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provisions: 57
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# Wasserrechtsgesetz

## § 1 {#par_1}

1. Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz findet auf alle oberirdischen und unterirdischen öffentlichen
Gewässer Anwendung.
2 Auf private Gewässer findet es Anwendung, soweit das ausdrücklich festgelegt
wird.

## § 2 {#par_2}

6 2. Öffentliche Gewässer
Öffentliche Gewässer sind:
a) die Seen, mit Ausnahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung
künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich erklärt werden;
b) die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Riemenstaldner Bach, die Alp, die
Sihl und die Wägitaleraa;
c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich
subventionierten Verbauung liegen, oder sobald der Gewässerabschnitt sonst
über Verbauungen und oder Revitalisierungen verfügt, welche überwiegend
mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden;
d) alle Grundwasservorkommen.

## § 3 {#par_3}

3. Vorbehalt privater Rechte
Das private Quellenrecht und nachgewiesene Privatrechte an öffentlichen Gewässern bleiben vorbehalten.

## § 4 {#par_4}

4. Hoheit über die öffentlichen Gewässer
1 Die Hoheit über die fliessenden öffentlichen Gewässer (§ 2 Buchstaben b
und c) steht den Bezirken, die Hoheit über die übrigen öffentlichen Gewässer
dem Kanton zu.
2 Die Hoheitsträger sind Eigentümer der öffentlichen Gewässer, soweit diese
vermessen und als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen sind.

## § 5 {#par_5}

7 5. Stauanlagenaufsicht
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die dem Stauanlagengesetz
unterstellten Stauanlagen aus, die nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
2 Es erstattet dem Bund Bericht.

## § 6 {#par_6}

8 6. Verzeichnis der öffentlichen Gewässer
1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden
öffentlichen Gewässer.
2 Sie bestimmt, welche öffentlichen Flüsse und Bäche zu vermessen und ins
Grundbuch aufzunehmen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch sowie nach jenen über die Vermarkung und Vermessung.
3 Für die der Hoheit der Bezirke unterstellten öffentlichen Gewässer ist der
Bezirksrat, für die übrigen das vom Regierungsrat bezeichnete Amt zuständig.

## § 7 {#par_7}

7. Fortleitung von Quellwasser
1 Die Fortleitung von Quellwasser ausser den Kanton bedarf einer Bewilligung
des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat hört die zuständigen Bezirks- und Gemeindebehörden an.
3 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die Fortleitung dem öffentlichen Wohl
entgegensteht.
2. Nutzung der Gewässer9

## § 8 A. Allgemeines10 {#par_8}

11 1. Nutzung privater Gewässer
Der Regierungsrat kann die Nutzung eines privaten Gewässers einschränken oder
verbieten, wenn durch diese Menschen oder Sachen gefährdet werden, insbesondere wenn Hochwasserschutzbauten Nachteile drohen.

## § 9 {#par_9}

12 2. Nutzung öffentlicher Gewässer
a) Gemeingebrauch
1 Die Nutzung der öffentlichen oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs bedarf keiner Bewilligung.
SRSZ 1.2.2020 3
2 Als Gemeingebrauch gelten insbesondere das Schöpfen von Wasser und die
Entnahme von Geschiebe in geringen Mengen sowie die Schifffahrt und das
Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.

## § 10 {#par_10}

13 b) Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus, jedoch nicht im
Umfang einer Sondernutzung nutzt, benötigt eine Bewilligung.
2 Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten insbesondere:
a) die vorübergehende Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern bei
Trockenheit oder während Bauarbeiten;
b) die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern für den häuslichen,
landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Eigenbedarf bis zu
30 l/min bei maximaler Förderleistung.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erteilt das zuständige Amt die
Bewilligung.

## § 11 {#par_11}

14 c) Sondernutzung
1 Jede über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung eines
öffentlichen Gewässers bedarf einer Konzession.
2 Konzessionspflichtig sind insbesondere:
a) die Wasserkraftnutzung inkl. Pumpspeicherwerke;
b) der Betrieb von Wärmepumpen;
c) die Entnahme von Trink- oder Brauchwasser über 30 l/min bei maximaler
Förderleistung.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das zuständige Amt für die
Verleihung von Konzessionen zuständig.

