---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)"
id: ba28d50b-3e45-4702-be18-1616aa359c6e
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "813.151"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/813/151.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ba28d50b-3e45-4702-be18-1616aa359c6e
language: de
in_force_from: 2024-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/813/151/813.151%20AB%20VO%20Einrichtungen%20f%C3%BCr%20%C3%A4ltere%20unterst%C3%BCtzungsbed%C3%BCrftige%20pflegebed%C3%BCrftige%20Personen%20(AB%20VsEP)%202023_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 6f664720d186436e733cbfa53b9bf4956b16bffe1f90c42acaa26cba9a911d72
provisions: 11
---

# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungs
erbringung in den städtischen Einrichtungen für ältere unterstüt
zungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen, insbesondere:
a. die Angebote, die Aufnahme und die Leistungen;
b. die Taxen;
c. das Pensions- und Betreuungsverhältnis.

## Art. 2 {#art_2}

Die Dienstabteilung Gesundheitszentren für das Alter
betreibt die städtischen Einrichtungen für ältere unterstützungs
bedürftige oder pflegebedürftige Personen.

## Art. 3 {#art_3}

In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:
a. Appartement: Unterkunft in den Angeboten Wohnen im
Alter;
b. Zimmer: Unterkunft in den Angeboten Spezialisierte Pflege.

## Art. 4 {#art_4}

Die Gesundheitszentren für das Alter erbringen:
a. die Angebote Wohnen im Alter und Spezialisierte Pflege
(Langzeitaufenthalte);
b. Entlastungs- und Beratungsangebote (Ambulante Ange
bote).
1 AS 813.150
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1968 vom 5. Juli 2023.
Gegenstand
Zuständigkeit
Begriffe
Übersicht
Angebote
2813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2. Teil: Angebote, Aufnahme und Leistungen
I. Langzeitaufenthalte

## Art. 5 A. Angebote Wohnen im Alter {#art_5}

Die Angebote Wohnen im Alter richten sich an ältere Per
sonen, die:
a. permanent oder für eine gewisse Zeit Unterstützung benö
tigen; oder
b. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf
aufweisen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Angebote Wohnen im Alter umfassen:
a. dauerhaftes Wohnen (Wohnen im Zentrum);
b. temporäres Wohnen für die Dauer von maximal sechs Mo
naten einschliesslich Ferienaufenthalte (Zu Gast im Zen
trum).

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Aufnahme erfordert:
a. einen Wohnsitz in der Stadt Zürich;
b. die Erreichung des AHV Alters; und
c. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das
Alter kann Ausnahmen von den Erfordernissen gemäss Abs. 1
genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen.

## Art. 8 {#art_8}

Die Hotellerieleistungen umfassen:
a. Unterkunft im Appartement;
b. Verpflegung (drei Mahlzeiten pro Tag, exklusive Zwischen
verpflegung);
c. Wäscheservice persönliche Wäsche, inklusive privater Bett-
und Frotteewäsche;
d. wöchentliche Reinigung des Appartements;
e. Nutzung von Gemeinschaftsräumen;
f. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie.
Angebote
a. Zielgruppe
b. Umfang
Aufnahme
bedingungen
Leistungen
a. Hotellerie
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 9 {#art_9}

