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title: "Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden"
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provisions: 28
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# Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

1. Auskunfts- und Zutrittsrecht
1 Der Konzessionär hat den Gemeinden und dem Kanton beziehungsweise deren Organen auf Verlangen:
a) über die mit seinem Betrieb im Zusammenhang stehenden technischen und
rechtlichen Fragen der Wasserkraftnutzung und Energieversorgung Auskunft
zu erteilen;
b) den freien Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.

## Art. 2 {#art_2}

2. Wasserwerkkataster
a) Inhalt
1 Über alle bedeutenden Wasserkraft- und Pumpwerke im Kanton Graubünden wird
fortlaufend ein Kataster aufgenommen.
2 Der Kataster umfasst alle wesentlichen, rechtlichen und technischen Unterlagen
der Wasserkraft- und Pumpwerke. Diese werden vom Amt für Energie vollständig
gesammelt und in übersichtlichen Karteien, Tabellen und Plänen dargestellt.
3 Die Konzessionäre und die Gemeinden sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
1) BR 810.100
2) B vom 13. Juni 1994, 193; GRP 1994/95, 334 (1. Lesung), 733 (2. Lesung)

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

b) Einsichtnahme
1 In den Wasserwerkkataster kann wie folgt Einsicht genommen werden:
a) in Unterlagen, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens öffentlich aufgelegt
worden sind;
b) in weitere Unterlagen nach Massgabe der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
2 Über die Einsichtnahme gemäss Absatz 1 Litera b entscheidet das Amt für Energie.

## Art. 4 {#art_4}

3. Archivierung der Unterlagen
1 Originalexemplare des Konzessionsvertrages samt den dazugehörigen Unterlagen
(Pläne, Berichte etc.) werden im Staatsarchiv und im Wasserwerkkataster archiviert.
2. Nutzung der Wasserkraft
2.1. ZUSTÄNDIGKEITEN

## Art. 5 {#art_5}

Zuständiges Departement
1 Als zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gilt
das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

## Art. 6 {#art_6}

Konzessionsänderungen untergeordneter Natur
1 Konzessionsänderungen untergeordneter Natur liegen vor, wenn weder der Umfang des Nutzungsrechtes noch die zwischen den Parteien vereinbarten wirtschaftlichen Leistungen berührt werden.
2 Geringfügige Änderungen des Nutzungsumfanges, welche aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, gelten ebenfalls als Konzessionsänderung untergeordneter Natur.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die Regierung kann die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer im
Einzelfall dem zuständigen Departement übertragen.
2.2. KONZESSIONÄR UND KONZESSIONSINHALT

## Art. 8 {#art_8}

Kantonale Vertretung
1 Die Regierung bestimmt die Vertretung des Kantons in der Verwaltung der Kraftwerkgesellschaften.

## Art. 9 {#art_9}

Bewertung der Beteiligung
1 Beteiligt sich der Kanton an Gesellschaften, welche im Kanton bereits eigene Werke betreiben, so kann bei der Bewertung der zu übernehmenden Aktien den offenen
und stillen Reserven der Unternehmung angemessen Rechnung getragen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Umfang des verliehenen Nutzungsrechts
1 Zur Bestimmung des Umfanges des verliehenen Nutzungsrechtes im Sinne von Artikel 23 Litera b BWRG3) sind folgende Daten massgeblich und in der Konzession
festzuhalten:
a) die Schluckfähigkeit der Anlage in Kubikmetern pro Sekunde oder in Litern
pro Sekunde sowie
b) die Koten der Wasserentnahme und -rückgabe am verliehenen Gewässer.
Art. 11 * Wirtschaftliche Leistungen des Konzessionärs
1 Als wirtschaftliche Leistungen des Konzessionärs im Sinne von Artikel 23 Litera g
BWRG4) gelten insbesondere:
a) der Wasserzins;
b) die Konzessionsgebühren;
c) die Konzessionsenergie (Gratis- und Vorzugsenergie).