## § 12 {#par_12}

15 d) Konzessionsverfahren
aa) Gesuch
1 Der Bewerber hat der Verleihungsbehörde ein Gesuch einzureichen.
2 Das Konzessionsgesuch soll enthalten:
a) Name und Wohnort des Bewerbers;
b) die Bezeichnung des Ortes der Wasserentnahme, der Wassermenge, der Art
der Nutzung und des Nutzungszweckes;
c) einen Grundbuchauszug, die Beschreibung, die Pläne, die Berechnungen
und die Leistung der zur Wassernutzung geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen;
d) einen hydrogeologischen Bericht für Grundwasserentnahmen, sofern sich die
Anlage in einem für die öffentliche Wasserversorgung relevanten Grundwasservorkommen befindet und ein solcher Bericht für das Bewilligungsverfahren unerlässlich ist;
e) die Angabe zur Anzahl der durch die Konzession zu versorgenden Wohneinheiten, wobei diese in der Regel mindestens vier betragen muss;
f) die Angabe betreffend die Wärmeleistung der Anlage in kW, wobei diese in
der Regel mehr als 50 kW betragen muss, sofern nicht mindestens vier
Wohneinheiten gemäss Bst. e versorgt werden.
§ 13 16 bb) Öffentliche Auflage
1 Die Verleihungsbehörde legt die Konzessionsgesuche öffentlich auf und veröffentlicht die Auflage im Amtsblatt.
2 Keine öffentliche Auflage benötigen Namensänderungen, Übertragungen sowie
weitere geringfügige Anpassungen von Konzessionen.
3 Die öffentliche Auflage ist soweit möglich mit einem allfällig zusammenhängenden Baugesuch zu koordinieren.
§ 14 17 cc) Einspracheverfahren
1 Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt
kann wegen Verletzung öffentlicher Rechte gegen das Konzessionsgesuch öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben werden.
2 Diese ist nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes18 bei der Verleihungsbehörde einzureichen.
3 Die Verleihungsbehörde entscheidet gleichzeitig über allfällige Einsprachen
und die Konzessionsverleihung.
4 Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung19 geltend zu machen.
§ 15 20 dd) Rechte und Pflichten des Konzessionärs
1 Durch die Konzession erwirbt der Konzessionär das Recht, das Wasser nach
deren Bedingungen sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
2 Müssen ausschliesslich wegen der Wassernutzung vom Grundeigentümer Gewässerschutzmassnahmen verlangt werden, so hat der Konzessionär für die
Kosten aufzukommen.
§ 16 ee) Behinderung in der Ausübung des Rechts
1 Der Konzessionär besitzt dem Verleiher gegenüber keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter
geschädigt oder in der Ausübung seiner Rechte behindert wird, oder wenn der
Bau oder Betrieb seiner Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau
oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird.
2 Ältere Nutzungsrechte und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Der Konzessionär hat sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.
§ 17 21 ff) Haftung
1 Der Konzessionär haftet für den Schaden, der durch den Bau und den Betrieb
der Anlagen entstanden ist, nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2 Er ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
SRSZ 1.2.2020 5
§ 18 22 gg) Prüfung und Unterhalt der Anlagen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in
betriebssicherem Zustand zu erhalten.
2 Er hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen
jederzeit den Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
§ 19 23 hh) Beginn und Ende der Konzession
1 Die Verleihungsbehörde setzt den Beginn und die Dauer der Konzession fest.
2 Die Konzession erlischt:
a) nach Ablauf ihrer Dauer;
b) durch Verzicht des Konzessionärs;
c) durch Verwirkung, wenn die in der Konzession oder in Rechtssätzen aufgestellten Vorschriften in wesentlichen Punkten trotz Mahnung gröblich verletzt
werden, oder wenn das verliehene Gewässer nach Erteilung der Konzession
während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wird.
3 Die Verwirkungsfrist nach Abs. 2 Bst. c beginnt zu laufen:
a) mit der Rechtskraft der Baubewilligung, sofern ein Baubewilligungsverfahren
durchgeführt wurde;
b) mit der rechtskräftigen Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, sofern
solche erforderlich waren.
§ 20 24 ii) Wiederherstellung des früheren Zustandes
1 Nach Beendigung der Konzession hat der Konzessionär in der Regel den früheren Zustand der Wasserentnahme- und -rückgabestelle wieder herzustellen.
Ausnahmsweise kann die Anlage weiter bestehen und ist so zu sichern, dass
keine Gefährdung, insbesondere des öffentlichen Gewässers, erfolgen kann.
2 Der Konzessionär oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf
Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet haben.
§ 21 25 kk) Übertragung der Konzession
1 Die Konzession geht beim Tode des Inhabers auf seine Erben über. Bei juristischen Personen sind für die Rechtsnachfolge die einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften massgebend.
2 Rechtsgeschäftlich kann eine Konzession nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde übertragen werden.

## § 21a {#par_21a}

26 e) Ehehafte Rechte
1 Das zuständige Departement kann ein ehehaftes Recht aufheben, wenn der
Berechtigte jedes Interesse daran verloren hat.
2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht während zwanzig
Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.
3 Soll eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt wurde, derart
verändert werden, dass eine Nutzungsveränderung oder eine erhebliche
Mehrnutzung entsteht, ist dafür eine Konzession notwendig. Mit der Erteilung
einer Konzession wird das ehehafte Recht aufgehoben.

