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title: "Vereinbarung über die Zuständigkeiten für Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern"
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# Vereinbarung über die Zuständigkeiten für Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern

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Systematische Rechtssammlung
Nr. 7.2.2.1.3
Ausgabe vom 1. August 2017
Vereinbarung über die Zuständigkeiten für Kantonsstrassen
auf dem Gebiet der Stadt Luzern
vom 1. Januar 2017
zwischen dem
Kanton Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement
und der
Stadt Luzern, vertreten durch die Direktion Umwelt, Verkehr und
Sicherheit
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Vorbemerkungen
a.
Gemäss § 6 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG) bilden die Kantonsstrassen zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz.
Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die regionalen Hauptverbindungen. Sie werden gemäss § 43 StrG vom Kanton erstellt und stehen
– vorbehältlich besonderer Rechtsverhältnisse – in seinem Eigentum und
seiner Hoheit. Er trägt auch die Kosten für den Kantonsstrassenbau (§ 47
StrG).
Die Finanzierung der Kantonsstrassen setzt sich zusammen aus Einnahmen aus den Strassenverkehrsabgaben, der Einnahmen aus der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) des Bundes und der Mineralölsteuer des Bundes.
Der Regierungsrat kann die Planung, die Projektierung und die Ausführung
von Kantonsstrassen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinde
übertragen. Sie handelt in diesem Fall im Namen und auf Rechnung des
Kantons und wird für ihre Aufwendungen entschädigt (§ 77 Abs. 1 StrG).
b.
Zuständig für den Strassenunterhalt, bestehend aus betrieblichem und baulichem Unterhalt sowie Erneuerung der Strasse, ist bei Kantonsstrassen
grundsätzlich der Kanton (§§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 1a StrG).
Auch der Unterhalt der Kantonsstrassen kann durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag an die Gemeinde übertragen werden. Sie wird für ihre Aufwendungen vom Kanton entschädigt, soweit ihr dieser Unterhalt gemäss § 80 Abs.
1a StrG nicht ohnehin obliegt, wie dies innerorts für den Winterdienst auf
Trottoirs, Rad- und Gehwegen, für die Reinigung der Fahrbahn, der Trottoirs, Rad- und Gehwege und für die Grünpflege gilt.
c.
Auch soweit mit dieser Vereinbarung die Planung, die Projektierung und die
Ausführung sowie der Unterhalt der Kantonsstrassen auf dem Gebiet der
Stadt Luzern an die Gemeinde delegiert werden, bleiben der Kantonsrat für
das Bauprogramm und die zuständige kantonale Behörde (Kantonsrat,
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Regierungsrat oder Departement) für den Baubeschluss und die Projektbewilligung zuständig (§§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 72 StrG). Den
baulichen Unterhalt und die Erneuerungen im Einzelnen plant die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
d.
Zuständig für Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch oder für
Sondernutzungen auf Kantonsstrassen sowie für Zufahrts-, Einmündungs-
und Ausnahmebewilligungen bei solchen Strassen ist die Dienststelle
Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (§§ 22 Abs. 2,
23 Abs. 2, 32 Abs. 1 und 88 Abs. 1 StrG, § 1 Abs. 4a–d und g der Strassenverordnung). Diese Kompetenzen können durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement der Gemeinde delegiert werden.
Gestützt auf die angeführten Grundalgen wird das Folgende vereinbart:
1. Kantonsstrassennetz
a.
Der Grossratsbeschluss über die Einreihung der Kantonsstrassen vom
8. September 1998 und die seitherigen Änderungen vom 4. Dezember
2006, 28. Juni und 8. November 2010, 20 März 2012 und 5. November
2014 legen in den jeweiligen Anhängen fest, welche Strassen als Kantonsstrassen eingereiht sind. Dabei wird die jeweilige Strecke mit Anfang und
Endpunkt angeführt. Die genauen Grenzen werden für die in der Tabelle im
Anhang 1 angeführten Kantonsstrassen auf dem ehemaligen Stadtgebiet in
den dazugehörenden Plänen (vgl. Angaben in der Tabelle) geregelt, die
Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
b.