## Art. 12 {#art_12}

Fakultativer Konzessionsinhalt
1 Die Konzessionen können zusätzliche Bestimmungen enthalten über:
a) die Bau- und die jährlichen Betriebsrechnungen;
b) die Minimaldividende, sofern sich die Gemeinden an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;
c) die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, sofern sich die Gemeinden nicht
an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;
d) Naturalleistungen;
e) die Lieferung von Zusatzenergie;
f) die Übernahme von Versorgungsaufgaben durch den Konzessionär;
g) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des
Gewässers;
h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder
andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzession;
i) die Benutzung von Anlageteilen durch das Gemeinwesen;
k) die Verpflichtung des Konzessionärs zur Erstellung von elektrischen Leitungen und deren Mitbenutzung durch die Gemeinden;
l) weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Gesetze festgelegt
werden, namentlich im Interesse des Umweltschutzes.
3) BR 810.100
4) BR 810.100
2.3. AUSÜBUNG DER KONZESSION

## Art. 13 {#art_13}

Rationelle Nutzung
1 Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung, wenn:
a) vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird;
b) weitere Nutzungspotentiale im umliegenden Gebiet in die geplante Nutzung
einbezogen sind, sofern sie nicht im Rahmen anderer Projekte selbständig genutzt werden können;
c) hintereinanderliegende Werke so betrieben werden, dass ihre Energieerzeugung möglichst gut abgestimmt ist.

## Art. 14 {#art_14}

Kollaudation
1 Baubeginn und Vollendung der Anlage sind dem zuständigen Departement anzuzeigen.
2 Dieses prüft die vollendete Anlage und kollaudiert sie, sofern die Anlage den Genehmigungsbestimmungen entspricht.
3 Allfällige untergeordnete Abweichungen vom genehmigten Projekt sind in die Pläne einzutragen.
4 Erweisen sich die Abweichungen als erheblich, ist die Anlage projektkonform anzupassen.

## Art. 15 {#art_15}

Inbetriebnahme der Anlage
1 Als ordentliche Inbetriebnahme der Anlage gilt der Zeitpunkt der dauernden Abgabe von elektrischer Energie in das Netz. Dieser Zeitpunkt wird vom zuständigen Departement im Rahmen der Kollaudation bestimmt.
2.4. LEISTUNGEN DES KONZESSIONÄRS

## Art. 16 {#art_16}

1. Messeinrichtungen
1 Der Konzessionär hat auf Verlangen des Kantons die zur Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung erforderlichen Messeinrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Kosten trägt der Konzessionär.

## Art. 17 {#art_17}

2. Jahreskostenenergie
a) Energieabgabepflicht
1 Die Pflicht zur Energieabgabe beginnt für neue Anlagen mit der Inbetriebnahme
des Werkes, in den anderen Fällen nach Massgabe des Genehmigungsbeschlusses.

## Art. 18 {#art_18}

b) Jahreskostenanteil
1 Als Jahreskostenanteil im Sinne von Artikel 36 BWRG5) sind anzurechnen:
a) Kosten für Verwaltung, Betrieb, laufenden Unterhalt, Versicherungen und statutarische oder vertragliche Personalfürsorgeleistungen;
b) Verleihungsmässige Leistungen für die Benutzung der Wasserkraft, Steuern;
c) Verzinsung der fremden Mittel einschliesslich Tilgung der Geldbeschaffungskosten; Verzinsung der eigenen Mittel zu dem für die Veranlagung der
Kantonssteuer anwendbaren Ansatz. Den Gemeinwesen wird das dem Kanton
versteuerte Vermögen als eigene Mittel angerechnet. Für den verbleibenden
Teil sind die für Kraftwerkanleihen üblichen Zinssätze anzuwenden;
d) Rückstellungen und Abschreibungen nach den jeweilen für die Veranlagung
der Kantonssteuer massgebenden Ansätzen; Zuweisungen in die gesetzlichen
Reservefonds.

## Art. 19 {#art_19}

c) Verwendung
1 Die Jahreskostenenergie kann in erster Linie für Gemeinden ohne eigene Werke
oder ohne ausreichende Bezugsrechte verwendet werden. Es können auch andere
Strombezüger im Kanton berücksichtigt werden.
2 Über die Energiezuteilung entscheidet die Regierung.

