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title: "Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz"
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# Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Statut regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Hochschule Luzern
sowie die Mitwirkung ihrer Angehörigen.

## Art. 2 {#art_2}

Mission, Vision, Strategie und Werterahmen
1 Der Fachhochschulrat genehmigt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors im Rahmen
des Leistungsauftrags die Mission, die Vision, die gesamthochschulische Strategie sowie
den Werterahmen der Hochschule Luzern.

## Art. 3 {#art_3}

Fachliche und wissenschaftliche Integrität
1 Alle Angehörigen der Hochschule Luzern achten bei der Weiterentwicklung und beim
Austausch von Wissen auf Offenheit, Selbstdisziplin, selbstkritisches Urteil und ethische
Reflexion.
1 SRL Nr. 520
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-070
2 Nr. 520b
2 Angehörige der Hochschule Luzern, welche in der Lehre und Forschung tätig sind,
wahren die wissenschaftliche Integrität und halten sich an die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.

## Art. 4 {#art_4}

Ausbildung
1 Die Hochschule Luzern bildet Studierende im Rahmen von praxisorientierten Bachelor- und Masterstudiengängen für eine qualifizierte Tätigkeit in Berufen aus, welche die
Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern, und vermittelt ihnen Allgemeinbildung und grundlegendes Fach- und pädagogisches Wissen.

## Art. 5 {#art_5}

Weiterbildung
1 Zur Vertiefung und Erweiterung von beruflichen Qualifikationen stellt die Hochschule
Luzern Weiterbildungsangebote zur Verfügung, namentlich solche, die mit einem Master of Advanced Studies (MAS), einem Diploma of Advanced Studies (DAS), einem
Certificate of Advanced Studies (CAS), einem MBA oder einem Executive MBA abgeschlossen werden können.
2 Die Hochschule Luzern bietet zudem Kurzprogramme wie Short Advanced Studies
(SAS-)Programme und andere Formate wie Weiterbildungskurse, Fachkurse, Seminare

## Art. 6 usw. an. * {#art_6}

Regelung der Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Rechte und
Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden, die Disziplinarmassnahmen, die Kernkompetenzen in der Lehre und weitere Zuständigkeiten, werden unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts in den Studienordnungen für die Aus- und
Weiterbildung sowie den Studienreglementen der Departemente geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

Forschung und Entwicklung *
1 Die Hochschule Luzern führt in ihren Tätigkeitsbereichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. *
2 Als Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft fördert sie die Innovation in ihren
Tätigkeitsbereichen und integriert die Forschungsergebnisse in die Ausbildung.

## Art. 8 {#art_8}

Dienstleistungen für Dritte
1 Die Hochschule Luzern sorgt für den Transfer von Wissen und erbringt zu diesem
Zweck Dienstleistungen für Dritte.
Nr. 520b 3
2 Organisation
2.1 Allgemeines

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Fachhochschulrat legt die Organisation der Hochschule Luzern fest und regelt die
Kompetenzenordnung in Bezug auf die Führungsorgane und -personen der Hochschule
Luzern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen sowie Anhang 1.
2 Soweit in diesem Statut nichts anderes explizit geregelt ist, richten sich die Zeichnungsberechtigungen und Prozessvorgaben nach dem Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern.
2.2 Hochschulleitung

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Hochschulleitung steht für die multidisziplinäre Kultur der Hochschule Luzern ein.
2 Die Hochschulleitung
a. nimmt als operatives Führungsorgan der Hochschule Luzern die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahr und
b. wirkt bei Entscheidungen des Fachhochschulrates sowie der Rektorin oder des
Rektors mit entsprechend der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und
-personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung sind
a. die Rektorin oder der Rektor der Hochschule Luzern,
b. die Direktorinnen und Direktoren der Departemente,
c. * die Leiterin oder der Leiter Digitale Entwicklungen und Services,
d. * die Leiterin oder der Leiter Finanzen und Infrastruktur,
e. * die Leiterin oder der Leiter Marketing und Kommunikation,
f. * die Leiterin oder der Leiter Personal und Hochschulentwicklung.
2 Die Rektorin oder der Rektor leitet als Vorsitzende oder Vorsitzender die Sitzungen
der Hochschulleitung.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann an den Sitzungen weitere Personen beratend beiziehen. *
4 Die Hochschulleitung legt ihr Geschäftsreglement fest. Die Beschlüsse der Hochschulleitung werden protokolliert. Die Sitzungen der Hochschulleitung sind nicht öffentlich.
4 Nr. 520b
2.3 Rektorat