## § 22 B) Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken27 {#par_22}

28 1. Konzessionsabgaben
1 Für jede Konzessionserteilung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 100.- bis
Fr. 20 000.- erhoben.
2 Der jährliche Wasserzins beträgt einen Rappen für den Kubikmeter der genutzten Wassermenge. Nutzt der Konzessionär das Wasser nicht, oder lässt sich das
Ausmass der Nutzung nicht feststellen, so beträgt der Wasserzins fünfzig Rappen für den Minutenliter der verliehenen Wassermenge.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Abgaben der Teuerung gemäss dem
Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31. Juli 2018: 101.8 Punkte,
Basis-index Dezember 2015 = 100 Punkte) anzupassen, sofern sich dieser
Index um mindestens fünf Prozent verändert.
4 Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung für
die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 29.

## § 24 § 23 30 {#par_24}

31 2. Besondere Nutzungsverhältnisse
a) Trinkwasserversorgungen
1 Der Kanton fördert durch eine vorsorgende Planung und durch die Koordination
der Bestrebungen aller interessierten öffentlichen und privaten Körperschaften
die ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung.
2 Der Regierungsrat kann Wasserversorgungen, die öffentliche Zwecke erfüllen,
zur Errichtung oder Erweiterungen ihrer Anlagen das Enteignungsrecht gewähren.
3 Wasserversorgungen gemäss Abs. 2 entrichten für die Nutzung öffentlicher
Gewässer einen Fünftel der in § 22 dieses Gesetzes festgelegten Gebühren.

## § 25 {#par_25}

32 b) Wassernutzung für Pumpspeicherwerke
1 Wird Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Zusammenhang mit dem
Betrieb eines Pumpspeicherwerkes genutzt, so bemessen sich die einmalige
Konzessionsgebühr und der Wasserzins nach den §§ 38 und 39 dieses Gesetzes.
Der Wasserzins darf höchstens drei Viertel der nach § 39 festgelegten Ansätze
betragen.
2 Der Kanton verteilt einen Drittel des Wasserzinses nach Massgabe von § 40
Abs. 2 an die Gemeinden.
SRSZ 1.2.2020 7
3 Ein Fünftel fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen
befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile. Im
Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

## § 26 {#par_26}

33

## § 27 C. Nutzung der Wasserkraft34 {#par_27}

1. Anwendbares Recht
Die Nutzung der Wasserkräfte zur Energieerzeugung richtet sich nach dem Bundesrecht und den nachfolgenden Vorschriften.

## § 28 {#par_28}

35 2. Verleihungsbehörden
a) Öffentliche Flüsse
1 Das Recht zur eigenen Nutzung oder zur Erteilung von Konzessionen für die
Nutzung der Wasserkraft der in § 2 Buchstaben b und c dieses Gesetzes aufgeführten Flüsse und Bäche steht den Bezirken zu.
2 Dieses Recht wird bei Kraftwerken mit einer Bruttoleistung bis zwei Megawatt
vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen von den Stimmberechtigten der Bezirke
ausgeübt.

## § 29 {#par_29}

36 b) Übrige öffentliche Gewässer
1 Für die Nutzung der Wasserkraft der übrigen öffentlichen Gewässer erteilt der
Regierungsrat die Konzession.
2 Für die Nutzung von Wasser aus einem künstlich angelegten und öffentlich
erklärten See, welche eine Konzession gemäss § 28 erfordert, ist keine zusätzliche Konzession gemäss Abs. 1 notwendig.
3 Wird durch eine neue Konzession für ein Pumpspeicherwerk (§ 25) eine geltende Konzession abgeändert, so ist die Zustimmung des früheren Verleihers
erforderlich.

## § 30 {#par_30}

37 3. Verfahren
a) Anwendbare Bestimmungen
1 Für das Verleihungsverfahren gelten, soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes vorschreibt, sinngemäss die §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes.
2 Das in den §§ 13 und 14 vorgeschriebene Auflage- und Einspracheverfahren
wird, soweit es sich um von den Bezirken zu erteilende Konzessionen handelt,
vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen vom zuständigen Amt durchgeführt.
3 Entscheide der Verleihungsbehörde sind nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbar.

## § 30a {#par_30a}

38 b) Weiteres
1 Der Regierungsrat koordiniert ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen die
Erteilung der Konzession mit dem Genehmigungsverfahren gemäss § 34.
2 Die betroffenen Bezirke oder Gemeinden sind im Rahmen des Konzessionsverfahrens anzuhören.

