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title: "Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 24
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# Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton richtet nach Massgabe diesem Gesetz Beiträge an die Kosten der
beruflichen Aus- und Weiterbildung aus, wenn die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
2 Ausbildungsbeiträge werden in Form von nicht rückzahlbaren Stipendien oder
von Studiendarlehen gewährt.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Als Vorbildung gilt die Ausbildung, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden muss, um zu einer Erst- oder Zweitausbildung zugelassen zu werden.
2 Als Erstausbildung gilt die Ausbildung, die nach Erfüllung der Schulpflicht
erworben wird und zu einem Abschluss führt, der zur Ausübung eines Berufs
befähigt.
3 Als Zweitausbildung gilt die Ausbildung, mit der nach einer Erstausbildung ein
zweiter Abschluss erworben wird, der zur Ausübung eines Berufes befähigt.
Abweichend davon gilt der Besuch einer Höheren Fachschule, Fachhochschule
oder Hochschule nach abgeschlossener Berufslehre als Erstausbildung.
4 Als Weiterbildung gilt die Ausbildung, welche eine abgeschlossene Ausbildung
ergänzt oder erweitert und eine zusätzliche berufliche Qualifikation im erlernten
Beruf verschafft.

## § 3 II. Beitragsvoraussetzungen {#par_3}

1. Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur Ausbildungen von mindestens halbjähriger Dauer, die an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert
werden und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrgänge der Vor- und
Weiterbildung.SRSZ 1.1.2015
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## § 4 {#par_4}

2. Persönliche Beitragsvoraussetzungen
a) Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Ausbildungsbeiträge können nur Personen ausgerichtet werden, die stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
2 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb
eines neuen bestehen.

## § 5 {#par_5}

2 b) Abgeleiteter Wohnsitz
Die Person, die um Ausbildungsbeiträge nachsucht, hat stipendienrechtlichen
Wohnsitz im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder des
Elternteils, der zuletzt die elterliche Sorge innehatte, hier befindet oder die
zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hier ihren Sitz hat.

## § 6 {#par_6}

c) Eigener Wohnsitz
Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier nach
Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zwei Jahren ununterbrochen
zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell
unabhängig war oder den Haushalt der eigenen Familie führte.

## § 7 {#par_7}

d) Sonderfälle
1 Eine Person mit schwyzerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen
oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton begründen. Hat die Person das Bürgerrecht mehrerer Kantone, gilt das schwyzerische, wenn es zuletzt erworben
wurde.
2 Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern
im Ausland wohnen, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie
hier zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
3 Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonderfälle regeln.

## § 8 {#par_8}

3. Finanzielle Verhältnisse
a) Subsidiarität und Eigenverantwortung
1 Ausbildungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und der auszubildenden
Person nicht ausreicht, um die Kosten der Ausbildung und des Lebensunterhalts
zu decken.
2 Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht, wenn die massgebenden Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten die anrechenbare Eigenleistung um mehr
als Fr. 500.-- übertreffen.
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## § 9 {#par_9}

b) Anrechenbare Eigenleistung
1 Die anrechenbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem Einkommen und
Vermögen der auszubildenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten sowie anderer Personen, die gesetzlich zur Tragung oder Mittragung der Ausbildungskosten
verpflichtet sind. Einkommen und Vermögen werden anhand der Steuerdaten
ermittelt.
2 Nur teilweise werden angerechnet:
a) Einkommen und Vermögen der Eltern, wenn die auszubildende Person eine
Erstausbildung abgeschlossen hat und entweder mehr als 25 Jahre alt ist
oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren
durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war oder den Haushalt
der eigenen Familie führte;
b) Einkommen und Vermögen des Ehegatten der auszubildenden Person.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest:
a) welche Steuerdaten zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und
Vermögens beizuziehen sind;
b) inwieweit Einkommen und Vermögen angerechnet werden;
c) Art und Umfang der Berücksichtigung von Familienlasten.
d) nach Einkommen abgestufte Beträge, welche von der auszubildenden Person, ihren Eltern, ihrem Ehegatten oder von andern gesetzlich Verpflichteten
im Sinne einer zumutbaren Eigenleistung zu tragen sind.

## § 10 {#par_10}

c) Massgebende Kosten
1 Die massgebenden Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für den
Besuch einer Ausbildungsstätte (wie Schulgeld, Material- und Reisekosten)
sowie den Kosten für Verpflegung, Unterkunft und allgemeine Lebenshaltung.
2 Der Regierungsrat:
a) legt die massgebenden Kosten für häufige Ausbildungen und für die Lebenshaltung pauschal fest.
b) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Lebenshaltungskosten anerkannt werden.