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors
1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die Gesamtleitung der Hochschule Luzern sowie
deren Vertretung gegen aussen. Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Kernaufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Weisungsrechte:
a. die Hochschule Luzern im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Strategie sowie des Werterahmens der Hochschule Luzern wie auch der Entwicklungsplanung und des Leistungsauftrags sowie der verfügbaren finanziellen Mittel
zu leiten,
b. die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Institutionen und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Wissenschaft, der Gesellschaft, der
Wirtschaft und der Kultur zu fördern,
c. die Hochschule Luzern in kantonalen, interkantonalen, nationalen und internationalen Gremien zu vertreten,
d. die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter den Departementen sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten zu fördern,
e. * die Departemente, die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal und Hochschulentwicklung sowie das Generalsekretariat zu führen,
f. * die Hochschul-, Personal- und Digitalisierungsentwicklung zu gewährleisten,
fbis. * den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen,
g. die Geschäfte des Fachhochschulrates vorzubereiten und dessen Sekretariat zu
führen,
h. den Vorsitz der Hochschulleitung auszuüben,
i. die Finanzen der Departemente zu beaufsichtigen und bei Verlust oder bei wesentlichen Veränderungen der Kapitalstruktur, insbesondere bei einem Minusbestand
des Eigenkapitals, Massnahmen zu ergreifen,
j. Findungskommissionen im Rahmen wichtiger Anstellungsverfahren zu bestimmen und in ihnen mitzuwirken.
2 Im Übrigen richten sich die Kompetenzen und Aufgaben der Rektorin oder des Rektors
nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann ihre oder seine Kompetenzen und Aufgaben delegieren.

## Art. 13 {#art_13}

Generalsekretariat *
1 Das Generalsekretariat unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei allen Aufgaben,
sofern diese nicht anderen Organen oder Personen übertragen sind. Die Rektorin oder
der Rektor kann Aufgaben an das Generalsekretariat delegieren und weitere Personen
beratend beiziehen. *
Nr. 520b 5
2 Das Generalsekretariat erbringt zudem zwecks Einhaltung geltenden Rechts und von
Vorgaben von Bund und Kantonen sowie zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Hochschule Luzern Dienstleistungen für Organe und Führungspersonen der

## Art. 14 Hochschule Luzern. * {#art_14}

Qualitätsentwicklung
1 Die Hochschule Luzern sorgt für die Erfassung, Sicherung und Verbesserung der Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags, für die Qualitätssicherung bei der Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie bei der Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben.
2.3a Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und
Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal
und Hochschulentwicklung (Hochschuldienste) *
Art. 14a * Aufgaben
1 Die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur,
Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung erbringen
Dienstleistungen für die gesamte Hochschule Luzern. Sie stellen die administrativen und
technischen Betriebsabläufe sicher, unterstützen die Departemente als Business Partner
und initiieren und unterstützen transversale Innovation und Weiterentwicklung.
2 Die Entscheidungskompetenzen der vier Bereiche richten sich nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
3 Die jeweilige Organisation der vier Bereiche ist von der Rektorin oder vom Rektor zu
genehmigen.
4 Die Leitungen der vier Bereiche erfüllen die ihnen von der Rektorin oder vom Rektor
in der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern
gemäss Anhang 1 übertragenen Aufgaben.
Art. 14b * Digitale Entwicklungen und Services
1 Der Bereich Digitale Entwicklungen und Services verantwortet die grundlegenden IT-
Services für alle Angehörigen der Hochschule, die spezifische IT für den vierfachen
Leistungsauftrag, die Geschäftsapplikationen sowie das Technologiescouting und die Innovationen. Er stellt die Verankerung der oben genannten Aufgaben in der gesamten
Hochschule sicher, in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule
Luzern.
6 Nr. 520b
Art. 14c * Leitung Digitale Entwicklungen und Services
1 Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services trägt
die Verantwortung für die operative und strategische Leitung und Organisation des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services und übt insbesondere folgende Aufgaben
aus:
a. Leitung und Organisation des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services,
b. Vertretung des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services intern sowie gegenüber Dritten,
c. Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und
den Departementen,
d. Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für
Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
e. Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Digitale Entwicklungen und
Services.
Art. 14d * Finanzen und Infrastruktur
1 Der Bereich Finanzen und Infrastruktur verantwortet die Planung und Steuerung der
Finanzen und der Infrastruktur sowie operativ das Finanz- und Rechnungswesen und das
Facility Management in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule
Luzern.
Art. 14e * Leitung Finanzen und Infrastruktur
1 Die Leiterin oder der Leiter Finanzen und Infrastruktur trägt die Verantwortung für die
operative und strategische Leitung des Bereichs Finanzen und Infrastruktur. Insbesondere übt sie oder er folgende Aufgaben aus:
a. Leitung und Organisation des Bereichs Finanzen und Infrastruktur,
b. Vertretung des Bereichs Finanzen und Infrastruktur intern sowie gegenüber Dritten,
c. Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und
den Departementen,
d. Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für
Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
e. Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Finanzen und Infrastruktur.

## Art. 15 {#art_15}

Marketing und Kommunikation
1 Der Bereich Marketing und Kommunikation verantwortet die Kommunikations- und
Marketingaktivitäten der Hochschule Luzern und unterstützt dabei die Departemente bei
der Akquise von Studierenden, Weiterbildungsteilnehmenden und Forschungspartnerschaften. *
Nr. 520b 7
2 Die Dienstleistungen des Bereichs Marketing und Kommunikation stehen allen Organisationseinheiten zwecks Sicherung strategiekonformer Positionierung und Profilierung
der Hochschule Luzern durch professionelle Kommunikation und Medienarbeit sowie
durch konsistente Markenführung zur Verfügung. *
3 … *

## Art. 16 {#art_16}

Leitung Marketing und Kommunikation
1 Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Marketing und Kommunikation trägt die Verantwortung für das Erscheinungsbild und die Kommunikation der Hochschule Luzern
und übt insbesondere folgende Aufgaben aus: *
a. * Leitung und Organisation des Bereichs Marketing und Kommunikation,
b. * Vertretung des Bereichs Marketing und Kommunikation intern sowie gegenüber
Dritten,
c. * Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und
den Departementen,
d. * Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für
Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
e. * Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Marketing und Kommunikation.