## § 31 {#par_31}

39 4. Projektierungsbewilligung
1 Falls erforderlich, ist vor der Bewerbung um ein verleihungsbedürftiges Nutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer beim zuständigen Departement die
Bewilligung für die Projektierung der vorgesehenen Anlage nachzusuchen. Diese
ist beförderlich zu erteilen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Sie ist zu befristen.
2 Die Projektierungsbewilligung berechtigt den Inhaber, im Bereich des betreffenden Gewässers alle Projektierungsvorarbeiten, wie Messungen, Markierungen,
Untersuchungen und dergleichen, vorzunehmen. Soweit Grundeigentum dafür in
Anspruch genommen wird, hat der Eigentümer Anspruch auf volle Vergütung
entstehender Schäden.
3 Die Ergebnisse der Sondierungen, Wassermessungen und allfälliger weiterer
Untersuchungen sind dem zuständigen Amt abzuliefern.

## § 32 {#par_32}

5. Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht der öffentlichen Hand
1 Bei der Konzessionserteilung steht dem Kanton und den am auszunützenden
Gewässer liegenden Bezirken und Gemeinden ein Vorzugsrecht oder ein Mitbeteiligungsrecht zu.
2 Die Ausübung des Vorzugs- oder des Mitbeteiligungsrechts ist dem Konzessionsbewerber und dem verleihenden Gemeinwesen spätestens bis zum Abschluss des Auflageverfahrens anzuzeigen.
3 Längstens innert einem Jahr nach Abschluss des Auflageverfahrens haben
sodann die berechtigten Gemeinwesen definitiv zu erklären, ob sie das Vorzugs-
oder das Mitbeteiligungsrecht beanspruchen. Während dieser Frist bleibt gegebenenfalls der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.
4 Sofern mehrere der in Abs. 1 genannten Gemeinwesen das Vorzugs- oder das
Mitbeteiligungsrecht ausüben, erfolgt die Beteiligung, wenn auf dem Verhandlungsweg keine andere Regelung getroffen wird, zu gleichen Teilen.

## § 34 § 33 40 {#par_34}

41 7. Genehmigung der Bezirkskonzessionen
1 Die von den Bezirken erteilten Konzessionen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Dieser erteilt die Genehmigung, wenn die Konzession mit dem Recht des Bundes und des Kantons übereinstimmt und keine wirtschaftlichen und öffentlichen
Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.
3 Ferner kann der Regierungsrat die Genehmigung davon abhängig machen, dass
dem Kanton ein angemessenes Quantum Selbstkostenenergie zur Verfügung
gestellt wird.

## § 35 SRSZ 1.2.2020 9 {#par_35}

42 8. Konzessionserteilung durch den Regierungsrat
1 Erstreckt sich die Wasserkraftnutzung eines öffentlichen Flusses oder Baches
auf mehr als einen Bezirk und können sich die beteiligten Bezirke über die
Konzessionserteilung nicht einigen, so kann der Regierungsrat die Konzession
anstelle der Bezirke erteilen. Dasselbe gilt für interkantonale Gewässerstrecken.
2 Über die Konzessionsbedingungen sind die Bezirke anzuhören.

## § 36 {#par_36}

9. Heimfall
1 Jede Konzession hat dafür Gewähr zu bieten, dass das konzedierende Gemeinwesen befugt ist, soweit das Bundesrecht dies zulässt, nach Ablauf der Konzessionsdauer oder bei Erlöschen der Konzession die gesamten im Kanton sich
befindlichen Anlagen unentgeltlich an sich zuziehen.
2 Wird die Konzession von einem Bezirk erteilt, so fallen die Anlagen je zur
Hälfte an den Bezirk und den Kanton. Dasselbe gilt für eine gemäss § 35 dieses
Gesetzes erteilte Konzession.
3 Findet kein Heimfall statt, so gilt § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes.
§ 36a 43 9a. Verzicht auf Heimfall
1 Bei Wasserkraftwerken mit einer Leistung bis zwei Megawatt, die mit privat
genutzten Bauten verbunden sind, kann die Verleihungsbehörde auf das Heimfallrecht verzichten.
2 Voraussetzung für einen Verzicht ist die Zustimmung des Regierungsrates.
3 Bezirk und Kanton können sich einen allfälligen Verzicht auf die Ausübung des
Heimfallrechts nach Ablauf der Konzession entschädigen lassen.

## § 37 {#par_37}

10. Enteignung
1 Wo das Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, ist der Regierungsrat befugt,
das Enteignungsrecht zu erteilen.
2 Soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes vorschreibt, richtet sich das
Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Recht.

## § 38 {#par_38}

11. Abgaben
a) Konzessionsgebühr
Die Verleihungsbehörde setzt für jede Konzessionserteilung eine einmalige Konzessionsgebühr fest, deren Höhe nach der Bedeutung des zu erstellenden Werkes bemessen wird.

## § 39 {#par_39}

44 b) Wasserzins
1 Der Wasserzins wird grundsätzlich entsprechend dem Maximum nach Bundesgesetzgebung erhoben.
2 Der Kantonsrat kann den Wasserzins jährlich anpassen.

