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title: "Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 12
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# Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement gilt für alle mit besonderen Verbilligungsleistungen der Stadt unterstützten Wohnungen.
Es gilt nicht für Wohnungen, die allein gemäss den Grundsätzen
betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 9. Juli 1924 unterstützt sind. Vorbehalten sind sodann
die besonderen Bestimmungen über die aus den Jugendwohnkrediten unterstützten Jugendwohnungen.
Soweit dieses Reglement keine besonderen Regelungen aufstellt, gelten die kantonalen Wohnbauförderungsvorschriften.

## Art. 2 B. Vermietung {#art_2}

Die Wohnungen dürfen nur an Bewerberinnen und Bewerber vermietet werden, die in Bezug auf ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Zahl der in der Wohnung
lebenden Personen die Vermietungsvorschriften der Wohnbauförderungsverordnung erfüllen.
Bei der Vermietung sind kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Behinderte und Betagte zu bevorzugen. Neu erstellte oder
freigewordene Kleinwohnungen sind soweit möglich für den Umzug aus unterbesetzten Wohnungen zu reservieren.

## Art. 3 {#art_3}

Für ausschliesslich städtisch subventionierte Wohnungen
gilt beim Bezug folgende Ausnahme:
3-Zimmer-Wohnungen dürfen auch an Personen ohne Kinder
vermietet werden (kein Familienerfordernis).

## Art. 4 C. Zweckerhaltung {#art_4}

Die Vermietungsvorschriften müssen während der ganzen
Dauer der Miete einer subventionierten Wohnung eingehalten
sein.
Geltungsbereich, Anwendbares Recht
Grundsätze
Ausnahme
Grundsatz
2Zweckerhaltungsreglement
841.160

## Art. 5 {#art_5}

Der Wegzug oder Tod eines Kindes gilt bei ausschliesslich von der Stadt subventionierten 3-Zimmer-Wohnungen nicht
als nachträgliche Zweckentfremdung. Im Übrigen gelten die Ausnahmen gemäss kantonaler Wohnbauförderungsverordnung.
Vorübergehende Zweckentfremdungen können in begründeten
Fällen, auf entsprechendes schriftliches Gesuch der Subventionsempfängerin bzw. des Subventionsempfängers, für maximal 2 Jahre bewilligt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Liegt eine nicht bewilligte Zweckentfremdung vor, hat die
Subventionsempfängerin bzw. der Subventionsempfänger die
Wohnung auf den nächsten Kündigungstermin zu kündigen.
Bei einer bewilligten vorübergehenden Zweckentfremdung kann
der Mietvertrag um maximal 2 Jahre verlängert werden. Dabei sind die städtischen Subventionsdarlehen zum hypothekarischen Referenzzinssatz gemäss Mietrecht zu verzinsen. Der
zu leistende Zins beträgt in jedem Falle mindestens Fr. 50.– pro
Monat. Für die kantonalen Subventionsleistungen gelten die

## Art. 7 kantonalen Vorschriften.1 {#art_7}

Die Empfängerinnen und Empfänger städtischer Subventionsleistungen sorgen dafür, dass die Wohnungen dem Zwecke
der städtischen und kantonalen Wohnbauförderung nicht entfremdet werden. Insbesondere informieren sie die Mieterinnen
und Mieter über die Subventionsauflagen und sichern diese im
Mietvertrag ab.
Die Stadt führt periodische Zweckerhaltungskontrollen durch
und trifft die erforderlichen Massnahmen.
D. Änderung der Vermietungsvorschriften durch

## Art. 8 vorzeitige Rückzahlung der Verbilligungsleistungen im Einzelfall {#art_8}

Einzelne Wohnungen können auf schriftliches Gesuch der
Subventionsempfängerin bzw. des Subventionsempfängers bei
der Stadt durch vorzeitige Rückzahlung der ausgerichteten Unterstützungsleistungen von den Vermietungsvorschriften befreit
werden. Voraussetzung ist, dass keine Umlage der Subventionen auf eine gleichgrosse nicht subventionierte andere Wohnung
(Papiertausch) möglich und mindestens eine der nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt ist:
a. die Wohnung ist wegen ihrer besonderen Lage nur schwer
vermietbar;
b. die Wohnung liegt ausserhalb des Stadtgebietes;
1 Fassung gemäss STRB Nr. 690 vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Januar 2010.
Ausnahmen
Rechtsfolgen
von Zweckentfremdungen
Zweckerhaltungskontrolle
3Zweckerhaltungsreglement 841.160
c. mehr als 50 % der Wohnungen der betreffenden Siedlung
sind subventioniert;
d. seit der Erstbelegung nach der Ausrichtung der städtischen
Subventionsleistungen sind mehr als 30 Jahre verstrichen.
Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen, welche einer
vorzeitigen Subventionsrückzahlung entgegenstehen.

## Art. 9 E. Vollzug2 {#art_9}

Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Büro für
Wohnbauförderung.
Abweichungen von diesem Reglement sind nur in einzelnen,
begründeten Fällen zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der
Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Finanzdepartementes. Sie
bzw. er kann diese Kompetenz für bestimmte Fälle an das Büro
für Wohnbauförderung delegieren. Bei Wohnungen, die mit kantonalen Subventionsleistungen unterstützt sind, bleibt die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde vorbehalten.

## Art. 10 F. Schlussbestimmungen3 {#art_10}

Das Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter
Wohnungen vom 1. April 1992 mit Änderungen bis 17. Dezember
19974 wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Die Anwendung des hypothekarischen Referenzzinssatzes gemäss Art. 6 wird bis Ende Februar 2010 auf 3,25 Prozent limitiert.5

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement tritt nach erfolgter Genehmigung
durch den Gemeinderat per 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Fassung gem. STRB Nr. 1010 vom 28. November 2018; Inkraftsetzung
1. Januar 2019.
3 Fassung gem. STRB Nr. 1010 vom 28. November 2018; Inkraftsetzung
1. Januar 2019.
4 AS 43, 62.
5 Eingefügt durch STRB Nr. 690 vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Januar 2010.
Grundsatz,
Ausnahmen
Aufhebung
des bisherigen
Rechtes
Inkrafttreten