## Art. 17 {#art_17}

Personal und Hochschulentwicklung *
1 Der Bereich Personal und Hochschulentwicklung verantwortet die übergreifende und
integrierte Personal- und Hochschulentwicklung sowie das Personalmanagement und
stellt die Verankerung dieser Aufgaben in der gesamten Hochschule sicher. Weiter koordiniert der Bereich die gemeinsamen Entwicklungen im vierfachen Leistungsauftrag und
in den Transversalthemen in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule Luzern. *
2 … *
3 … *

## Art. 18 {#art_18}

Leitung Personal und Hochschulentwicklung *
1 Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung trägt die
Verantwortung für die operative und strategische Leitung des Bereichs Personal und
Hochschulentwicklung. Sie oder er übt insbesondere folgende Aufgaben aus: *
a. * Leitung und Organisation des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung,
b. * Vertretung des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung intern sowie gegenüber Dritten,
c. * Verzahnung der Innovationen und Entwicklungen von Personal- und Hochschulentwicklung mit den übrigen Bereichen und den Departementen,
8 Nr. 520b
d. * Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für
Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
e. * Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Personal und Hochschulentwicklung.
2.4 Departemente

## Art. 19 {#art_19}

Departemente der Hochschule Luzern
1 Im Zentrum der Leistungserbringung der Hochschule Luzern stehen ihre fachorientierten Departemente, nämlich
a. Hochschule Luzern - Technik und Architektur,
b. Hochschule Luzern - Wirtschaft,
c. Hochschule Luzern - Informatik,
d. Hochschule Luzern - Soziale Arbeit,
e. * Hochschule Luzern - Design Film Kunst,
f. Hochschule Luzern - Musik.

## Art. 20 {#art_20}

Organisation
1 Die Organisation der Departemente liegt in der Verantwortung der Direktorinnen und
Direktoren. Die Direktorinnen und Direktoren können ihre Departemente in Institute
oder Abteilungen unterteilen sowie Kompetenzzentren bilden.
2 Die Organisation der Departemente ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.

## Art. 21 {#art_21}

Direktorinnen und Direktoren
1 Die Direktorinnen und Direktoren sind für die strategische und operative Leitung der
Departemente in Übereinstimmung mit der Dachstrategie sowie im Rahmen der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1 zuständig. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie von Departementsleitungen
unterstützt. Insbesondere haben sie *
a. ihr Departement im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Hochschul-
und der Departementsstrategie sowie des Werterahmens wie auch der Entwicklungsplanung und des Leistungsauftrags und der verfügbaren finanziellen Mittel
zu organisieren und zu leiten,
b. die Entwicklung ihres Departementes zu planen und zu fördern,
c. ihr Departement nach innen und aussen zu vertreten, namentlich die Zusammenarbeit mit anderen Departementen sowie mit Dritten zu pflegen und zu fördern,
d. die Anstellungsverfahren für ihre Mitarbeitenden, insbesondere für Mitarbeitende
mit Leitungsfunktionen und Dozierende, zu führen,
e. die Personalentwicklung ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten,
Nr. 520b 9
f. das Qualitätsmanagement zu führen,
g. die Studienreglemente zu erlassen,
gbis. * den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen,
h. alle Aufgaben auf Stufe Departement wahrzunehmen, die keinem anderen Organ
übertragen sind.
2 Die Direktorinnen und Direktoren erstatten der Rektorin oder dem Rektor regelmässig
Bericht.
3 Die Beschlüsse der Direktorinnen und Direktoren sind genehmigungspflichtig, soweit
die Bestimmungen dieses Statuts eine Genehmigung vorsehen.
2.5 … *
Art. 22 * …
Art. 23 * …
2.6 Ressorts

## Art. 24 {#art_24}

Ressorts der Hochschule Luzern
1 Die Hochschule Luzern verfügt über folgende Ressorts:
a. Ausbildung,
b. * Forschung und Dienstleistungen,
c. * Weiterbildung,
d. * Gesundheit,
e. * Inter- und Transdisziplinarität.

## Art. 25 {#art_25}

Organisation und Aufgaben
1 Die Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung geleitet, welches in der
Regel gleichzeitig die Leitung eines Departementes innehat. Im Übrigen organisieren
sich die Ressorts selbst. *
2 Die Ressortleitenden sind insbesondere verantwortlich für
a. die Entwicklung und Umsetzung der Teilstrategien und der strategischen Ziele,
b. die Koordination der Ressortaktivitäten und den Erfahrungsaustausch unter den
Departementen,
c. die Sicherstellung ressortrelevanter Informationen in der Ressortkonferenz,
d. die Vertretung des Ressorts in der Hochschulleitung sowie gegenüber der Rektorin oder dem Rektor,
e. die ressortspezifische Interessensvertretung nach aussen,
10 Nr. 520b
f. die ressortspezifische Tätigkeit ausserhalb der Hochschule Luzern.
3 Die Ressortleitenden lassen die Organisation und die Mandate der Ressorts von der
Hochschulleitung genehmigen und erstatten dieser mindestens einmal jährlich Bericht.
Im Übrigen gilt die Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
2.7 Beiräte

## Art. 26 {#art_26}

Wahl und Zusammensetzungen
1 Die Departemente bestimmen einen Beirat, dessen Mitglieder von der Departementsleitung jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.
2 Als Beiräte werden Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur mit Berufserfahrung in den Fachgebieten des jeweiligen Departementes gewählt.
3 Die Departemente können die Funktion des Beirats an rechtlich selbständige Organisationen übertragen.

