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title: "Reglement über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich (Zuteilungsreglement) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz"
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provisions: 8
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# Reglement über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich (Zuteilungsreglement) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Zuteilung der Schülerinnen
und Schüler zu den Schulen und Klassen der Volksschule in den
Schulkreisen.
2 Die Zuweisung zur Sonderschulung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
und den städtischen Ausführungsbestimmungen hiezu.
3 Disziplinarische Versetzungen gemäss Volksschulgesetz richten sich nach dem für sie geltenden Verfahren.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, der
Primar- und der Sekundarstufe sind in dem Schulkreis schulpflichtig, in dem sie ihren Wohnort haben. Massgebend ist dabei
die gestützt auf das Personenregister des Personenmeldeamts
geführte zentrale Datenbank des Schul- und Sportdepartements
(Information Manager).
2 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder aus anderen
besonderen Gründen ist es möglich, Schülerinnen und Schüler
der Regelklasse in einem anderen Schulkreis als in demjenigen, in dem sie wohnen, zuzuteilen. Erforderlich ist für die Zuteilung ausserhalb des Wohnort-Schulkreises das Einverständnis
beider beteiligten Präsidien der Kreisschulbehörden. Die Zuteilungsverfügung ergeht durch das Präsidium des Schulkreises, in
den die Zuteilung erfolgt.2
3 Die Aufnahme in kreisübergreifende Schulen wie Tagesschulen und die Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche richtet sich nach den für sie geltenden Bedingungen.
1 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018.
2 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018.
Zweck und
Gegenstand
Zuständiger
Schulkreis
2Zuteilungsreglement
412.130

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde ist zuständig für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen.3
2 Die Schulleitung ist zuständig für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen innerhalb ihrer Schule.4

## Art. 4 {#art_4}

Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den
Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des
Schulwegs und den Ausgleich der Klassenbestände zu achten.
Die Klassen sollen möglichst ausgewogen zusammengesetzt
werden, wobei insbesondere die soziale und sprachliche Herkunft, die Leistungsfähigkeit und die Verteilung der Geschlechter

## Art. 5 berücksichtigt werden sollen.5 {#art_5}

Die Verfahrensabläufe für die Klassenbildung (1. Kindergartenjahr, Übertritt in die 1. Primarklasse, Übertritt in die
4. Primarklasse und Übertritt in die Sekundarschule) und die
Zuteilung einzelner Schülerinnen und Schüler bei Zuzug oder
Klassenwechsel sind in den entsprechenden Geschäftsprozessen des Handbuchs «Führung und Zuständigkeiten» dargestellt.6 Kreisspezifische Einzelheiten regelt in diesem Rahmen

## Art. 6 die Kreisschulbehörde.7 {#art_6}

Ausser bei einem Klassenwechsel innerhalb der Schule
erfolgt die schriftliche Mitteilung der Schulhaus- und Klassenzuteilung einheitlich durch die Kreisschulbehörde mit dem Hinweis,
dass innert einer Frist von fünf Tagen schriftlich und begründet
eine Überprüfung durch das Präsidium der Kreisschulbehörde
verlangt werden kann. Der definitive Entscheid enthält sodann
die Rechtsmittelbelehrung, dass er mit Rekurs beim Bezirksrat

## Art. 7 angefochten werden kann.8 {#art_7}

Eltern, die aus persönlichen Gründen die Zuteilung ihres
Kindes in ein bestimmtes Schulhaus oder zu einer bestimmten
Lehrperson wünschen, können ein entsprechendes Zuteilungsgesuch bei der Kreisschulbehörde stellen. Ein Anspruch auf
Gutheissung des Gesuchs besteht nicht.9
3 Art. 6 Abs. 3 lit. b Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut), AS 412.103;
Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018.
4 Art. 12 Abs. 4 lit. k Organisationsstatut, AS 412.103.
5 § 25 Abs. 1 und § 21 Volksschulverordnung, LS 412.101.
6 K_42.1 Abteilungsbildung, K_42.5 Schülerzuteilung.
7 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018.
8 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018.
9 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018.
Zuständige
Instanzen
Zuteilungskriterien
Verfahrensabläufe
Mitteilung der
Zuteilung an
die Eltern
Zuteilungsgesuche
von Eltern
3Zuteilungsreglement 412.130

## Art. 8 {#art_8}

1 Dieses Reglement tritt per Beginn des Schuljahres
2009/10 in Kraft.
2 Die Klassenbildung auf das Schuljahr 2009/10 richtet sich noch
nach der Verordnung betreffend die Zuteilung der Schüler der
Volksschule (Beschluss der Zentralschulpflege vom 3. Oktober
1972). Im Übrigen wird diese Verordnung der Zentralschulpflege
mit dem Inkrafttreten des neuen Reglements aufgehoben.
Schlussbestimmungen
