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title: "Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie"
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provisions: 10
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# Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 eingetragenen Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgelegt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Von seiten des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen werden an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet und mit dem Hoheitsgebiet der
Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten:
a) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von
6'848,0 m²,
b) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von
5'006,0 m².

## Art. 3 {#art_3}

1 Von seiten des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden an den
Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet und dem
Banne Bottmingen abgetreten:
a) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 11'604,0
m²,
b) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 250,0
m².

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Vermarkung der neuen Grenzen erfolgt in Anwesenheit einer Vertretung des Gemeinderates
Bottmingen und der Kantonsgeometer der beteiligten Kantone. Über die Vermarkung ist ein Protokoll
in sechs Exemplaren auszufertigen und von sämtlichen Delegierten zu unterzeichnen. Dieses Protokoll
geht in einem Exemplar an den Gemeinderat Bottmingen, in zwei Exemplaren an den Kanton Basel-
Landschaft und in drei Exemplaren an den Kanton Basel-Stadt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 30. 4. 1954.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 16. 3./23. 2 1954. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.

## Art. 6 Kantonsgrenze bei der Batterie 117.460 {#art_6}

1 Die Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 6702 vom 1. Oktober 1952 des Stadtplanbüros Basel-
Stadt werden von allen beteiligten Vertragsparteien (Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft,
Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Einwohnergemeinde Bottmingen) als Grundlage für den gegenseitigen Anschluss der beidseitigen Strassennetze anerkannt, in der Meinung, dass Abänderungen der
Bau- und Strassenlinien und der im Plan enthaltenen Grünzonen in einem Streifen von 60 m Breite
beidseits den neuen Grenzen (Grenzstein Nr. 65 bis Grenzstein Nr. 70) der allseitigen Zustimmung der
Vertragsparteien bedürfen.
2 Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und die Einwohnergemeinde Bottmingen verpflichten sich
ferner, die im Plan Nr. 6702 vorgesehene Promenade längs des Rappenbodenweges zwischen der Oskar Frey-Strasse und dem Gemeindeholzweg anzulegen und zu unterhalten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, beidseits der neuen Grenzen Umlegungen nach den für die
Durchführung von Landumlegungen geltenden Grundsätzen durchzuführen mit der Massgabe, dass
diejenigen Grundstücke, die infolge der Grenzverlegung in das Hoheitsgebiet des andern Kantons zu
liegen kommen, im bisherigen Hoheitsgebiet neu zuzuteilen sind. Hievon ist die Parzelle 2104 des
Grundbuches Bottmingen (Eigentümer Kanton Basel-Landschaft), die nach der Grenzverlegung im
Hoheitsgebiet des Kantons Basel-Stadt verbleibt, ausgenommen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Parzelle 2104 des Grundbuchs Bottmingen zu Steuerzwecken nie höher zu veranlagen, als dies seitens des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde
Bottmingen in bezug auf das der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gehörende Areal westlich der
Predigerhofstrasse (im Plan Nr. 6702 mit Register Nr. Bottmingen 2544 bezeichnet) geschieht.
2 Die Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 werden entsprechend den gegenseitigen regierungsrätlichen Zusicherungen nicht bebaut. Wenn hingegen Parzelle
Bottmingen Register Nr. 2544 entgegen diesen Zusicherungen und entgegen dem Entwurf zur basellandschaftlichen Verordnung über die Katasterschätzung für die Kantons- oder Gemeindesteuern als
Bauland versteuert werden muss, ist die Einwohnergemeinde der Stadt Basel berechtigt, sie überbauen
zu lassen. Bis zum Erlass der genannten Verordnung über die Katasterschätzung werden die beiden
Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 als nicht bebaubares
Land bewertet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die der Grenzverlegungen wegen entstehenden Kosten für die Herstellung der Vertragspläne, für die
Absteckung und Vermarkung werden vom Kanton Basel-Stadt, vom Kanton Basel-Landschaft, von
der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinde Bottmingen je zu einem Viertel
getragen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Dieses Übereinkommen ist dreifach ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung der
Einwohnergemeindeversammlung von Bottmingen, des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und
des Landrates des Kantons Basel-Landschaft und ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel-
Stadt für alle Vertragsparteien dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Das Übereinkommen tritt auf den Tag der letzten Genehmigung in Kraft.
Kantonsgrenze bei der Batterie 117.460
Bottmingen, den 2. März 1954
Für die Einwohnergemeinde Bottmingen
Im Namen des Gemeinderates
Der Präsident: Botomino
Der Gemeindeverwalter: Tschan
Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 12. März 1954.
Liestal, den 23. Februar 1954
Für den Kanton Basel-Landschaft
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Boerlin
Der Landschreiber: Schmied
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. Juni 1954.
Basel, den 16. März 1954
Für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Peter
Der Sekretär: Dr. O. Binz
Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 30. April 1954.
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1954.
Kantonsgrenze bei der Batterie 117.460
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.1954 03.06.1954 Erlass Erstfassung KB 05.05.1954
Kantonsgrenze bei der Batterie 117.460
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.1954 03.06.1954 Erstfassung KB 05.05.1954