## Art. 27 {#art_27}

Aufgaben
1 Die Beiräte begleiten und unterstützen die Departemente fachkompetent bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung.
2 Im Einzelnen kommen den Beiräten folgende Aufgaben zu: Sie
a. beraten die Departemente bei der operativen Planung und Umsetzung des Leistungsangebots,
b. evaluieren gemeinsam mit den Departementen die Umsetzungsergebnisse und unterbreiten ihnen Vorschläge für Massnahmen,
c. pflegen in ihren Fachgebieten Kontakte zu Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und
Gesellschaft,
d. lassen sich von den Departementen regelmässig über das Angebot, die Organisation und den Betrieb informieren,
e. können zur Bearbeitung bestimmter Themen im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Arbeitsgruppen einsetzen.

## Art. 28 {#art_28}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der Beiräte werden von den Departementen entschädigt. Die Höhe der
Entschädigung wird von der Hochschulleitung bestimmt.
Nr. 520b 11
2.8 Weitere Organisationseinheiten *
Art. 28a * Ombudsstelle
1 Die Hochschule Luzern unterhält eine Ombudsstelle, die von mehreren vom Fachhochschulrat gewählten Vertrauenspersonen geführt wird.
2 Mitarbeitende, Studierende und Weiterbildungsteilnehmende der Hochschule Luzern
können sich in Konfliktsituationen mit Hochschulangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersuchen.
3 Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Angehörigen der Hochschule Luzern
und strebt eine einvernehmliche Regelung an.
4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten der Ombudsstelle in einem Reglement.
Art. 28b * Meldestelle
1 Die Hochschule Luzern unterhält eine von ihr unabhängige Meldestelle für Hinweise
betreffend vermutete oder tatsächliche Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen oder
andere Unregelmässigkeiten sowie Mängel und Risiken, welche die Hochschule Luzern
oder deren Angehörige betreffen.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren.
Art. 28c * Assoziierte Institute
1 Die Hochschule Luzern kann ein in einem bestimmten Wissenschaftsbereich tätiges Institut einer hochschulexternen Trägerschaft als «assoziiertes Institut» anerkennen.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Anforderungen an assoziierte Institute in einem Reglement.
3 Angehörige der Hochschule Luzern
3.1 Allgemeines

## Art. 29 {#art_29}

Recht auf Information und Mitwirkung
1 Die Angehörigen der Hochschule Luzern sind in ihren Aufgabenbereichen über die Belange der Hochschule Luzern sach- und zeitgerecht zu informieren.
2 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und
Mitwirkung Rechnung zu tragen.
12 Nr. 520b
3.2 Mitarbeitende

## Art. 30 {#art_30}

Rechte und Pflichten
1 Der Fachhochschulrat regelt im Statut die Information und die Mitwirkung der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern. Die Regelung der übrigen Rechte und Pflichten der
Mitarbeitenden sind Gegenstand des Personalrechts der Hochschule Luzern, soweit das
einschlägige Recht des Sitzkantons keine Anwendung findet.

## Art. 31 {#art_31}

Mitwirkung
1 Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Mitarbeitenden.
2 Die Mitarbeitenden wirken primär stufengerecht in den vertikalen und horizontalen
Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern mit. Sie werden dabei in fachliche und organisatorische Aufgaben, namentlich im Rahmen des individuellen Leistungsauftrags, sowie
in den Gremien der Kompetenzzentren, der Institute und der Ressorts und bei Konferenzen und Klausuren miteinbezogen.
3 Die Mitarbeitenden können zudem in den Mitwirkungsorganen der Hochschule Luzern
institutionell mitwirken.

## Art. 32 {#art_32}

Mitwirkungsorgane
1 Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Mitwirkungsrat auf Stufe Gesamthochschule und die Mitwirkungskommissionen.
2 Die Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane
sind im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.

## Art. 33 {#art_33}

Mitwirkungsrat
1 Der Mitwirkungsrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Mitarbeitenden der Hochschule Luzern in der Gesamthochschule.
2 Der Mitwirkungsrat setzt sich aus den Delegierten der sieben Mitwirkungskommissionen zusammen. Der Mitwirkungsrat organisiert sich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern sowie aller Mitarbeitendenkategorien selber.
Das Organisationsreglement ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.