## § 11 III. Ausbildungsbeiträge {#par_11}

Dauer der Beitragsgewährung
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die ordentliche Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung gewährt. Die ordentliche Ausbildungsdauer ist grundsätzlich die Minimalstudiendauer. Für mehrjährige Ausbildungsgänge, namentlich für Hochschulstudien, gilt die Minimalstudiendauer plus zwei Semester.
2 Verzögert sich der Abschluss der Ausbildung aus besonderen Gründen (wie
schwere Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft, Auslandsemester usw.),
kann die Dauer der Beitragsgewährung angemessen verlängert werden.
3 Wird die Ausbildungsrichtung vor dem Abschluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung massgebend. Die Dauer, während der vor dem
Wechsel bereits Ausbildungsbeiträge bezogen worden sind, wird dabei angerechnet.SRSZ 1.1.2015
661.110

## § 12 {#par_12}

Stipendien
a) Grundsätze
1 Für Erstausbildungen einschliesslich zugehörige Vorbildungen, die vor dem
erfüllten 45. Altersjahr aufgenommen werden, werden Ausbildungsbeiträge in
Form von Stipendien gewährt.
2 Stipendien sind zurück zu erstatten:
a) wenn sie durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt
wurden;
b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden bzw. werden.

## § 13 {#par_13}

b) Höchstbeträge
1 Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens:
a) Fr. 13 000.--;
b) Fr. 3 000 für jedes Kind, für das die auszubildende Person unterhaltspflichtig ist.
2 Für Ausbildungen, die nur im Ausland absolviert werden können und die wesentlich höhere Kosten verursachen als ähnliche Ausbildungen in der Schweiz,
können die Höchstbeträge überschritten werden.

## § 14 {#par_14}

Studiendarlehen
a) Grundsätze
1 Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen und zugehörige Vorbildungen, die
nach dem erfüllten 45. Altersjahr aufgenommen werden, sowie für Zweitausbildungen samt zugehörigen Vorbildungen und für Weiterbildungen werden in Form
von Studiendarlehen gewährt.
2 Studiendarlehen können ferner als Ergänzung zu Stipendien gewährt werden,
wenn diese aus besonderen Gründen zur Ausbildungsfinanzierung offensichtlich
nicht ausreichen.
3 Studiendarlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum Zinssatz der Schwyzer Kantonalbank für erstrangige Hypotheken zu
verzinsen und in jährlichen Raten von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrags zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die
Verzinsung oder die Rückzahlung erlassen werden.
4 Studiendarlehen werden samt Zins sofort zur Rückzahlung fällig:
a) wenn sie durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt
wurden;
b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden bzw. werden;
c) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen
wird.

## § 15 {#par_15}

b) Studiendarlehen als Vorschuss
1 Studiendarlehen können als Vorschuss geleistet werden, wenn die Leistungspflicht der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder von Sozialversicherungen umstritten ist oder nicht erfüllt wird.
2 Die Gewährung des Studiendarlehens kann davon abhängig gemacht werden,
dass die Gesuch stellende Person ihre Leistungsansprüche dem Kanton abtritt.
661.110
3 Erweist sich der Dritte als nicht leistungspflichtig, kann das Studiendarlehen in
ein Stipendium oder in ein ordentliches Darlehen umgewandelt werden.

## § 16 {#par_16}

c) Höchstbeträge
Studiendarlehen können pro Jahr bis zum Betrag von höchstens Fr. 20 000.--
und bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens Fr. 80 000.-- gewährt werden.

## § 17 IV. Verfahren {#par_17}

Gesuch
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat für jede Beitragsperiode bis zu dem
vom Regierungsrat festzulegenden Termin ein Gesuch mit allen notwendigen
Angaben und Unterlagen einzureichen.
2 Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten.
3 Ausbildungsbeiträge werden für ein Jahr zugesichert und ausbezahlt bzw. für
die Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn diese kürzer als ein Jahr ist.

## § 18 {#par_18}

Gesuchsbehandlung
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt entscheidet über die Gesuche.
2 Es ist berechtigt, die Steuerakten der Gesuch stellenden Person, ihrer Eltern,
ihres Ehegatten und weiterer Personen einzusehen, die gesetzlich zur Ausbildungsfinanzierung verpflichtet sind.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes haben über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren.

## § 19 {#par_19}

Mitteilungspflicht
Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, ist verpflichtet, dem zuständigen Amt Änderungen der Verhältnisse zu melden, namentlich die Unterbrechung, den vorzeitigen Abbruch und den Wechsel der Ausbildung, den Übertritt an eine andere
Ausbildungsstätte sowie den Wechsel des eigenen Wohnsitzes oder desjenigen
der Eltern.

## § 20 {#par_20}

Verfahren, Rechtsmittel
Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.3

## § 21 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_21}

Übergangsbestimmung
Für Ausbildungsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses zugesichert
worden sind, gilt das bisherige Recht.SRSZ 1.1.2015
661.110

## § 22 {#par_22}

Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz.

## § 23 {#par_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung vom 12. September
1975 über die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen4 aufgehoben.

## § 24 {#par_24}

5 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.6
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
20-214 mit Änderungen vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen
Zivilgesetzbuch (GS 23-14l) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Fassung vom 14. September 2011.
3 SRSZ 234.110.
4 GS 16-706, 17-847.
5 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 Am 1. Juli 2003 in Kraft getreten (Abl 2003 738). Änderungen vom 14. September 2011 am
1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974) in Kraft getreten.