Die Kantonsstrassen im Bereich der Autobahnanschlüsse Emmen Süd und
Luzern Zentrum (Kasernenplatz) befinden sich gemäss Planbeilage (vgl.
Anhang 2) im Perimeter der Nationalstrassen. Für Vorhaben in diesem
Perimeter gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen, die erforderliche
Projekt- und Verfahrenskoordination ist in jedem Fall Sache der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
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Obwohl der Kasernenplatz mit seinen Zufahrten im Perimeter Nationalstrasse liegt, ist er Bestandteil der Unterhaltspauschale. Die Entschädigung
für den baulichen und betrieblichen Unterhalt erfolgt zwischen dem Kanton
und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Die Geissmattbrücke ist eine
Gemeindestrasse und somit nicht Bestandteil der Unterhaltspauschale. Die
Entschädigung für den baulichen und betrieblichen Unterhalt erfolgt durch
das ASTRA via Kanton Luzern (Zentras) zugunsten Stadt Luzern.
2. Eigentum
Die bestehenden Kantonsstrassen im alten Stadtgebiet stehen heute im
Eigentum der Stadt, davon ausgenommen sind die Horwerstrasse (Grundstück Nr. 1412: Bushaltestelle Kreisel Allmend bis Gemeindegrenze Horw)
und die Kantonsstrassenabschnitte im Perimeter der Nationalstrassen
(Autobahnanschlüsse Emmen Süd und Luzern Zentrum gemäss Planbeilage im Anhang 2). Die bestehenden Eigentumsverhältnisse bleiben mit
der Einschränkung gewahrt, dass neue Kantonsstrassen (Neubauten, Neueinreihungen, Umklassierungen) in das Eigentum des Kantons übergehen.
Die Kantonsstrassen im Stadtteil Littau stehen und bleiben im Eigentum
des Kantons.
Der Landerwerb ist in Ziff. 5 geregelt.
3. Bewilligungskompetenzen
a.
Die Kompetenz für die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs und
für die Erteilung von Konzessionen auf den Kantonsstrassen wird für das
ganze Gemeindegebiet der Stadt übertragen. Von dieser Übertragung ausgenommen sind die Kantonsstrassenabschnitte im Perimeter der Nationalstrassen (Autobahnanschlüsse Emmen Süd und Luzern Zentrum gemäss
Planbeilage im Anhang 2).
Die entsprechenden Gebühren fallen an die Stadt. Eine Entschädigung des
Kantons für die Tätigkeit der Stadt in diesem Bereich ist nicht geschuldet.
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b.
Weitere Bewilligungskompetenzen (Zufahrts-, Einmündungs- und Ausnahmebewilligungen) werden nicht übertragen, sie verbleiben bei der
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation.
Strassenaufbruchbewilligungen werden hingegen vom Tiefbauamt erteilt.
Die Aufwendungen des Tiefbauamts sind Teil der Unterhaltspauschale.
4. Planung, Projektierung, Ausführung
a.
Die Planung, Projektierung und Ausführung von Neu- und Ausbauten
(Strassenbau inkl. Bauvorhaben Dritter, Lärmschutz, Verkehrstechnik
[Lichtsignalanlagen, Bereichsrechner] und Kunstbauten) erfolgt gemäss
Bauprogramm für die Kantonsstrassen. Für die Bearbeitung der Vorhaben
ist das Qualitätsmanagement der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
massgebend. Es werden danach die drei Projektkategorien Large (L),
Medium (M) und Small (S) unterschieden (vgl. QM-Dokument Projektklassifikation in Anhang 3).