## Art. 34 {#art_34}

Mitwirkungskommissionen
1 Die Mitwirkungskommissionen vertreten die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden eines Departementes sowie zusammengenommen der Mitarbeitenden des Generalsekretariats und der vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung. *
Nr. 520b 13
2 Pro Departement sowie für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und der vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und
Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung zusammen wird je eine Mitwirkungskommission eingesetzt, die sich aus mindestens drei Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Mitarbeitendenkategorien zusammensetzt. Im Übrigen organisieren
sich die Mitwirkungskommissionen nach gleichen Grundsätzen selber. Die Organisationsreglemente sind von der Direktorin oder vom Direktor für die Departemente respektive der Rektorin oder dem Rektor für das Generalsekretariat und die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung zusammen zu genehmigen. *

## Art. 35 {#art_35}

Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane
1 Die Tätigkeit Mitarbeitender in den Mitwirkungsorganen kann wie folgt an die jährliche Arbeitszeit angerechnet werden:
a. * das Präsidium des Mitwirkungsrates mit pauschal 50 Stunden bzw. die Mitglieder
des Co-Präsidiums mit pauschal je 40 Stunden,
b. das Präsidium einer Mitwirkungskommission mit pauschal 50 Stunden,
c. * bei allen übrigen Mitgliedern des Mitwirkungsrates oder einer Mitwirkungskommission mit pauschal 30 Stunden,
d. * die Stellvertretungen der Mitglieder des Mitwirkungsrates mit pauschal 10 Stunden.

## Art. 36 {#art_36}

Sozialpartner
1 Die Hochschule Luzern pflegt die Sozialpartnerschaft mit dem Dozierendenverband
und den Personalverbänden und hört sie zu hochschulspezifischen personalrechtlichen
Fragen sowohl auf Stufe Departement wie auf Stufe Gesamthochschule im Rahmen von
Vernehmlassungen und Aussprachen mit der Rektorin oder dem Rektor sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrates an.
2 Die Sozialpartner können ihre Vertretungen in die Mitwirkungsorgane der Hochschule
Luzern wählen lassen. Ein Anspruch auf Vertretung besteht nicht.
3.3 Studierende

## Art. 37 {#art_37}

Rechte und Pflichten
1 Der Fachhochschulrat regelt im Statut die Information und die Mitwirkung der Studierenden und der Weiterbildungsteilnehmenden der Hochschule Luzern. Auf die Regelung
der übrigen Rechte und Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden
findet Artikel 6 Anwendung.
14 Nr. 520b

## Art. 38 {#art_38}

Grundsätze
1 Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden.
2 Die Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden wirken primär in den ordentlichen
vertikalen und horizontalen studienbezogenen Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern
mit.
3 Die Studierenden der Ausbildung können zudem in den Mitwirkungsorganen der
Hochschule Luzern institutionell mitwirken.

## Art. 39 {#art_39}

Mitwirkungsorgane
1 Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Studierendenrat auf Stufe Gesamthochschule und die Studierendenvertretungen auf Stufe Departemente.
2 Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind
im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.

## Art. 40 {#art_40}

Studierendenrat
1 Der Studierendenrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Studierenden der Hochschule Luzern im Rahmen der Gesamthochschule.
2 Der Studierendenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, nämlich den Delegierten der Studierendenvertretungen der Departemente. Der Studierendenrat organisiert
sich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern sowie
des Diversity-Grundsatzes selber.

## Art. 41 {#art_41}

Studierendenvertretungen
1 Die Studierendenvertretungen setzen sich für die Anliegen und Interessen der Studierenden in den jeweiligen Departementen Technik und Architektur, Wirtschaft, Informatik, Soziale Arbeit, Design Film Kunst und Musik ein. *
2 Pro Departement wird je eine Studierendenvertretung gewählt, die sich aus mindestens
drei Vertreterinnen und Vertretern aller Studierenden zusammensetzt. Im Übrigen organisieren sich die Studierendenvertretungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern selber.

## Art. 42 {#art_42}

Anerkennung durch die Hochschule Luzern
1 Der Studierendenrat und die Studierendenvertretungen werden durch die Hochschule
Luzern mit der Genehmigung ihrer normativen Grundlagen, namentlich ihrer Statuten
und Organisationsreglemente, von der Rektorin oder vom Rektor anerkannt.