## § 40 {#par_40}

45 c) Anteile
1 Die Wasserzinse für die Wasserkraftwerke werden nach Abzug des Beitrages
gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 191646 wie folgt verteilt:
a) 4/9 an den Bezirk, welcher die Konzession verleiht;
b) 3/9 an den Kanton;
c) 2/9 an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem Kraftwerk genutzt
werden.
2 Der Kanton verteilt bis zu einem Drittel seines Anteils am Wasserzins eines
Kraftwerkes an Gemeinden, die durch eine Wasserkraftnutzung besondere, nicht
durch das Kraftwerk zu vergütende Nachteile erleiden.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe der Gemeindeanteile.
3. Hochwasserschutz und Renaturierung47

## § 41 {#par_41}

48 1. Zuständigkeit
a) Bezirksrat
1 Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei an Bächen und Flüssen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Sache des Bezirksrates.
2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvorschriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren bei baulichen Veränderungen oder technischen Eingriffen an Bächen und Flüssen nach den Bestimmungen des Planungs- und
Baugesetzes.
3 Der Bezirk ist zuständig für die Revitalisierung von verbauten oder korrigierten
fliessenden Gewässern sowie die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des
Geschiebehaushalts, soweit nicht Kraftwerke betroffen sind. Er liefert dem Kanton die für die Berichterstattung an den Bund erforderlichen Unterlagen.

## § 41a {#par_41a}

49 b) Kommission und Verwaltung
1 Der Bezirksrat kann zur Vorbereitung, zum Vollzug oder zur selbständigen
Erledigung der Geschäfte eine Kommission bestellen oder bestimmte Tätigkeiten
der Verwaltung übertragen.
2 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an den Regierungsrat,
gegen solche der Verwaltung beim Bezirksrat erhoben werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 41b {#par_41b}

50 c) Schutzbautenkataster
1 Die Bezirke führen den Kataster über Hochwasserschutzbauwerke nach den
Vorgaben des zuständigen Amtes.
2 Soweit Wuhrkorporationen bestehen, können diese bei der Erhebung der erforderlichen Daten beigezogen werden.
3 Die Bezirke liefern dem Kanton die Daten über die Schutzbauten. Das zuständige Amt veröffentlicht den Schutzbautenkataster.

## § 42 SRSZ 1.2.2020 11 {#par_42}

51 d) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Wasserbauwesen
aus.
2 Sofern die Bezirke ihre Aufgaben nicht oder ungenügend erfüllen, ordnet der
Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen von sich aus an, gegebenenfalls
unter Kostenfolge für die Säumigen.
3 Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem
Bund im Sinne des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 199152
und des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199153 zuständig. Die Bezirke
und Wuhrkorporationen stellen die erforderlichen Grundlagen zur Verfügung.

## § 42a {#par_42a}

54 e) Amt
Das zuständige Amt:
a) erstellt und aktualisiert die Langfristplanung entsprechend dem Gewässerschutzgesetz und bezieht die Bezirke in die Projektorganisation mit ein;
b) erarbeitet die Massnahmenplanung für die Sanierung von Schwall-Sunk und
den Geschiebehaushalt und erstattet dem Bund Bericht;
c) ist zuständig für die Revitalisierung von verbauten stehenden Gewässern;
d) erlässt die erforderlichen Verfügungen im Hinblick auf die Sanierung von
Schwall-Sunk und des Geschiebehaushalts;
e) erstellt soweit erforderlich den Kataster für Schutzbauten an Seen.

## § 42b {#par_42b}

55 f) Bezirke und Gemeinden
1 Bezirke und Gemeinden können, sofern sie auf ihrem Hoheitsgebiet den
Grundsatz der Gleichbehandlung wahren:
a) die Aufgaben von Wuhrkorporationen übernehmen;
b) Beiträge an Projekte oder den Unterhalt ausrichten.
2 Übernimmt ein Bezirk oder eine Gemeinde die Aufgaben einer Wuhrkorporation
gemäss Abs. 1 Bst. a und ist ein aktueller, rechtskräftig ausgeschiedener Perimeter vorhanden, so kann der Bezirk oder die Gemeinde die nicht subventionierten Restkosten eines Projekts und die Aufwendungen für den Gewässerunterhalt
bei den Perimeterpflichtigen einziehen.

## § 42c {#par_42c}

56 g) Weitere Zuständigkeiten
1 Für die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts
und von Schwall-Sunk sind die bisherigen Betreiber der Anlagen zuständig.
2 Der Unterhalt und die Erneuerung von Brücken inkl. Widerlager und Durchlässen obliegen dem jeweiligen Verkehrsträger.
3 Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.