Die Planung, Projektierung und Ausführung von Neu- und Ausbauten von
Kantonsstrassen im Perimeter der Nationalstrassen erfolgt durch den Bund
nach Massgabe der Nationalstrassengesetzgebung. Die erforderliche
Projekt- und Verfahrenskoordination ist Sache der Dienststelle Verkehr und
Infrastruktur.
b.
Der Kanton überträgt der Stadt bei Vorhaben der Projektkategorie S die
Arbeiten gemäss Funktionen- und Kompetenzendiagramm in Anhang 4.
Dabei ist die Stadt befugt, diese Arbeiten selber auszuführen oder an
private Ingenieurbüros zu vergeben.
Die Bearbeitung von Vorhaben der Projektkategorie M und L wird in Absprache zwischen der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und dem
Tiefbauamt der Stadt Luzern festgelegt. Mögliche Kriterien sind Ressourcen, Optimierung von Projektabläufen oder Koordinationen und Schnittstellen mit weiteren Projekten der Stadt oder des Kantons. Der Entscheid
für die Bearbeitung obliegt der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
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Die Stadt hat sich an die Weisungen, die Standards, die Fachordner und
Richtlinien des Kantons, die Kreditzuteilung und das Qualitätsmanagement
der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur insbesondere hinsichtlich Projektstart, Projektauftrag, Projektbasis, Nutzungsvereinbarung und der Kostenkontrolle zu halten.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die Direktion Umwelt,
Verkehr und Sicherheit werden ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen
am Funktionen- und Kompetenzendiagramm im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen.
c.
Die Stadt wird ermächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Vorhaben in
eigener Kompetenz Projektierungsaufträge, andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten von sich aus zu vergeben, solange solche Vergaben gemäss § 21a der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen
Beschaffungen im Zuständigkeitsbereich des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement liegen (ab 1. Januar 2017 ≤ 500'000 Franken ohne
MwSt.). Massgebend sind die für den Kanton geltenden beschaffungsrechtlichen Regelungen im Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen
und in der Verordnung dazu.
Bei Vergaben mit einer höheren Vergabesumme, die gemäss § 21a der
Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates liegen, erfolgt die Dienstleistungs-,
Lieferungs- oder Arbeitsvergabe auf Antrag der Stadt durch den Kanton.
Bis zu den sich aus dem Vergaberecht ergebenden Limiten ist die Stadt
auch ermächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Vorhaben in eigener
Kompetenz Verpflichtungen einzugehen.
d.
Die Aufwendungen der Stadt werden wie folgt abgegolten:
– Pauschale von 150'000.00 Franken inkl. MwSt. pro Jahr ohne Indexierung für Netzbewirtschaftung, zusätzlich
– 7,5% der Abrechnungssumme pro Jahr für Projekte. Als Abrechnungssumme gelten die Baukosten für die Kantonsstrassen ohne Landerwerb.
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Die Abgeltung wird jährlich per 31. Dezember gestützt auf eine Stundenerfassung überprüft und gemäss Ziff. 8 dokumentiert. Mit Ausnahme der
jährlichen Pauschale können Zahlungen erst geleistet werden, wenn die
Projekte vom Regierungsrat – einschliesslich der erforderlichen Ausgaben
– bewilligt sind. Es können Teilzahlungen geleistet werden. Zuständig für
die Überprüfung und Auszahlung ist die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die Direktion Umwelt,
Verkehr und Sicherheit werden ermächtigt, die Abgeltungsleistungen im
gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder zu ergänzen.
5. Landerwerb
a.
Der Landerwerb im Stadtteil Littau erfolgt durch den Kanton Luzern.
Das gilt auch für den Landerwerb für neue Kantonsstrassen (Neubauten,
Neueinreihungen, Umklassierungen) im alten Stadtgebiet. Machen hier
Strassenprojekte für bestehende Kantonsstrassen einen Landerwerb
notwendig, wird dieser Landerwerb ebenfalls durch den Kanton getätigt.