## Art. 43 Nr. 520b 15 {#art_43}

Entschädigung
1 Die Tätigkeit von Studierenden in den Mitwirkungsorganen wird monetär oder mit
Credits entschädigt.
2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Art und den Umfang der Entschädigung für
das Präsidium und die Mitglieder des Studierendenrates. *
3 Die Departemente bestimmen die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder der Studierendenvertretungen.
16 Nr. 520b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.08.2021 01.09.2021 Erstfassung G 2021-070
Art. 5 Abs. 2 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 7 01.04.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-043
Art. 7 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 11 Abs. 1, c. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 11 Abs. 1, d. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 11 Abs. 1, e. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 11 Abs. 1, f. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 11 Abs. 3 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 12 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-058
Art. 12 Abs. 1, e. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 12 Abs. 1, f. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 12 Abs. 1, fbis. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 13 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-058
Art. 13 Abs. 1 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-058
Art. 13 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-058
Titel 2.3a 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 14a 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 14b 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 14c 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 14d 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 14e 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 15 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 15 Abs. 2 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 15 Abs. 3 01.04.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-043
Art. 16 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 16 Abs. 1, a. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 16 Abs. 1, b. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 16 Abs. 1, c. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 16 Abs. 1, d. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 16 Abs. 1, e. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 17 01.04.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-043
Art. 17 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 17 Abs. 2 01.04.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-043
Art. 17 Abs. 3 01.04.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-043
Art. 18 01.04.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-043
Art. 18 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 18 Abs. 1, a. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 18 Abs. 1, b. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 18 Abs. 1, c. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 18 Abs. 1, d. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 18 Abs. 1, e. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 19 Abs. 1, e. 13.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-074
Art. 21 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 21 Abs. 1, gbis. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Titel 2.5 01.04.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-043
Art. 22 01.04.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-043
Art. 23 01.04.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-043
Art. 24 Abs. 1, b. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 24 Abs. 1, c. 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 24 Abs. 1, d. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 24 Abs. 1, e. 01.04.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-043
Art. 25 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Titel 2.8 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-058
Art. 28a 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-058
Art. 28b 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-058
Art. 28c 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt G 2026-017
Art. 34 Abs. 1 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-058
Art. 34 Abs. 1 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Art. 34 Abs. 2 01.04.2025 01.01.2026 geändert G 2025-043
Nr. 520b 17
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Art. 35 Abs. 1, a. 13.06.2023 31.12.2022 geändert G 2023-074
Art. 35 Abs. 1, c. 13.06.2023 31.12.2022 geändert G 2023-074
Art. 35 Abs. 1, d. 13.06.2023 31.12.2022 eingefügt G 2023-074
Art. 41 Abs. 1 13.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-074
Art. 43 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-058
Anhang 1 27.08.2024 01.09.2024 Inhalt geändert G 2024-058
Anhang 1 01.04.2025 01.01.2026 Inhalt geändert G 2025-043
Anhang 2 27.08.2024 01.09.2024 Inhalt geändert G 2024-058
Anhang 2 01.04.2025 01.01.2026 Inhalt geändert G 2025-043
18 Nr. 520b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.08.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung G 2021-070
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, e. geändert G 2023-074
13.06.2023 31.12.2022 Art. 35 Abs. 1, a. geändert G 2023-074
13.06.2023 31.12.2022 Art. 35 Abs. 1, c. geändert G 2023-074
13.06.2023 31.12.2022 Art. 35 Abs. 1, d. eingefügt G 2023-074
13.06.2023 01.01.2024 Art. 41 Abs. 1 geändert G 2023-074
27.08.2024 01.09.2024 Art. 12 Abs. 1, e. geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 13 Titel geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Titel 2.8 eingefügt G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 28a eingefügt G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 28b eingefügt G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Art. 43 Abs. 2 geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Anhang 1 Inhalt geändert G 2024-058
27.08.2024 01.09.2024 Anhang 2 Inhalt geändert G 2024-058