Die Betreuungsleistungen umfassen:
a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag;
b. Förderung sozialer Kontakte;
c. Aktivierungsangebote;
d. kulturelle Veranstaltungen;
e. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung;
f. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran
kenversicherung übernommen werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Leistungsbeziehenden können folgende Leistun
gen selbst erbringen:
a. Verpflegung;
b. Wäscheversorgung;
c. Reinigung des Appartements.
2 Sie nehmen pro Tag mindestens eine Hauptmahlzeit im Ge
sundheitszentrum ein.
3 Die Eigenleistungen werden:
a. schriftlich vereinbart;
b. im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung gutge
schrieben.
4 Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach Anhang 1.
Art. 11 1 Ärztliche Behandlungen der Leistungsbeziehenden er
folgen durch die persönliche Hausärztin oder den persönlichen
Hausarzt.
2 Im Ausnahmefall erfolgt eine ärztliche Behandlung durch Ärz
tinnen oder Ärzte des Geriatrischen Diensts der Stadt Zürich.
Art. 12 Die Gesundheitszentren für das Alter geben den Leis
tungsbeziehenden Medikamente in Zusammenarbeit mit einer
Konsiliarapotheke ab, sofern dies der Gesundheitszustand der
Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers erfordert.
Art. 13 1 1-Zimmer-Appartements werden von einer Person be
wohnt.
2 2-Zimmer-Appartements werden von maximal zwei Personen
bewohnt.
b. Betreuungs
Eigenleistungen
Ärztliche
Behandlungen
Medikamente
Appartements
a. Belegung
4813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 14 1 Die Appartements sind unmöbliert.
2 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen ein Pflegebett zur
Verfügung, wenn eine pflegerische Indikation vorliegt.
B. Angebote Spezialisierte Pflege
Art. 15 Die Angebote Spezialisierte Pflege richten sich an Per
sonen, die:
a. Langzeitpflege oder Übergangspflege benötigen; und
b. einen mittleren bis hohen Betreuungs- und Pflegebedarf
aufweisen.
Art. 16 1 Die Angebote Spezialisierte Pflege umfassen:
a. dauerhaftes Wohnen (Wohnen mit Pflege und Angebote
mit erhöhtem Betreuungsaufwand);
b. temporäres Wohnen (Regelmässiger Aufenthalt und Feri
enaufenthalt).
2 Die Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand umfassen:
a. Wohnen für Menschen mit Demenz;
b. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege;
c. Spezialisierte Palliative Care;
d. Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung;
e. Spezialisierte medizinische Langzeitpflege und Betreuung.
Art. 17 1 Die Aufnahme erfordert:
a. einen Wohnsitz in der Stadt Zürich; und
b. einen mittleren bis hohen Betreuungs- und Pflegebedarf.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann eine Ausnahme vom
Erfordernis des Wohnsitzes gemäss Abs. 1 lit. a genehmigen,
wenn besondere Gründe vorliegen.
Art. 18 Die Hotellerieleistungen umfassen:
a. Unterkunft im Zimmer;
b. Verpflegung (drei Mahlzeiten pro Tag, inklusive Zwischen
verpflegung nach Bedarf);
c. Wäscheservice persönliche Wäsche;
d. Bereitstellen und Wäscheservice von Bett- und Frotteewäsche;
b. Möblierung
Angebote
a. Zielgruppe
b. Umfang
Aufnahme
bedingungen
Leistungen
a. Hotellerie
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
e. vollständige Zimmerausstattung;
f. Reinigung des Zimmers mehrmals pro Woche und nach
Bedarf;
g. Nutzung von Gemeinschaftsräumen;
h. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie.
Art. 19 Die Betreuungsleistungen umfassen:
a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag;
b. sozialarbeiterische Beratungen;
c. Förderung sozialer Kontakte;
d. Aktivierungsangebote;
e. kulturelle Veranstaltungen;
f. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung;
g. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran
kenversicherung übernommen werden.
Art. 20 Ärztliche Behandlungen und Verordnungen für weitere
externe Leistungen erfolgen in der Regel durch die Ärztinnen
und Ärzte des Geriatrischen Diensts der Stadt Zürich.
II. Ambulante Angebote
Art. 21 Die Inanspruchnahme von ambulanten Angeboten er
fordert:
a. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf;
oder
b. Abklärungs- und Beratungsbedarf bei Gedächtnisstörun
gen oder demenziellen Erkrankungen.
A. Entlastungsangebote
Art. 22 Das Angebot TAG richtet sich an Personen, die:
a. ambulante Betreuung benötigen; und
b. tagsüber für ganze oder halbe Tage aufgenommen werden.