## § 43 {#par_43}

57 2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche und private
Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als
Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden.
2 Sie können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers
dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten.
3 Soweit verhältnismässig und mit dem Hochwasserschutz vereinbar:
a) sind verbaute oder korrigierte Gewässer, unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Kulturlanderhaltes, zu revitalisieren;
b) sind wesentliche Beeinträchtigungen durch Schwall-Sunk sowie des Geschiebehaushaltes und der Fischgängigkeit zu beseitigen;
c) sind Gewässer und Gewässerräume so zu gestalten, dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann;
d) ist der Erholungsnutzen für die Bevölkerung zu berücksichtigen.

## § 44 {#par_44}

58 3. Sicherungsmassnahmen
1 Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen
Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder andern Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie in erster Linie durch raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt und, sofern dies nicht ausreicht,
durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung zu sichern.
2 Bei baulichen Eingriffen in ein Gewässer ist dessen natürlichen Funktionen,
der Erhaltung der natürlichen Wasservorräte, dem Schutz des Landschaftsbildes
sowie dem Schutz der Flora und Fauna im und am Gewässer gebührend Rechnung zu tragen.
§ 44a 59 3a. Verfahren
1 Das Baubewilligungsverfahren für bauliche Veränderungen oder technische
Eingriffe in Gewässer, die über den Unterhalt hinausgehen, richtet sich nach
dem Planungs- und Baugesetz.
2 Die Bezirke und Gemeinden berücksichtigen Hochwasserschutzprojekte und
Freihaltekorridore in ihren Richt- und Nutzungsplanungen.
§ 44b 60 3b. Gewässerraum
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte kann der Gewässerraum ausnahmsweise ohne vorgängiges
Zonenplanverfahren den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die betroffenen Grundeigentümer sind vorgängig anzuhören.
2 Die Gemeinden berücksichtigen die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen
der nächstfolgenden Zonenplanrevision.
§ 44c 61 3c. Ablagerungsstandorte für unverschmutztes Geschiebe
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte können Standorte bestimmt werden, in denen aus Geschiebesammlern anfallendes unverschmutztes Geschiebematerial gelagert werden
kann, insbesondere nach ausserordentlichen Naturereignissen.

## § 45 SRSZ 1.2.2020 13 {#par_45}

4. Lastenverteilung
a) Grundsatz
Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 dieses Gesetzes und der
Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den
bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten.

## § 46 {#par_46}

b) Ausdehnung des Pflichtenkreises
1 Übersteigen die Aufwendungen für den Unterhalt und die Verbauung von
Bächen und Flüssen die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann der Pflichtenkreis auf weitere Grundeigentümer und die Träger von privaten oder öffentlichen
Werken und Anlagen, für welche die Verbauung mittelbar oder unmittelbar von
Vorteil oder Interesse ist, ausgedehnt werden.
2 In den Pflichtenkreis sind insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen,
von denen dem zu verbauenden Gewässer Wasser zufliesst.

## § 47 {#par_47}

c) Verteilungsgrundsätze
1 Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des Pflichtenkreises sind der Wert der
belasteten Sache, die bestehenden Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vorteile und Interessen zu berücksichtigen.
2 Für ein Grundstück, das in mehrere Bachperimeter einbezogen ist und deshalb
im Verhältnis zu seinem Wert oder Ertrag unzumutbar belastet wird, ist die
Schatzung in jedem Perimeter angemessen, jedoch höchstens auf die Hälfte,
herabzusetzen.

## § 49 § 48 62 {#par_49}

63 5. Verfahren
b) Entscheid über die Verbauung
1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach Vorlage eines rechtskräftig
bewilligten Bauprojekts über die Ausführung von subventionsberechtigten Verbauungen, welche in der Programmvereinbarung mit dem Bund enthalten sind,
und sichert den finanziellen Beitrag zu.
2 Der Regierungsrat kann auch die Ausführung von weitergehenden oder unvorhergesehenen Verbauungen, die nicht Bestandteil der Programmvereinbarung
mit dem Bund sind, bewilligen und dafür finanzielle Beiträge zusichern.

## § 50 {#par_50}

64 b) Festlegung des Pflichtenkreises, Veranlagung
1 Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden
Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen dem Bezirksrat. Er kann die Veranlagung der Kommission oder der Verwaltung übertragen.
2 Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den Einbezug in den Perimeter als
auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben.
Der Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

## § 51 {#par_51}

65 6. Wuhrkorporationen
a) Errichtung
1 Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorporation.
2 Die Gründung der Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im übrigen
gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossenschaften. Die Gründung kommt ohne Rücksicht auf das Ausmass des einbezogenen Bodens zustande, wenn ihr mehr als die Hälfte der an der Beschlussfassung
mitwirkenden Perimeterpflichtigen zustimmt.

## § 52 {#par_52}

b) Rechtsnatur und Aufgaben
1 Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch. Für die Vergebung und Ausführung von Arbeits- und Lieferungsaufträgen gelten die kantonalen Submissionsvorschriften.