01.04.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 7 Titel geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, c. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, d. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, e. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, f. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 3 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, e. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, f. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, fbis. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Titel 2.3a eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 14a eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 14b eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 14c eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 14d eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 14e eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, a. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, b. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, c. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, d. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, e. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 17 Titel geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Titel geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1, a. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1, b. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1, c. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1, d. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1, e. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 1, gbis. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Titel 2.5 aufgehoben G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 22 aufgehoben G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 23 aufgehoben G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, b. geändert G 2025-043
Nr. 520b 19
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.04.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, c. geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, d. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, e. eingefügt G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 2 geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert G 2025-043
01.04.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-043
31.03.2026 01.04.2026 Art. 28c eingefügt G 2026-017
Anhang 1
(Stand 01.01.2026)
Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern
A = Antrag
E = Erlass oder Entscheid
E* = Entscheid mit Genehmigungsvorbehalt
G = Genehmigung
I = Information
M = Mitsprache
M1 = Mitsprache per Delegation
Aufgabe
Konkordatsrat
Fachhochschulrat
Rektor/in
Hochschulleitung
Ressort
Direktor/in
Digitale Entwicklungen & Services
Finanzen &
Infrastruktur
Marketing &
Kommunikation
Personal & Hochschulentwicklung
1. Rechtsetzung / normative Entscheide
Änderungen des Konkordats, Abschluss FHZ-Vereinbarung E M M
Erlass der Fachhochschulverordnung E M M
Erlass Personalverordnung E A A M
Erlass Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung M E
Erlass von Zulassungsbeschränkungen (numerus clausus) E A A M
Regelung der Organisation der Hochschule durch Statut (inkl. Mitwirkung der
Angehörigen) E A M
Erlass von Reglementen E A M
Erlass Gebührenverordnung E A A M
Erlass übrige Gebühren E M A A
Festlegung Vergütung Fachhochschulrat E A
Unterschriftsreglement E A A
2. Strategische Steuerungsprozesse
2.1 Werterahmen
Beschluss/Anpassung Werterahmen der HSLU E A M
2.2 Vision/Mission
Beschluss/Anpassung Vision/Mission der HSLU I E A M
2.3 Strategien (inkl. Indikatoren, Zielwerte und Controllinginstrumente)
Strategie HSLU I E A M
Teilstrategien Departemente G E* A
Teilstrategien (Ressorts, Finanzen, Controlling, HR, Marketing, QM usw.) G E* A A A A A
Aufgabe
Konkordatsrat
Fachhochschulrat
Rektor/in
Hochschulleitung
Ressort
Direktor/in
Digitale Entwicklungen & Services
Finanzen &
Infrastrukutr
Marketing &
Kommunikation
Personal & Hochschulentwicklung
2.4 Leistungsauftrag
Zielvorgaben E A A M
Erteilung und Erfüllung mehrjähriger Leistungsauftrag E A A M
Jahresziele Departemente, Bereiche G E* E* E* E* E*
Jahresziele Ressorts E M A M
3. Organisation
Organisation HSLU E A M
Organisation Departemente G E*
Organisation Bereiche G M E* E* E* E*
Organisation Ressorts G E* M
Organisation Generalsekretariat E M
Prozesse HSLU (OE-übergreifend) E M
Prozesse Ressorts E A M
Prozesse Gremien im Rahmen der Fachstellen E A
Prozesse innerhalb Organisationseinheiten E E E E E E
4. Leistungserbringung
Neuer Bachelor- oder Master-Studiengang G E* A M M A
Neues MAS-Programm G M E*
Neues DAS-Programm M E
Neues CAS-Programm M E
Neues SAS-Programm I E
Forschungsschwerpunkte G M E*
Richtlinien Förderbeiträge A E M
Zusprache Förderbeiträge M E
Festlegung interdisziplinäre Schwerpunkte E A M
5. Berichterstattung
Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag E A A M
Genehmigung der Jahresrechnung E A A I
Jahresbericht der HSLU G E* A M
6. Finanzen
6.1 Finanzplanung
Rollende Finanzplanung K E A M
Aufgabe
Konkordatsrat
Fachhochschulrat
Rektor/in
Hochschulleitung
Ressort
Direktor/in
Digitale Entwicklungen & Services
Finanzen &
Infrastruktur
Marketing &
Kommunikation
Personal & Hochschulentwicklung
6.2 Budget und Rechnung HSLU
Budgetierungsmethodik/-vorgaben E M A
Budget HSLU G A A M
Ausserordentliche Beiträge E A M
Grobbudget Departemente, Bereiche, Generalsekretariat E M A
Rechnungslegungsgrundsätze E A A M A
Jahresabschluss HSLU E A A I M A
Auflösung freie Reserven > CHF 250'000 pro Jahr) E A M
Auflösung freie Reserven < CHF 250'000 pro Jahr) A E A A
6.3 Budget und Rechnung Departemente
Budget Departemente G E* M
Jahresabschluss Departemente G E* M
Bildung und Auflösung Rückstellungen Departemente E A M
7. Personal
Mitglieder und Präsident/in des FHR E M
Revisionsstelle E A M M
Rektor/in E M1
Direktor/in Departemente E A M1
Vizedirektor/in Departemente G I E*
Abteilungs-, Institutsleiter/in, Generalsekretär/in E I E E E E E
Mitarbeitende E E E E E E
Leiter/in Bereich (Hochschuldienste) I E M1
Reglement Professorentitel E A A
Operative HR-Konzepte und Service-Level-Agreement (SLA) E A
