:
a) den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmungen unter Beachtung der Vorgaben des Völkerrechts und des schweizerischen Verfassungsrechts sowie des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt
vom 6. Oktober 19955;
b) der Nachhaltigkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Veröffentlichung (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig nach Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
1 ABl 2022-00.066.690.
2 sGS 841.51; abgekürzt IVöB.
3 Abgekürzt EGöB. Vom Kantonsrat erlassen am 21. September 2022; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. November 2022; in Vollzug ab 1. Juni 2023.
4 sGS 841.51; abgekürzt IVöB.
5 SR 943.02.
nGS 2023-030
841.1

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
an das Verwaltungsgericht ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden
Auftragswert zulässig.
2 Soweit die IVöB keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19656 ergänzend Anwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation, insbesondere:
a) die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 bis 3
IVöB;
b) die Bezeichnung der für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen
Nachweise nach Art. 26 IVöB;
c) die Bezeichnung der für den einheitlichen Vollzug, die Kontrolle, Aufsicht,
Auskunft sowie Aus- und Weiterbildung verantwortlichen Stellen nach
Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und 2
IVöB;
d) die Delegation der Mitteilungsbefugnis der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen nach Art. 51 Abs. 1 IVöB;
e) die Umsetzung der Grundsätze nach Art. 2 dieses Erlasses.
2 Die Regierung wird zudem ermächtigt:

## Art. 10 a) den Geltungsbereich nach {#art_10}

IVöB auf weitere Auftraggeberinnen oder
Auftraggeber oder Aufträge auszuweiten;
b) das für die Kontrollen zuständige Organ nach Art. 12 Abs. 5 IVöB zu bezeichnen;
c) ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz zu erlassen;
d) Änderungen der Vereinbarung nach Art. 61 Abs. 2 IVöB zu genehmigen;
e) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten nach Art. 6 Abs. 4
IVöB abzuschliessen;
f) den Grossratsbeschluss vom 7. Mai 2002 über den Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 20017
aufzuheben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind.
6 sGS 951.1.
7 sGS 841.4.
841.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-030 15.11.2022 01.06.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.11.2022 01.06.2023 Erlass Grunderlass 2023-030