Art. 23 Das Angebot TAG Plus richtet sich an Personen, die:
a. regelmässige ambulante Pflege und Betreuung benötigen;
und
b. tagsüber für ganze Tage aufgenommen werden.
b. Betreuungs
Ärztliche
Behandlungen
Inanspruch
nahme
Zielgruppe
und Umfang
a. Angebot TAG
b. Angebot TAG
Plus
6813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 24 Das Angebot NACHT Plus richtet sich an Personen, die:
a. ambulante Pflege und Betreuung benötigen; und
b. über Nacht aufgenommen werden.
Art. 25 1 Die Hotellerieleistungen umfassen:
a. Verpflegung;
b. Benutzung von Infrastruktur;
c. zusätzlich bei Angebot NACHT Plus: Unterkunft im Zimmer.
2 Die Betreuungsleistungen umfassen je nach Angebot:
a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag;
b. Förderung sozialer Kontakte;
c. Aktivierungsangebote;
d. kulturelle Veranstaltungen.
B. Beratungsangebote
Art. 26 1 Das Angebot der Memory Clinic Entlisberg richtet sich
an Personen mit Gedächtnisstörungen oder demenziellen Er
krankungen.
2 Es umfasst Massnahmen der Abklärung, Diagnostik und Bera
tung.
Art. 27 1 Das Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL (So
zialmedizinische individuelle Lösungen) richtet sich insbeson
dere an:
a. Personen mit Gedächtnisstörungen oder demenziellen Er
krankungen;
b. Angehörige.
2 Es umfasst Massnahmen zur Klärung der Situation im privaten
Haushalt der betroffenen Personen.
III. Pflegeleistungen und weitere KVG-pflichtige
Leistungen sowie Nebenleistungen
Art. 28 Die im Rahmen der Angebote erbrachten Pflegeleistun
gen richten sich nach Art. 10 VsEP4.
4 vom 23. November 2022, AS 813.150.
c. Angebot
NACHT Plus
Hotellerie und
Betreuungs-
Memory Clinic
Entlisberg
Gerontologische
Beratungsstelle
SiL
Pflege-
7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 29 Die im Rahmen der Angebote erbrachten weiteren
KVG5-pflichtigen Leistungen richten sich nach Art. 11 VsEP6.
Art. 30 1 Die Gesundheitszentren für das Alter erbringen fol
gende Nebenleistungen:
a. Leistungen für persönliche Bedürfnisse;
b. Transporte und Begleitung an externe Termine;
c. Leistungen im Zusammenhang mit Telefonie und IT;
d. Leistungen des Restaurants und Getränke, die nicht in der
Hotellerietaxe inbegriffen sind;
e. individuelle, spezifische Leistungen, die nicht mit den Hotel
lerie- und Betreuungstaxen abgedeckt sind;
f. nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder
pflegerische Leistungen und pflegerische Hilfsmittel.
2 Die Nebenleistungen werden den Leistungsbeziehenden bei
Bezug in Rechnung gestellt.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Um
weltdepartements bestimmt die konkreten Nebenleistungen.
3. Teil: Taxen
Art. 31 1 Für Langzeitaufenthalte genutzte Appartements und
Zimmer der Gesundheitszentren für das Alter sind einer von
neun Hotelleriekategorien (Hotelleriekategorie 1–9) zugeteilt.
2 Für Zimmer der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege
wird eine Pauschale erhoben.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Um
weltdepartements bestimmt für jedes Gebäude der Gesund
heitszentren für das Alter die jeweils anwendbaren Hotelleriekategorien.
4 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das
Alter teilt innerhalb des Rahmens gemäss Abs. 3 jedes Appartement und jedes Zimmer einer Hotelleriekategorie zu.
Art. 32 Die Zuteilung der Appartments und Zimmer in eine
Hotelleriekategorie erfolgt anhand folgender Kriterien:
a. die Zuteilung in die Angebote Wohnen im Alter oder Ange
bote Spezialisierte Pflege;
b. die Anzahl Personen im Appartement oder Zimmer;
5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
6 vom 23. November 2022, AS 813.150.
Weitere
KVG-pflichtige
Leistungen
Neben
Grundlagen für
Hotellerietaxen
Langzeit
aufenthalte
a. Zuteilung der
Hotellerie
kategorien
b. Kriterien
8813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
c. das Vorhandensein und die Art einer eigenen Nasszelle;
d. die Grösse und den Ausbaustandard des Appartements
oder Zimmers im Vergleich zum Gebäudestandard;
e. den Aussenbereich;
f. die Lage und Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmit
teln;
g. das Vorhandensein besonderer Infrastruktur.
Art. 33 1 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen richten sich:
a. für die Langzeitaufenthalte nach Anhang 1;
b. für die ambulanten Angebote nach Anhang 2.
2 Die Pflegetaxen, die Taxen für Akut- und Übergangspflege so
wie die Taxen für weitere KVG-pflichtige Leistungen richten sich