HR-Richtlinien (operativ) I I E
8. Übrige Ressourcen
8.1 Infrastruktur
Langfristige strategische Infrastrukturplanung E A A M M
Raumbeschaffung/Miete inkl. Umbau (> CHF 200'000 Jahresmiete) E A A M A
Raumbeschaffung/Mietverträge Studierendenwohnungen E E
Hausdienst Service-Level-Agreement (SLA) E E
Raumverwaltung E M
Infrastruktur-Richtlinien I I E
8.2 I+K-Technologien
IT-Konzept inkl. Service-Level-Agreements und Datenschutz E A
IT-Richtlinien I I E
Aufgabe
Konkordatsrat
Fachhochschulrat
Rektor/in
Hochschulleitung
Ressort
Direktor/in
Digitale Entwicklungen & Services
Finanzen &
Infrastruktur
Marketing &
Kommunikation
Personal & Hochschulentwicklung
9. Controlling, Qualitätsmanagement und Risk-Management
9.1 Finanzen und Controlling
Operatives Controllingkonzept HSLU E M A A
Richtlinien und Manuals I I I E I I
IKS-Richtlinien I I E
9.2 Qualitätsmanagement
Qualitätsmanagementsystem HSLU E A M
9.3 Risk-Management
Konzepte Risk-Management / IKS E A M A
Risk-Management-Richtlinien E I
10. Marketing und Kommunikation
Neukonzept Corporate Design und Wording E A M A
Gesamtstrategie Marketing und Kommunikation E A
Jährliche Zielvereinbarung G E*
Kampagnenplanung Marketing und Kommunikation I G E*
Operative Marketing- und Kommunikations-Konzepte I M E
Governance CRM und Web E A
Richtlinien I I E
Krisenkommunikation I E I A
11. Hochschulentwicklung
Projektportfolio E A
12. Operative Reglemente HSLU
Operative Reglemente, Ordnungen und Weisungen HSLU E M
13. Kompetenzenregelung
Kompetenzenregelung E A M
Die Abgrenzung Entscheid - Genehmigung bedeutet Folgendes:
Ein Entscheid ist im Normalfall der Akt, mit dem das Organ oder die Behörde, die dafür zuständig ist bzw. die entsprechende Kompetenz hat, eine ganz bestimmte Angelegenheit mit
rechtsverbindlicher Wirkung “entscheidet” bzw. zum Abschluss bringt. Muss dieser Entscheid aber noch von einem anderen Organ genehmigt werden, dann ist der rechtsverbindliche Akt die
Genehmigung und nicht der Entscheid. Mit anderen Worten bedarf es für die Rechtsverbindlichkeit eines “normalen” Entscheides manchmal zusätzlich der Entscheids-Genehmigung.
Führungsgrundsatz: Entscheidet der Rektor/die Rektorin gegen die Mehrheit der Hochschulleitung, so begründet er/sie den Entscheid schriftlich und informiert den Fachhochschulrat. Dieser
Grundsatz gilt analog auch auf Stufe Departementsleitung.
Anhang 2
(Stand 01.01.2026)
Kompetenzenmatrix sowie Formen der Mitwirkung der Angehörigen der HSLU
Mitwirkungsform Abk. Beschreibung der Mitwirkungsform
Information I
Antrag A
Konsultation K
Mitsprache M
Entscheid E
Entscheid mit Genehmigungsvorbehalt E*
Genehmigung G
Pflicht zur rechtzeitigen Information eines Gremiums oder Personenkreises
Recht eines Gremiums auf Stellung eines Antrags zuhanden des jeweils übergeordneten Entscheidungsgremiums
Pflicht zur mündlichen oder schriftlichen Konsultation eines Gremiums oder Personenkreises
Pflicht zur Beteiligung eines Gremiums oder Personenkreises an der Bearbeitung eines Sach- oder Personalgeschäfts
Entscheidungsrecht bei Sach- oder Personalgeschäften gemäss den Entscheidungsregeln im jeweiligen Entscheidungsgremium
Entscheidungsrecht bei Sach- oder Personalgeschäften mit Genehmigungsvorbehalt durch die übergeordnete Instanz
Recht auf Genehmigung eines Entscheides einer unterstellten Instanz
Konkordatsrat
Hochschule Luzern Departemente / Hochschuldienste
Fachhochschulrat
Rektor/in
Hochschulleitung
Ressort Weiterbildung,
Ressort F&D
Ressort
Ausbildung
Mitwirkungsrat
Studierendenrat
Direktor/in
Departements-,
Abteilungsleitung
Ressortleitung
Leiter/in Bereich
Bereichs-
Abteilungsleitung
Mitwirkungskommission
Studierendenvertretung
Mitarbeitende
Studierende,
Weiterbildungsteilnehmende
Normative Ebene
Werterahmen G A E* M K I K K I I
Vision/Mission I G A E* M M I M M I I
Bildungspolitik (studienspezifische Themen) E M M I
Strategische Ebene
Strategie HSLU I G A E* M M K K I I I I
Teilstrategien Departemente, Bereiche und
weitere Organisationseinheiten G E* A A A K K I
Teilstrategien Ressort Weiterbildung und
Ressort Forschung & Dienstleistungen G E* A K A I I
Teilstrategie Ressort Ausbildung G E* A K K A I I I
Konkordatsrat
Hochschule Luzern Departemente / Hochschuldienste
Fachhochschulrat
Rektor/in
Hochschulleitung
Ressort Weiterbildung,
Ressort F&D
Ressort
Ausbildung
Mitwirkungsrat
Studierendenrat
Direktor/in
Departements-,
Abteilungsleitung
Ressortleitung
Leiter/in Bereich
Bereichs-
Abteilungsleitung
Mitwirkungskommission
Studierendenvertretung
Mitarbeitende
Studierende,
Weiterbildungsteilnehmende
Operative Ebene
Organisation HSLU 1) E A M M I I I I I I
Organisation Departemente, Bereiche G E* M E* M I I I
Organisation Ressorts (HSLU) G M E* E* K I I
Organisation der Mitwirkung E M M M A/K M
Personalpolitik G E* M K K
Personalrecht (Verordnung) E A A M M K K
Personalrecht (Ausführungsbestimmungen) M E M K K
HR-Richtlinien I K I E 8)
Spesenreglement E M K
Studienordnungen E M M M I I
Studienreglemente Departemente G M M E* A/I I
Gebührenverordnung E A A M M M I K I
Anstellung Rektor/Rektorin E M 2) M M 3)
Anstellung Direktor/Direktorin E A M 4) M M M 5)
Anstellung Kader 2a (Departemente) G I E* K M
Anstellung Leiter/in Bereich I E M M
Anstellung Dozierende E M M 7) K 6)
Ausbildungskonzepte Gemäss Kompetenzenregelung in Anhang 1 K
1) Durch den Fachhochschulrat werden die strukturellen Rahmenbedingungen festgelegt, innerhalb deren sich die Departemente/Abteilungen/Einheiten der HSLU selbständig organisieren können.
2) Delegation eines Mitglieds in die Findungskommission.
3) Delegation eines Mitglieds in die Findungskommission, vorausgesetzt, dass ein HSL-Mitglied und ein Mitglied des Mitwirkungsrates der Mitarbeitenden delegiert wird.
4) Delegation eines Mitglieds in die Findungskommission.
5) Delegation eines Mitglieds in die Findungskommission, vorausgesetzt, dass auch ein Mitglied der Mitwirkungskommission der Mitarbeitenden delegiert wird.
6) Im Rahmen von Probelektionen, wo diese umsetzbar sind.
7) Anstellung von Professorinnen und Professoren und künstlerische Professorinnen und künstlerische Professoren.
8) Entscheid Leiter/in Bereich Personal & Hochschulentwicklung