Dabei werden im Einzelfall zweckmässige Arrondierungen im Projektperimeter geprüft und gegebenenfalls auch bisherige Flächen im Eigentum
der Stadt in das Eigentum des Kantons übertragen.
Der projektbezogene Landerwerb im Bereich der Nationalstrassen erfolgt
durch den Bund.
b.
Die Kosten für den Erwerb der für die Kantonsstrassen erforderlichen
Rechte trägt der Kanton.
c.
Ist Land zu enteignen, ist der Kanton Träger des Enteignungsrecht und im
Schätzungsverfahren Partei.
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6. Unterhalt
a.
Der bauliche und betriebliche Unterhalt der Kantonsstrassen wird gemäss
Anhang 5 und den Planbeilagen 1–11 in Anhang 6 der Stadt übertragen.
Sie wird dafür unter Berücksichtigung der Regelung in § 80 Abs. 1a StrG
pauschal mit Fr. 1'600'000.00 inkl. MwSt. pro Jahr entschädigt. Bei Budgetveränderungen ist die Pauschale neu festzulegen. Die pauschale Entschädigung wird einmal jährlich (30. Juni) nach Rechnungsstellung der Stadt
ausbezahlt.
Der bauliche und betriebliche Unterhalt im Perimeter der Nationalstrasse ist
in den Planbeilagen 1–11 in Anhang 6 und in der pauschalen Entschädigung berücksichtigt.
Die Planung des baulichen Unterhaltes erfolgt in Koordination mit der
Dienststelle Verkehr und Infrastruktur. Sie ist mit der gesamten Unterhaltsplanung des Kantons abzustimmen.
Abgrenzung betrieblicher und baulicher Unterhalt:
Kompetenz Produkt / Plan Nr. Abgrenzung Kompetenz
Betrieblicher
Unterhalt
(Pauschale)
Winterdienst 1 1a Fahrbahn TBA/vif gemäss Plan und
Winterdienst 2 1b Trottoir, Rad- und Gehweg TBA/vif gemäss Plan und
Reinigung 1 2a Fahrbahn und Kunstbauten
Trottoir, Rad- und Gehweg
Reinigung 2 2b Strassenentwässerung
ARA-Gebühren
Grünpflege 3 Rasenpflege
Gehölzpflege
Betriebs- und Sicherheitsanlagen (BSA)
4 Lichtsignalanlagen
Kommunikation und Leittechnik
(Betrieb und Betriebsoptimierungen
z.B. Bereichsrechner)
Übrige BSA
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Technischer Dienst 5 Markierung
Signalisationen und
Leiteinrichtungen
Beleuchtung
Kleiner baulicher
Unterhalt
6a Werkreparaturen
Belagssanierungen
Schutzbauten inkl. Überwachung
Kleiner baulicher
Unterhalt
Kunstbauten
6b Werkreparaturen
Überwachung
Datenverwaltung
Energie 7 Beleuchtung,
Allgemein BSA
Unfalldienst 8 TBA/vif gemäss Plan und
jährlicher Pauschale.
Unfallschäden an Infrastrukturen werden durch die Stadt
direkt an die Versicherungen
des Verursachers verrechnet.
Ausserordentlicher
Dienst
-- Naturgefahren / Unwetter Anlaufstelle und Zuständigkeit
bei Ereignissen definieren.
Umsetzung gemäss
Absprache
Baulicher
Unterhalt
(Pauschale)
baulicher Unterhalt -- Div. kleine Unterhaltsprojekte vif (strategische Planung),
TBA unter Einbezug vif
(Planung, Projektierung,
Realisierung)
gemäss jährlicher Pauschale
Unvorhergesehene Aufwendungen für ausserordentliche Ereignisse
werden im Einzelfall nach Absprache zusätzlich entschädigt.
b.
Im Bereich Erneuerungen der Kantonsstrassen (Sanierungsprojekte,
Kunstbauten, Verkehrs-technik [Lichtsignalanlagen, Bereichsrechner])
überträgt der Kanton der Stadt bei Vorhaben der Projektkategorie S die
Arbeiten gemäss Funktionen- und Kompetenzendiagramm in Anhang 4.
