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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 5
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht
werden zugunsten:
a) der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieunternehmen betreiben;
b) juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen
Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden
Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton
auch gewährt würde.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und
der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung
zurückzutreten.
1) BGS 614.11.
2) BLV 648.11.
GS 2018, 23
614.352.103

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend
auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
RRB Nr. 2018/1701 vom 30. Oktober 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. März 2019.