## § 53 {#par_53}

66 c) Ersatzvornahme
1 Kommt die Gründung einer Wuhrkorporation nicht zustande, oder verweigern
die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflichten, so übernimmt der Bezirksrat alle den Perimeterpflichtigen zufallenden
Aufgaben, namentlich die Projektierung, die Krediterteilung, die Bauausführung
und die Abrechnung.
2 Sämtliche dadurch dem Bezirk entstehende Kosten, einschliesslich der Bauzinsen und des Verwaltungsaufwands, gehen zu Lasten der Perimeterpflichtigen
und werden vom Bezirksrat auf Grund des Lastenverzeichnisses eingezogen.
3 Die Wuhrkorporationen sind verpflichtet, dem Regierungsrat die für die Programmvereinbarung erforderlichen Grundlagen vorzulegen. Bei Verletzung der
Mitwirkungspflicht können Subventionen teilweise oder ganz gestrichen werden.

## § 54 {#par_54}

d) Vorsorgliche Massnahmen
Die gleichen Befugnisse hat der Bezirksrat im Einvernehmen mit dem Regierungsrat und allenfalls den Organen der Wuhrkorporation, wenn dringende Verbauungs- oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden müssen, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, oder wenn die Behebung von Hochwasserschäden dringend erforderlich ist.

## § 55 SRSZ 1.2.2020 15 {#par_55}

7. Konzessionsbedingte Pflichten
Die auf Grund einer Wasserrechtskonzession oder eines ähnlichen Rechtstitels
einem Unternehmen zufallenden Verbauungs- oder Unterhaltspflichten werden
durch die Bildung eines Perimeters nicht aufgehoben oder eingeschränkt.

## § 56 {#par_56}

67 8. Enteignung
Wo Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, richtet sich das Verfahren nach den
kantonalen Vorschriften über die Enteignung. Die Hoheitsträger verfügen die
Enteignung.

## § 57 {#par_57}

68 9. Bundes- und Kantonsbeiträge
a) an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen
1 Die Bundesbeiträge fallen an den Kanton.
2 Der Regierungsrat gewährt unter Vorbehalt der Beitragszusicherung des Bundes
im Rahmen des Voranschlagskredites für Gewässerverbauungen im Sinne von
§ 49 dieses Gesetzes Kantonsbeiträge von 50 bis 56% der Baukosten, sofern
der Bezirk, in dem das Projekt verwirklicht wird, einen Beitrag von 20 bis 26%
leistet.
3 Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist der Bedeutung und dem Umfang des
Projektes, der Grösse des Pflichtenkreises und der Zumutbarkeit der Restbelastung der Perimeterpflichtigen angemessen Rechnung zu tragen.
4 Bei Projekten Dritter werden über die Grundsubventionierung hinausgehende
Beitragsprozente des Bundes für besonders wirksame Projekte weitergeleitet.
Soweit der Kanton die zusätzlichen Leistungen erbringt, fallen die Beitragsprozente an den Kanton.
5 Der Kantonsrat kann an die Behebung von Schäden aus Unwettern oder sonstigen Naturereignissen einen Kantonsbeitrag bewilligen.
§ 58 69 b) an Revitalisierungen von Oberflächengewässern
1 Allfällige Bundesbeiträge werden an die Subventionsberechtigten weitergeleitet.
2 Der Regierungsrat gewährt unter Vorbehalt der Beitragszusicherung des Bundes
im Rahmen des Voranschlagskredites an die Revitalisierung von fliessenden
Gewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer Kantonsbeiträge von 15 bis
21% der Baukosten, sofern der Bezirk einen Beitrag von 20 bis 26% leistet.
3 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Revitalisierung von stehenden Gewässern Beiträge von 20 bis 26% der Baukosten.
4 Übersteigen die Beiträge von Bund, Kanton und Bezirk zusammen 97.5%, so
werden die Bezirks- und Kantonsbeiträge im gleichen Verhältnis entsprechend
gekürzt.

## § 58a {#par_58a}

70 c) Kostentragung durch Private
1 Wenn ein öffentliches oder privates Gewässer aus planungs- oder baurechtlichen Gründen revitalisiert oder offengelegt werden muss, werden keine Subventionen ausgerichtet.
2 Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder teilweise
durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter
ausgelöst, sind die daraus entstehenden Kosten anteilsmässig vom Verursacher
zu tragen.
3 Sind Objektschutzmassnahmen zu ergreifen, trägt der Grundeigentümer der
gefährdeten Baute oder Anlage die Kosten, sofern die Massnahmen nicht Bestandteil eines Hochwasserschutzprojektes sind.
4. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen71