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Dabei ist die Stadt befugt, diese Arbeiten selber auszuführen oder an
private Ingenieurbüros zu vergeben.
Die Bearbeitung von Vorhaben der Projektkategorie M und L wird in Absprache zwischen der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und dem
Tiefbauamt der Stadt Luzern festgelegt. Mögliche Kriterien sind Ressourcen, Optimierung von Projektaufläufen, Koordinationen und Schnittstellen
mit weiteren Projekten der Stadt oder des Kantons. Der Entscheid für die
Bearbeitung obliegt der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
In jedem Fall erfolgen Erneuerungsarbeiten auf Kantonsstrassen im Perimeter der Nationalstrassen durch den Bund nach Massgabe der Nationalstrassengesetzgebung. Die erforderliche Projekt- und Verfahrenskoordination ist Sache der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
Im Übrigen finden die in den Ziffern 4b und 4c dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätze und Regelungen sinngemäss Anwendung.
Die Aufwendungen der Stadt für Erneuerungen der Kantonsstrassen werden gleich der Regelung in Ziffer 4d dieser Vereinbarung mit 7,5% der
Abrechnungssumme entschädigt. Die Grundkosten sind mit der Pauschale
gemäss Ziffer 4d dieser Vereinbarung abgegolten.
7. Verkehrsmassnahmen
Massgebend für den Erlass von Verkehrsanordnungen sind das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrsregelnverordnung und die Signalisationsverordnung des Bundes sowie die kantonale Verordnung zum Gesetz über die
Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) und der Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen. Danach ist der Stadt die
Kompetenz für den Erlass aller Verkehrsanordnungen ausser auf National-
und Kantonsstrassen sowie in deren Verknüpfungsbereich übertragen.
Dabei sind die Auswirkungen von Verkehrsanordnungen und Bau-/Verkehrsphasen auf den Stadt- und Privatstrassen für die Kantons- und Nationalstrassen jeweils aufzuzeigen. Im Einzelnen gilt das folgende Vorgehen:
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Massnahme Zuständigkeit
Erlass von Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur unter
Einbezug Tiefbauamt Stadt Luzern
Erlass von Verkehrsanordnungen auf Stadt- und
Privatstrassen
Stadtrat von Luzern unter Einbezug Dienststelle
Verkehr und Infrastruktur
Genehmigung von Bau-/Verkehrsphasen auf
Kantonsstrassen oder auf Strassen mit Auswirkungen auf
die Kantonsstrassen
Dienststelle Verkehr und Infrastruktur unter
Einbezug Tiefbauamt Stadt Luzern
8. Information/Koordination
Der Informationsaustausch und die Koordination zwischen Kanton und
Stadt sind wie folgt organisiert:
– Sitzung Stadt-Kanton (1-2x jährlich), Teilnehmende: Vorsteher/in Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Vorsteher/in Direktion Umwelt,
Verkehr und Sicherheit, Kantonsingenieur/in, Stadtingenieur/in
– Stadt- und Kantonsingenieursitzung (Si-Ki-Sitzung), 2 bis 3 x jährlich,
Teilnehmende: Kantonsingenieur/in, Stadtingenieur/in, Abteilungsleiter/in
Planung Strassen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (Protokoll)
– Info Tiefbauamt-Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (Info TBA-vif), ca.
alle 6 Wochen, Teilnehmende: Tiefbauamt; Bereichsleiter/innen Mobilität
sowie Projekte, Dienststelle Verkehr und Infrastruktur; Abteilungsleiter/innen Planung Strassen, Verkehrstechnik sowie Bau
– Info Unterhalt Tiefbauamt-Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, 1-2 x
jährlich, Teilnehmende: Abteilungsleiter/in KSI, Strasseninspektor/in
Tiefbauamt
– Verkehrskonferenz, monatlich, Teilnehmende: Team Verkehrsmassnahmen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, Bereichsleiter/in Mobilität
Tiefbauamt, Luzerner Polizei, vbl AG
Das Tiefbauamt erstattet mindestens einmal jährlich dem Bau-, Umwelt
und Wirtschaftsdepartements sowie der Direktion Umwelt, Verkehr und
Sicherheit Bericht.