## Art. 20 {#art_20}

3. Veränderte Verhältnisse
1 Als veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 und von Artikel 34 Absatz 5 BWRG6) gelten insbesondere:
a) die Teuerung der Konsumentenpreise für Elektrizität;
b) jede Veränderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.
2 Veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 BWRG liegen vor bei
einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um zehn Indexpunkte.

## Art. 21 {#art_21}

4. Reduktionsmöglichkeiten
1 Als erhebliche Beeinträchtigung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von Artikel 35
BWRG7) gelten Ereignisse, die nicht auf mangelnden Unterhalt oder sonstiges
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind und die einen bedeutenden Betriebsunterbruch zur Folge haben.
5) BR 810.100
6) BR 810.100
7) BR 810.100

## Art. 22 {#art_22}

Anlagen zum Fortleiten elektrischer Energie
1 Als zum Fortleiten elektrischer Energie bestimmte Anlagen gelten namentlich die
sich vom Produktionswerk bis zum Verteilnetz oder zu einer Ferntransport-Anlage
erstreckenden Leitungen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Ende der Konzession.
2.5. ENDE DER KONZESSION

## Art. 23 {#art_23}

Werke zur lokalen Versorgung
1 Als Werke zur lokalen Versorgung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG8) gelten Kraftwerke, die zur Deckung des Grundbedarfs der Gemeinde oder einzelner
Gemeinden an elektrischer Energie erstellt und betrieben werden.
2 Produziert ein Werk, verglichen mit dem jährlichen Strombedarf der betroffenen
Gemeinden, regelmässig mehr elektrische Energie, so gilt es nicht als Werk im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG. Massgebend sind die Verhältnisse in der zweiten Hälfte der Konzessionsdauer.
2.6. VERFAHREN

## Art. 24 {#art_24}

Verfahrensleitung
1 Die Leitung und Koordination des Konzessionsgenehmigungs- und Projektgenehmigungsverfahrens obliegen dem zuständigen Departement.

## Art. 25 {#art_25}

Konzessionsgenehmigungsgesuch
1 Mit dem Konzessionsgenehmigungsgesuch sind in der Regel folgende Angaben
einzureichen:
a) Beschreibung der Anlagen und ihres Betriebes;
b) eine Übersichtskarte;
c) ein Situationsplan der wichtigsten Anlagen;
d) ein Längenprofil;
e) ein Baukostenvoranschlag, der Nachweis der entsprechenden Finanzierung sowie eine Kostenrechnung;
f) ein geologischer Gesamtbericht;
g) ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder, sofern angezeigt,
anderweitige Angaben über die Umweltauswirkungen;
h) Angaben über die Verwendung und den Transport der elektrischen Energie.
2 Das zuständige Departement legt Art und Anzahl der einzureichenden Unterlagen
im Einzelfall fest.
8) BR 810.100

## Art. 26 {#art_26}

Öffentliche Auflage des Projektes
1 Die Konzessionsgemeinden haben dem zuständigen Departement die ordnungsgemässe Auflage des Konzessionsgesuches samt den weiteren Unterlagen nach deren
Durchführung schriftlich zu bescheinigen.
2 Während der Auflagefrist bei den Gemeinden eingegangene Einsprachen sind dem
zuständigen Departement gemeinsam mit der Auflagebescheinigung weiterzuleiten.

## Art. 27 {#art_27}

Projektgenehmigung
1 Den Konzessionsgemeinden ist vor dem Entscheid über die Projektgenehmigung
die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
2 Die Regierung berücksichtigt diese Stellungnahmen bei ihrem Projektgenehmigungsentscheid.
3. Versorgung mit elektrischer Energie
Art. 28 * …
Art. 29 * …
Art. 30 * …
4. Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsverordnung zum Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen
Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 12. November 19079) wird aufgehoben.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gemeinsam mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden in Kraft10).
9) aRB 1024 und Änderung in der AGS gemäss Sachwortregister BR
10) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.1994 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 11 totalrevidiert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 28 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 29 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 30 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.12.1994 01.07.1995 Erstfassung -
Art. 11 23.04.2009 01.09.2009 totalrevidiert -
Art. 28 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 29 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 30 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
