---
title: "Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich"
id: ba43d487-617e-488b-b6c5-e2a0c321cdb6
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "427.010"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/427.010/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ba43d487-617e-488b-b6c5-e2a0c321cdb6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/9890/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a22d688acfdb9181dd3c7f49b7755016e1232db0354fc6e58187f02de167097f
provisions: 17
---

# Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die
Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)1 gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung
gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

## Art. 2 Hochschulbereich vom 30. September 2011 {#art_2}

Vereinbarungskantone
1Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder

## Artikel 3 einer Institution gemäss {#art_3}

Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der
Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1
umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben,
ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination
ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.

## Art. 5 II. Gemeinsame Organe {#art_5}

Grundsatz
1Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und
Kantonen.
3Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für
Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe
regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

## Art. 6 {#art_6}

Schweizerische Hochschulkonferenz
1Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ
der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der
im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone
sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9.
Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist
im Anhang aufgeführt.
4Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich
aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung
bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel
17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte
proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum
einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung der gemeinsamen Organe
1Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten
der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem
Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der
Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz
1 HFKG gedeckt sind.
4Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter
den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.

## Art. 9 III. Konferenz der Vereinbarungskantone {#art_9}

Zusammensetzung und Organisation
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren
und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben und Kompetenzen
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der
Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen
gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei
Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin
oder als Vizepräsidenten vor.

## Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen {#art_11}

Interkantonale Hochschulbeiträge
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19971 und der Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 20032 ausgerichtet.
1 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
2 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3

## Art. 12 V. Titelschutz {#art_12}

Bezeichnungs- und Titelschutz
1Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss
verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,
er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft.
Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Art. 13 VI. Schlussbestimmungen {#art_13}

Vollzug
1Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der
Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone
sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere
Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für
den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und
eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach
Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Streitbeilegung
1Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes1.

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 16 {#art_16}

Austritt
1Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf
Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des HFKG.
2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR
173.110
Bern, 20. Juni 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Anhang
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte
der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht
die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend
aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen
2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben
der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone
im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton
Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de
Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im
Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg,
Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton
Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons
St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St.
Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute
école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat
gemäss Artikel 6 Absatz 3
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils
auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder
Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
• Pädagogische Hochschule Wallis
• Pädagogische Hochschule Graubünden
• Pädagogische Hochschule Thurgau
• Pädagogische Hochschule Schaffhausen
• Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
• Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
• Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
• Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Solothurn
• Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und
Jura
• Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170
Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten
Hochschulen.