## Art. 10und nach {#art_10und}

11 VsEP.
Art. 34 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits
und Umweltdepartements bestimmt die Preise für die Neben
leistungen.
Art. 35 1 Für Leistungsbeziehende mit steuerrechtlichem Wohn
sitz ausserhalb der Stadt Zürich wird ein Zuschlag erhoben.
2 Der Zuschlag richtet sich:
a. für die Langzeitaufenthalte nach Anhang 1;
b. für die ambulanten Angebote nach Anhang 2.
Art. 36 Die Taxen werden überprüft und gegebenenfalls ange
passt:
a. erstmals nach drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Ausfüh
rungsbestimmungen;
b. in der Folge alle zwei Jahre.
4. Teil: Pensions- und Betreuungsverhältnis
I. Vertrag, Eintritt und Verlegung
Art. 37 1 Die Leistungsbeziehenden legen der Anmeldung fol
gende Unterlagen bei:
a. ein Versicherungsnachweis für die obligatorische Kranken
versicherung;
b. ein Nachweis betreffend Wohnsitz;
Festlegung
a. Hotellerie
und Betreu
ungstaxen
b. Neben
c. Zuschlag
bei steuer
rechtlichem
Wohnsitz
ausserhalb
der Stadt
Überprüfung
Anmeldung
9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
c. beim Angebot Wohnen im Alter: die Angaben der Hausärz
tin oder des Hausarztes.
2 Die Gesundheitszentren für das Alter können bei Bedarf Rönt
gen oder Laborbefunde verlangen.
3 Sie können Recherchen betreffend Wohnsitz auf Kosten der
Leistungsbeziehenden vornehmen, sofern diese den Nachweis
nicht beibringen.
Art. 38 1 Die Gesundheitszentren für das Alter und die Leis
tungsbeziehenden schliessen folgende Verträge ab:
a. für die Angebote Wohnen im Alter: einen Pensionsvertrag;
b. für die Angebote Spezialisierte Pflege mit Aufenthalt von
mehr als drei Monaten: einen Betreuungsvertrag.
2 Bei Wohnpartnerschaften im Angebot Wohnen im Alter wird mit
jeder Person ein eigener Pensionsvertrag abgeschlossen.
3 Der Pensions- oder Betreuungsvertrag hält insbesondere fest:
a. den Eintrittszeitpunkt;
b. die Eintritts und Austrittsmodalitäten;
c. das Angebot, die Leistungen und die Höhe der Taxen;
d. die Zahlungsmodalitäten;
e. die weiteren Modalitäten gemäss diesen Ausführungsbestimmungen.
Art. 39 1 Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von
Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten eine Eintritts
pauschale gemäss Anhang 1.
2 Ausgenommen von der Erhebung sind Leistungsbeziehende
des Angebots Temporäres Wohnen.
Art. 40 1 Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von
Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten beim Eintritt ein
Depot gemäss Anhang 1.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für
das Alter kann im Einzelfall die Höhe des Depots bei Leistungsbeziehenden mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb
der Stadt Zürich bestimmen.
3 Sie oder er ist bei der Bestimmung gemäss Abs. 2 nicht an die
Höhe des Depots gemäss Anhang 1 gebunden.
Pensions- und
Betreuungsvertrag
Eintritts
pauschale
Depot
a. Höhe
10813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
4 Das Depot wird:
a. nicht verzinst;
b. nach Begleichung aller Forderungen rückerstattet.
Art. 41 Für folgende Angebote wird kein Depot verlangt:
a. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege;
b. Temporäres Wohnen.
Art. 42 1 Die Gesundheitszentren für das Alter können von der
zuständigen Gemeinde eine Kostengutsprache oder eine ver
gleichbare Sicherheit zur Übernahme der Kosten vor dem Ein
tritt der Leistungsbeziehenden einholen, wenn sie ihren letzten
zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich haben.
2 Als genügende Sicherheit gilt die schriftliche Bestätigung zur
Übernahme:
a. der Restkostenfinanzierung der Pflegekosten auf Basis der
Pflegevollkosten;
b. aller zukünftig nicht bezahlten Aufenthaltskosten (subsidi
äre Kostengutsprache).
3 Der Eintritt kann erst erfolgen, wenn die Kostengutsprache oder
vergleichbare Sicherheit der Gemeinde vorliegt.
Art. 43 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann Personen abweisen, wenn:
a. sie ein akutmedizinisches oder -psychiatrisches Angebot
benötigen; oder
b. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.
2 Sie oder er entscheidet im Zweifelsfall nach Rücksprache mit
der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor über die
Aufnahme.
Art. 44 1 Die Gesundheitszentren für das Alter können Leistungs
beziehende innerhalb der Einrichtungen der Gesundheitszen
tren für das Alter verlegen, wenn die Verlegung:
a. in medizinischer oder pflegerischer Hinsicht angezeigt ist;
oder
b. die Sicherheit im angestammten Angebot unter Berücksich
tigung der Fürsorgepflicht nicht mehr gewährleistet werden
kann.
b. Ausnahmen
Kostengutsprache
Abweisungs
gründe
Interne
Verlegung
a. Gründe
11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2 Eine Verlegung ist ausserdem zulässig, wenn sie aufgrund der
