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title: "Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken"
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provisions: 13
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# Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken

## § 1 I. Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen {#par_1}

1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche haben öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Die Israelitische Gemeinde ist ihnen gleichgestellt; die nachstehen -
den Bestimmungen gelten sinngemäss auch für sie.
2 Alle anderen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts. Die Bestimmungen der Bundes- und der Kantonsverfassung bleiben vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

1 Die öffentlich-rechtlichen Kirchen ordnen ihre Verhältnisse im Rahmen der Vorschriften des Bundes
und des Kantons selbständig.
2 Erlass und Änderung ihrer Kirchenverfassungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Zustimmung
durch die Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht verletzt wird.
3 Die Kirchenverfassungen und ihre Änderungen dürfen den Kirchengliedern erst dann zur Abstimmung unterbreitet werden, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt worden sind.
4 Hat der Regierungsrat dem Erlass oder der Änderung einer Kirchenverfassung die Genehmigung erteilt, so kann er diese nicht widerrufen, es hätten sich denn inzwischen die Rechtsgrundlagen derart
geändert, dass nunmehr eine Gutheissung ausgeschlossen wäre. Ist dies der Fall, so macht der Regierungsrat den Kirchenbehörden Mitteilung und lädt sie zur Abänderung der anfechtbar gewordenen Bestimmungen ein.

## § 3 {#par_3}

1 Jeder Kantonseinwohner gehört der Kirche seiner Konfession an, wenn er die in deren Verfassung
genannten Erfordernisse erfüllt.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. In diese Erklärung können auch die
unter der elterlichen Sorge 2) des Austretenden stehenden Kinder unter 16 Jahren einbezogen werden.
1) Diese Verfassung wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005, § 127 (SG 111.100).
2) § 3: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).

## § 4 Kirchengesetz 190.100 {#par_4}

1 Die öffentlich-rechtlichen Kirchen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Bei deren Ausgestaltung und Bemessung haben sie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kirchenglie -
der sowie den staatlichen Steuerinteressen gebührend Rechnung zu tragen. Gehört einer Kirche nur ein
Teil der Glieder einer Familie an, so ist diese Tatsache bei der Besteuerung gebührend zu berücksichtigen.
2 Die kirchlichen Steuerordnungen und ihre Änderungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu
unterbreiten. Eine allfällige Abstimmung der Kirchenglieder darüber darf erst stattfinden, wenn die
Genehmigung erteilt ist. Für einen Widerruf der Genehmigung gilt sinngemäss § 2 Abs. 4.
3 Sieht eine kirchliche Steuerordnung neben einem Normalsteuersatz die Möglichkeit der Erhebung
von Steuerzuschlägen vor, so bedarf der Beschluss auf Erhebung solcher Zuschläge ebenfalls der Genehmigung des Regierungsrates. Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die normalen
Steuersätze zur Deckung der mutmasslichen Ausgaben nicht hinreichen. Sie darf nur auf eine Periode
von längstens drei Jahren erteilt, kann aber bei deren Ablauf wiederholt werden.

## § 5 {#par_5}

1 Die Kirchen verwalten das Kirchenvermögen selbständig gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen einzelner Teile. Sie stehen dabei unter der Oberaufsicht des Re -
gierungsrates.
2 Die obersten kirchlichen Exekutivbehörden haben dem Regierungsrat alljährlich Budget, Jahresrechnung und Vermögensstatus nach deren Genehmigung durch die zuständigen Kirchenorgane zur Einsichtnahme vorzulegen.
3 Der Regierungsrat kann von den kirchlichen Behörden jederzeit Bericht über ihre Vermögensverwaltung verlangen und Einsicht in die einschlägigen Akten fordern.

## § 6 {#par_6}

1 Der Regierungsrat hat Massnahmen kirchlicher Behörden oder Amtsstellen aufzuheben, wenn sie
Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen oder wenn bei ihrem Erlass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind oder die Zuständigkeitsordnung nicht eingehalten worden ist. Die Aufhebung kann von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin erfolgen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu erheben ist, jedoch erst nach Erschöpfung des kirchlichen Instanzenzuges.
2 Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide der Kirchenbehörden steht dem Betroffenen der Rekurs an
das Verwaltungsgericht offen.