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9. Gesetzesänderungen
Wird das Strassengesetz oder das Umweltschutzrecht in Punkten geändert, die für die vorliegende Vereinbarung wesentlich sind, ist der Vertrag
von den Parteien an das neue Recht anzupassen. Das Bau-, Umwelt und
Wirtschaftsdepartement und die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit
werden ermächtigt, allfällige Anpassungen im gegenseitigen Einvernehmen
vorzunehmen.
10. Kündigung
Die Vereinbarung ist unbefristet und kann jeweils auf das Ende des Kalenderjahres mindestens 2 Jahre im Voraus gekündigt werden (erstmals am
31. Dezember 2020).
11. Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie ersetzt
– die Vereinbarung vom 1. Januar 2000 mit Änderungen und Ergänzungen vom 1. Januar 2001 betreffend die Kompetenzen sowie Bau und
Unterhalt der Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern und
– die Vereinbarung vom 10. Juli 1998 betreffend die Abgrenzung der
Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern.
12. Ausfertigung
Die Vereinbarung wird in vier Exemplaren ausgefertigt. Je zwei Exemplare
sind für die beiden Vertragsparteien bestimmt.
13. Anhänge
– Anhang 1: Tabelle Abgrenzung Kantonsstrassen auf Stadtgebiet mit
dazugehörigen Plänen
– Anhang 2: Pläne Perimeter Nationalstrassen (Autobahnanschlüsse
Emmen Süd und Luzern Zentrum [Kasernenplatz])
– Anhang 3: QM-Dokument Projektklassifikation
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– Anhang 4: Funktionen- und Kompetenzendiagramm
– Anhang 5: Approximative Berechnungsgrundlage für Unterhaltspauschale
– Anhang 6: 11 Pläne Abgrenzungen baulicher und betrieblicher Unterhalt
der Kantonsstrassen vom 17. September 2012
∙ Plan Nr. 1a Winterdienst 1: Fahrbahn
∙ Plan Nr. 1b Winterdienst 2: Trottoir, Rad-/Gehwege
∙ Plan Nr. 2a Reinigung 1: Fahrbahn und Kunstbauten, Trottoir, Rad-/
Gehwege
∙ Plan Nr. 2b Reinigung 2: Strassenentwässerungen, ARA-Gebühren
∙ Plan Nr. 3 Grünpflege: Rasenpflege, Gehölzpflege
∙ Plan Nr. 4 Betriebs- und Sicherheitsanlagen (BSA);
Lichtsignalanlagen, Kommunikation und Leittechnik, übrige Betriebs-
und Sicherheitsanlagen
∙ Plan Nr. 5 Technischer Dienst; Markierung, Signalisation und
Leiteinrichtungen, Beleuchtung
∙ Plan Nr. 6a Kleiner baulicher Unterhalt 1: Werkreparaturen,
Belagssanierungen, Schutzbauten inkl. Überwachung
∙ Plan Nr. 6b Kleiner baulicher Unterhalt Kunstbauten 2:
Werkreparaturen, Überwachung, Datenverwaltung
∙ Plan Nr. 7 Energie: Beleuchtung, allgemein BSA
∙ Plan Nr. 8 Unfalldienst
Luzern, 7. Februar 2017 Luzern, 27. Januar 2017
Für den Kanton Luzern: Für die Stadt Luzern:
Vorsteher Bau-, Umwelt und Vorsteher Direktion Umwelt,
Wirtschaftsdepartement Verkehr und Sicherheit
Robert Küng Adrian Borgula
Regierungsrat Stadtrat
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