Infrastruktur oder personellen Belastung innerhalb des Gesund
heitszentrums notwendig ist.
3 Die Verlegung erfolgt in der Regel nach Rücksprache mit den
Leistungsbeziehenden oder deren rechtlichen Vertretungen.
Art. 45 1 Bei einer vorübergehenden Verlegung wird ab dem Tag
der Verlegung die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Angebots
am Verlegungsort verrechnet.
2 Dauert die Verlegung länger als 30 Tage, wird ab dem 31. Tag
zusätzlich die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Stammappar
tements oder -zimmers unter Berücksichtigung der Ermässigung
bei Abwesenheit gemäss Art. 61 verrechnet.
3 Bei einer definitiven Verlegung wird ab dem Tag der Verlegung
die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Angebots am Verle
gungsort verrechnet.
II. Kündigung, Todesfall, Räumung und Austritt
Art. 46 1 Die oder der Leistungsbeziehende kann den Pensions
oder Betreuungsvertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen
kündigen:
a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage, jeweils auf
Ende eines Monats;
b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: fünf Tage;
c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes und temporäres Woh
nen: fünf Tage;
d. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: keine Kündi
gungsfrist.
2 Die Kündigung erfolgt schriftlich bei der Betriebsleitung des je
weiligen Gesundheitszentrums für das Alter.
3 Eine definitive externe Verlegung ist einer Kündigung gleichge
stellt.
Art. 47 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszen
tren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag
schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende:
a. wiederholt Vertragsvereinbarungen nicht einhält; und
b. sie oder er durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter
des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde.
b. Taxver
rechnung
Kündigung
durch die
Leistungs
beziehenden
Kündigung
durch die
Gesundheits
zentren
a. Verletzung
von Vertrags
verein
barungen
12813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2 Die Kündigungsfrist beträgt:
a. bei dauerhaftem Wohnen: drei Monate, jeweils auf Ende
eines Monats;
b. bei Rehabilitativer Akut- und Übergangspflege: zehn Tage;
c. bei temporärem Wohnen: zehn Tage.
Art. 48 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren
für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag mit
einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich kün
digen, wenn die oder der Leistungsbeziehende:
a. mit ihrer oder seiner Zahlungspflicht in Verzug ist; und
b. sie oder er zweimal durch die Betriebsleiterin oder den Be
triebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt
wurde.
Art. 49 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszen
tren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag
schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende:
a. die Hausgemeinschaft in grober Weise stört; und
b. sie oder er durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter
des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde.
2 Eine grobe Störung liegt vor, wenn ein Zusammenleben mit der
oder dem Leistungsbeziehenden für die übrigen Leistungsbezie
henden unzumutbar wird.
3 Die Kündigungsfrist beträgt:
a. bei dauerhaftem Wohnen: zehn Tage;
b. bei temporärem Wohnen: fünf Tage.
Art. 50 1 Der Pensions- oder Betreuungsvertrag endet spätes
tens mit dem Tod der oder des Leistungsbeziehenden.
2 Der Todestag gilt als Austrittstag.
3 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen sind ab dem auf den
Todestag folgenden Tag wie folgt geschuldet:
a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage;
b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis Vertragsende
oder höchstens fünf Tage;
c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: fünf Tage;
d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: bis Vertragsende
oder höchstens fünf Tage.
b. bei Zahlungs
verzug
c. grobe Störung
der Haus
gemeinschaft
Todesfall
13Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
4 Bei der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege sind die Ho
tellerie- und Betreuungstaxen bis und mit Todestag geschuldet.
Art. 51 Die Leistungsbeziehenden oder deren Vertretungen räu
men das Appartement oder das Zimmer bis zum Kündigungs
termin vollständig von persönlichen Gegenständen und persön
lichem Mobiliar.
Art. 52 Im Todesfall gelten folgende Räumungsfristen ab dem
auf den Todestag folgenden Tag:
a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage;
b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis Vertragsende,
höchstens fünf Tage;
c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: fünf Tage;