## § 7 {#par_7}

1 Die Benützung der Kirchenglocken zu Zwecken des bürgerlichen Geläutes steht den Staats- und
Gemeindebehörden auch fernerhin im bisherigen Umfang auf eigene Kosten offen.
2 Der Regierungsrat ist berechtigt, in aussergewöhnlichen Fällen zu öffentlichen Zwecken vorübergehend über diejenigen Kirchengebäude zu verfügen, die der Kanton den öffentlich-rechtlichen Kirchen
übertragen hat. Ihre gottesdienstliche Benützung soll hierbei aber nach Möglichkeit respektiert werden; ferner sind alle Instandstellungskosten zu vergüten.
3 Die Verwendung der Kirchengebäude zu anderen Zwecken liegt in der Zuständigkeit der kirchlichen
Behörden.
3) § 6 teilweise in der Fassung von § 53 Ziff. 10 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 (SG 153.100).
Kirchengesetz 190.100

## § 8 II. Die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken {#par_8}

1 In welchen Fällen und in welchem Umfang für den Dienst von Geistlichen an den öffentlichen Spitälern, Heimen und Gefängnissen Staats- und Gemeindemittel verwendet werden dürfen, wird durch die
Spezialgesetzgebung des Staates oder die von den zuständigen Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften bestimmt.
2 Hierbei ist der konfessionellen Verschiedenheit der religiösen Bedürfnisse der Insassen gebührend
Rechnung zu tragen. Die Dienstleistungen der Geistlichen verschiedener Konfessionen sind bei gleichem Umfang ihrer Inanspruchnahme nach gleichen Sätzen zu honorieren.

## § 9 {#par_9}

1 Die Kosten des baulichen Unterhalts des Münsters trägt der Staat zu drei Vierteln, soweit die Aussenseite der Kirche, deren Dächer und Türme sowie der Kreuzgang in Betracht kommen. Das übrige
Viertel sowie die gesamten Kosten des Unterhalts der anderen Bauteile, speziell des inneren Kirchen -
raumes, trägt die Evangelisch-reformierte Kirche. Über den Umfang und die Vergebung der vom Staat
finanziell unterstützten Arbeiten haben sich die Staats- und die Kirchenbehörden jeweilen zu verständigen. Bauarbeiten, die vom Staat nicht finanziell unterstützt werden, bedürfen, sofern sie eine Änderung der bisherigen Anlage bezwecken, der Genehmigung des Regierungsrates. *
2 Der Kreuzgang ist im bisherigen Umfang offen zu halten. Der Unterhalt der darin befindlichen gärtnerischen Anlagen verbleibt zu Lasten des Staates.
3 Die Behörden der Evangelisch-reformierten Kirche regeln den Besuchsdienst im Münster. Der Nettoertrag der Eintrittsgebühren kommt zur Hälfte der Kirche, zur Hälfte dem Staate zu.

## § 10 {#par_10}

1 Bei der Predigerkirche ist der bauliche Unterhalt, soweit er den Chor, die Gewölbe und den Turm
betrifft, vom Staate auf eigene Kosten zu besorgen; im übrigen liegt er der Christkatholischen Kirche
ob. Bauarbeiten, die eine Änderung der bisherigen Anlage bezwecken, bedürfen der Genehmigung des
Regierungsrates.

## § 11 {#par_11}

1 Durch Verordnung des Regierungsrates wird bestimmt, ob noch andere Kirchengebäude als «geschichtliche Kunstdenkmäler» zu gelten haben, an deren Erhaltung aus Staats- und Gemeindemitteln
Beiträge verabfolgt werden können. Zur Vornahme von Bauarbeiten, die eine Änderung der bisherigen
Anlage bezwecken, bedarf es bei ihnen der Genehmigung des Regierungsrates.

## § 12 {#par_12}

1 Die an der Aussenseite der Kirchen angebrachten, mit Schlagwerken versehenen Uhren werden vom
Staate auf eigene Kosten betrieben und unterhalten.

## § 13 III. Schlussbestimmungen {#par_13}

1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen
Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9. Februar
1911 aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der
Rechtskraft in Wirksamkeit.
Kirchengesetz 190.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.11.1973 08.11.1973 Erlass Erstfassung KB 10.11.1973
11.12.2013 26.01.2014 § 9 Abs. 1 geändert -
Kirchengesetz 190.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.11.1973 08.11.1973 Erstfassung KB 10.11.1973
§ 9 Abs. 1 11.12.2013 26.01.2014 geändert -