d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: bis Vertragsende, höchstens fünf Tage;
e. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: ein Tag.
Art. 53 Im Fall einer definitiven internen Verlegung gelten fol
gende Räumungsfristen:
a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: sieben Tage;
b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: fünf Tage;
c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: ein Tag;
d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: Tag der Verle
gung;
e. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: Tag der Verle
gung.
Art. 54 Wird das Appartement oder Zimmer nicht bis zum Kün
digungstermin oder innerhalb der vorgegebenen Frist geräumt,
sind die Hotellerie- und Betreuungstaxen wie folgt geschuldet:
a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: bis sieben Tage
nach Räumung;
b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis fünf Tage nach
Räumung;
c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes und temporäres Woh
nen: bis fünf Tage nach Räumung.
Art. 55 Wenn die Gesundheitszentren für das Alter das Appar
tement oder Zimmer räumen, verrechnen sie den Leistungs
beziehenden die effektiven Aufwände für die Räumung und Ent
sorgung separat.
Räumung
a. Kündigung
b. Todesfall
c. interne
Verlegung
d. Taxver
rechnung
e. Räumung
durch
Gesundheits
zentren für
das Alter
14813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 56 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen sind bis einen Tag
vor der Neubelegung geschuldet, wenn ein Appartement des
Angebots Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen, vor Beendi
gung der Zahlungspflicht belegt wird.
Art. 57 1 Bei Austritt einer Person aus der Wohnpartnerschaft in
2-Zimmer-Appartements schuldet die verbleibende Person:
a. höchstens für 30 Tage: die bisherige Hotellerietaxe bis zum
Umzug in ein 1-Zimmer-Appartement;
b. ab dem 31. Tag bis zum Umzug in ein 1-Zimmer-Apparte
ment: die Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement der
gleichen Hotelleriekategorie.
2 Möchte die verbleibende Person im 2-Zimmer-Appartement in
Einzelbelegung bleiben, schuldet sie ab dem 31. Tag die Taxe
der Einzelbelegung gemäss Anhang 1.
Art. 58 1 Die Gesundheitszentren für das Alter verrechnen den
Leistungsbeziehenden die Endreinigung des Appartements im
Angebot Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für
das Alter bestimmt die Ansätze für die Verrechnung dieser Leis
tungen.
Art. 59 1 Die Gesundheitszentren für das Alter verrechnen den
Leistungsbeziehenden Reparatur- und Instandsetzungskosten,
wenn die Appartements oder Zimmer übermässig beansprucht
wurden.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für
das Alter bestimmt die Ansätze für die Verrechnung dieser Leis
tungen.
Art. 60 Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leis
tungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten beim Austritt eine
Austrittspauschale gemäss Anhang 1.
Art. 61 1 Sind Leistungsbeziehende abwesend, wird ihnen eine
Ermässigung gemäss Anhang 1 gewährt ab dem ersten Tag mit
vollständiger Abwesenheit bis zum Tag vor der Rückkehr.
2 Ausgenommen von der Ermässigung ist das Angebot Rehabili
tative Akut- und Übergangspflege.
3 Eintritts und Austrittstage werden ohne Ermässigung verrech
net.
4 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für
das Alter regelt die Einzelheiten.
Neubelegung
Verbleibende
Person bei
2 Zimmer
Appartements
Endreinigung
Reparaturen
und Instand
setzungen
Austritts
pauschale
Ermässigung
bei Abwesenheit
15Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 62 1 Bei einem Ein- und Austritt am gleichen Tag sind die
Taxen wie folgt geschuldet:
a. Wohnen im Alter: für die Dauer der Kündigungsfrist gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. a und b;
b. Spezialisierte Pflege mit Ausnahme der Rehabilitativen
Akut- und Übergangspflege: für die Dauer der Kündigungs
frist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c;
c. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: für die Dauer
eines Tages.
2 Eine Austrittspauschale wird nicht erhoben.
III. Rechnungsstellung
Art. 63 1 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen den Leis
tungsbeziehenden monatlich Rechnung.
2 Ein und Austrittstage werden voll verrechnet.
3 Der Berechnung von Monatsanteilen liegen 30 Tage zugrunde.
Art. 64 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen die KVG
pflichtigen Leistungen direkt den Krankenversicherungen in
Rechnung.
Art. 65 1 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen bei Wohn
partnerschaften für jede Person eine separate Rechnung.
2 Die fixen Nebenkosten eines Appartements werden je zur
Hälfte in Rechnung gestellt.
3 Individuell zurechenbare Leistungen werden individuell belas
tet.
Art. 66 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 67 1 Die Gesundheitszentren für das Alter veranlassen
nach Ablauf der ungenutzten Zahlungsfrist eine erste schriftli
che Mahnung.
2 Sie erheben:
a. ab Datum der ersten Mahnung einen Verzugszins von
5 Prozent;
b. ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.–.
Ein und Austritt
am gleichen
Tag
Allgemein
KVG-pflichtige
Leistungen
Wohnpartner
schaften
Zahlungsfrist
Verzug
16813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für
das Alter kann ab der zweiten Mahnung:
a. einen Wechsel in ein günstigeres Appartement oder Zim
mer anordnen; oder
b. den Vertrag wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 48 kün
digen.
Art. 68 Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene
Partnerinnen und Partner der Leistungsbeziehenden haften so
lidarisch für Schulden gemäss diesen Ausführungsbestimmun
gen.
5. Teil: Weitere Bestimmungen
Art. 69 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits-
und Umweltdepartements erlässt eine Hausordnung für sämtli
che Gesundheitszentren.
Art. 70 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits
und Umweltdepartements kann Angebote sowie deren Abgel
tung festlegen, wenn die Angebote im Rahmen von Pilotprojek
ten entwickelt werden.
Art. 71 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann die Hotellerie- und Betreuungstaxe sowie
das Depot angemessen ermässigen, wenn:
a. die Erhebung für die Leistungsbeziehenden aufgrund ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine besondere
Härte bedeuten würde; und
b. die Hotellerie- und Betreuungstaxe oder das Depot nicht
über die Zusatzleistungen zur AHV/IV oder über die Sozial
hilfe finanziert werden kann.
2 Die Leistungsbeziehenden legen ihre finanzielle Situation offen.
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Übergangsbestimmungen
Art. 72 1 Leistungsbeziehende erhalten eine Reduktion auf die
Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe, wenn sie:
a. vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen Leis
tungsbeziehende der Gesundheitszentren für das Alter wa
ren;
b. vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen einen
Vertrag abgeschlossen haben; oder
Solidarische
Haftung
Hausordnung
Pilotprojekte
Härtefallklausel
Hotellerie und
Betreuungstaxe
a. Kostenreduktion
17Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
c. bis 31. August 2023 eine verbindliche Zusage für den Ein
zug in ein Angebot Wohnen im Alter gemacht haben und der
anschliessend vertraglich vereinbarte Eintritt bis 31. März
2024 erfolgt.
2 Sie erhalten eine Reduktion auf die Summe der Hotellerie- und
Betreuungstaxe, wenn:
a. sie keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ha
ben; und
b. die Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger
Zuschläge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen die
Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zu
schläge am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungs
bestimmungen um mehr als Fr. 14.– pro Tag übersteigen.
3 Erhielten Leistungsbeziehende eine Gutschrift gemäss Über
gangsbestimmungen betreffend Betreuungstaxe vom 26. Januar
2022 zur Aufnahme und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich
(ATO ASZ)7, erfolgt die Berechnung gemäss Abs. 2 ohne Be
rücksichtigung dieser Gutschrift.
Art. 73 1 Die Kostenreduktion pro Tag entspricht der Differenz
zwischen:
a. der Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliess
lich allfälliger Zuschläge gemäss diesen Ausführungs
bestimmungen; und
b. dem Betrag, der die Summe der Hotellerie- und Betreu
ungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge am Tag vor
dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen um
Fr. 14.– übersteigt.
2 Für Leistungsbeziehende gemäss Art. 72 Abs. 1 lit. b und c be
rechnet sich die Hotellerie- und Betreuungstaxe pro Tag vor dem
Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wie folgt:
a. Hotellerietaxe gemäss ATO ASZ8;
b. Betreuungstaxe von Fr. 20.–.
Art. 74 1 Die Leistungsbeziehenden können während der Gel
tungsdauer der Übergangsbestimmungen gemäss Art. 77 die
Kostenreduktion beantragen.
2 Die Kostenreduktion wird für die gesamte Dauer des Anspruchs
gewährt.
7 vom 21. Oktober 2015, AS 845.300.
8 vom 21. Oktober 2015, AS 845.300.
b. Bemessung
c. Antrag
18813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3 Die Leistungsbeziehenden geben mit dem Antrag das Einver
ständnis zur Abklärung betreffend Anspruch auf Zusatzleistun
gen zur AHV/IV beim zuständigen Amt für Zusatzleistungen.
Art. 75 1 Der Anspruch auf die Kostenreduktion entfällt bei:
a. einem Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV;
b. einem Wechsel in ein teureres Appartement oder Zimmer;
oder
c. einem Wechsel des Angebots.
2 Erfolgt ein Wechsel in ein teureres Appartement oder Zimmer
innerhalb desselben Angebots aus betrieblichen Gründen oder
aufgrund des Versterbens einer oder eines Leistungsbeziehen
den in einem 2-Zimmer-Appartement, findet Abs. 1 lit. b und c
keine Anwendung.
Art. 76 1 Die Leistungsbeziehenden informieren die Gesund
heitszentren für das Alter über Änderungen in Bezug auf ihren
Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV.
2 Die Gesundheitszentren für das Alter können die gesamte Ho
tellerie- und Betreuungstaxe nachfordern, falls die Leistungsbeziehenden ihrer Informationspflicht nicht nachkommen.
Art. 77 Die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 72–76 gelten
bis 31. Dezember 2025.
Art. 78 Die Bestimmungen zum Depot gemäss Art. 40 und 41
finden keine Anwendung auf Leistungsbeziehende, die vor In
krafttreten dieser Ausführungsbestimmungen Leistungsbezie
hende der Gesundheitszentren für das Alter waren.
II. Schlussbestimmungen
Art. 79 Die nachstehenden Aufnahme- und Taxordnungen wer
den aufgehoben:
a. Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich
(ATO PZZ) vom 21. Oktober 20159;
b. Aufnahme- und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich
(ATO ASZ) vom 21. Oktober 201510.
Art. 80 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2024 in Kraft.
9 813.140
10 845.300
d. Entfallen des
Anspruchs
e. Informations
pflicht
f. Geltung
Depot
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
19Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Anhang 1
Taxen Langzeitaufenthalte
1. Gutschriften bei Eigenleistungen (Art. 10)
Eigenleistung Gutschrift pro Tag
in Fr.
Frühstück 3.50
Mittagessen 5.00
Abendessen 5.00
Reinigung des Appartements (ohne Nasszelle) 2.50
Wäscheversorgung 2.50
2. Hotellerietaxe (Art. 33 Abs. 1 lit. a)
Hotellerie
kategorie 1 Zimmer
Appartement
oder
Einerzimmer
Fr. pro Tag
2 Zimmer
Appartement
Zweierbelegung
oder
Zweierzimmer
oder Mehrbett
zimmer Demenz
Fr. pro Person
und Tag
2 Zimmer
Appartement
Einzelbelegung
gilt nur für
Angebote
Wohnen im Alter
Fr. pro Tag
1 125.– 115.– 212.–
2 135.– 124.– 229.–
3 145.– 135.– 245.–
4 150.– 145.– 263.–
5 155.– 150.– 272.–
6 160.– 155.– n. v.
7 175.– 160.– n. v.
8 186.– 165.– n. v.
9 200.– 170.– n. v.
Pauschale für alle Zimmer der Rehabilitativen Akut- und
Übergangspflege Fr. pro Person
und Tag
135.–
20813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3. Betreuungstaxe (Art. 33 Abs. 1 lit. a)
Angebot Fr. pro Tag
Wohnen im Alter 22.–
Spezialisierte Pflege
– Wohnen mit Pflege 55.–
– Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 60.–
Zuschlag während der ersten 14 Tage (alle Angebote) 15.–
4. Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem
Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich
(Art. 35 Abs. 2 lit. a)
Fr. pro Tag
Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz
ausserhalb der Stadt Zürich 22.–
5. Eintritts- und Austrittspauschalen, Depot
(Art. 39–41 und Art. 60)
Angebot Eintritts
pauschale
in Fr.
Austritts
pauschale
in Fr.
Depot
in Fr.
Langzeitaufenthalte 300.– 300.– 5000.–*
Rehabilitative Akut-
und Übergangs
pflege
300.– 300.– 0.–
Temporäres
Wohnen 0.– 0.– 0.–
* Bei Leistungsbeziehenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt
Zürich kann die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter
die Höhe des Depots bestimmen (Art. 40 Abs. 2 und 3).
6. Ermässigung bei Abwesenheit (Art. 61)
Abwesenheit Ermässigung
pro Tag in Fr.
Wohnen im Alter, dauerhaftes und temporäres Wohnen 18.50
Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen* 28.50
* Ausgenommen ist das Angebot Rehabilitative Akut- und Übergangspflege
(Art. 61 Abs. 2).
21Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Anhang 2
Taxen Ambulante Angebote
1. Taxen (Art. 33 Abs. 1 lit. b)
Angebot TAG Fr.
Aufenthaltsdauer bis zu 3 Stunden, insgesamt
(pauschal für Hotellerie- und Betreuungsleistungen) 20.–
Zuschlag für jede weitere angebrochene Stunde, pro Stunde 6.–
Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, pro Tag 10.–
Hauptmahlzeiten werden zusätzlich verrechnet
Angebot TAG Plus Fr.
Hotellerietaxe pro Tag, inkl. Verpflegung 32.–
Betreuungstaxe pro Tag 30.–
Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen pro Tag 10.–
Angebot NACHT Plus Fr.
Hotellerietaxe pro Nacht 19.00 bis 9.00 Uhr, inkl. Verpflegung 42.–
Betreuungstaxe pro Nacht 20.–
Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen pro Aufenthalt 10.–
2. Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem
Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich
(Art. 35 Abs. 2 lit. b)
Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz
ausserhalb der Stadt Zürich Fr. pro Tag
Angebote TAG Plus und NACHT Plus 11.–