## § 59 {#par_59}

1. Strandboden und Baggerungen
Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Nutzung des öffentlichen Strandbodens sowie die Baggerungen und Materialentnahmen im Bereich von Gewässern.
§ 59a 72 1a. Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,
a) wer ohne Bewilligung oder Konzession ein öffentliches Gewässer oder den
Strandboden nutzt;
b) wer ohne Bewilligung oder Konzession und unter Vorbehalt von Gewässerunterhaltsmassnahmen Material aus einem öffentlichen Gewässer entnimmt;
c) wer ein Hochwasserschutzbauwerk beschädigt oder unerlaubt entfernt;
d) wer seiner Unterhaltspflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde
nicht nachkommt.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts und des übrigen
kantonalen Rechts.
3 Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung gemäss
Abs. 1 Bst. a oder b stammen, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.

## § 60 {#par_60}

2. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) das Wasserrechtsgesetz vom 11. März 1908 mit den seitherigen Änderungen; 73
b) das Gesetz vom 6. Juli 1949 über eine Ergänzung des Wasserrechtsgesetzes; 74
c) die Verordnung vom 31. Januar 1918 betreffend die Festsetzung der kompetenten Behörden und des von diesen zu beobachtenden Verfahrens in Ausführung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; 75
d) der fünfte Titel des Einführungsgesetzes vom 5. April 1960 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; 76
e) die schwyzerische Vollziehungsverordnung vom 28. November 1879 zum
eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz; 77
SRSZ 1.2.2020 17
f) das Ausführungsreglement vom 7. September 1898 zur kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom 28. November 1879; 78
g) das Gesetz vom 1. Dezember 1909 über die Fortleitung von Quellen ausser
den Kanton; 79
h) das Expropriationsgesetz vom 12. März 1908 für die Erstellung von grösseren Wasserwerkanlagen; 80
i) die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1926 zum Expropriationsgesetz für

## § 61 die Erstellung von grösseren Wasserwerken. 81 {#par_61}

82 3. Delegation
Der Regierungsrat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten der in diesem
Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Er ist insbesondere ermächtigt, die Schatzung von Grundstücken im Perimeterverfahren zu regeln.

## § 62 {#par_62}

83 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens. 84
1 GS 16-313 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April
1989 (GS 17-846), vom 19. April 2000 (V zum BG über den Schutz der Gewässer, GS 19-591),
vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-121c), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-
146i), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80al), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober
2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9l) und vom 14. November 2018 (GS 25-44).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 mit 11 285 Ja gegen 6997 Nein
(Abl 1973 1173); Änderungen vom 28. April 1989 in der Volksabstimmung vom 26. November
1989 mit 29 930 Ja gegen 11 745 Nein (Abl 1989 1140), vom 28. März 2007 in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085) und vom 19.
September 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4429
Nein (Abl 2007 2188).
3 SR 814.20.
4 SR 721.101.
5 Ingress in der Fassung vom 14. November 2018.
6 Bst. c in der Fassung vom 14. November 2018.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018.
9 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018.
10 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018.
11 Fassung vom 14. November 2018.
12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 19.
April 2000.
13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.
14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 14. November
2018.
15 Abs. 2 Bst. d, e und f neu eingefügt am 14. November 2018.
16 Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018, Abs. 4 aufgehoben am 25.
Oktober 2017.
17 Überschrift, Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung vom 14. November 2018.
18 SRSZ 234.100.
19 SR 272.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.
21 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.
22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018.
23 Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.
24 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.
25 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018.
26 Neu eingefügt am 14. November 2018.
27 Untertitel neu eingefügt am 14. November 2018.
28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 14. November
2018.
29 SRSZ 173.111.
30 Aufgehoben am 14. November 2018.
31 Überschrift und Abs.1 in der Fassung vom 14. November 2018.
32 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018.
33 Aufgehoben am 14. November 2018.
34 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018.
35 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018.
36 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.
37 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.
38 Neu eingefügt am 14. November 2018.
39 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018.
40 Aufgehoben am 14. November 2018.
41 Fassung vom 14. November 2018.
42 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.
43 Neu eingefügt am 14. November 2018.
44 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. November 2018.
45 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.
46 SR 721.80.
47 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018.
48 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018.
49 Neu eingefügt am 14. November 2018.
50 Neu eingefügt am 14. November 2018.
51 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018.
52 SR 721.100.
53 SR 814.20.
54 Neu eingefügt am 14. November 2018.
55 Neu eingefügt am 14. November 2018.
SRSZ 1.2.2020 19
56 Neu eingefügt am 14. November 2018.
57 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.
58 Fassung vom 14. November 2018.
59 Neu eingefügt am 14. November 2018.
60 Neu eingefügt am 14. November 2018.
61 Neu eingefügt am 14. November 2018.
62 Aufgehoben am 14. November 2018.
63 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 2 in der Fassung vom
28. März 2007.
64 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.
65 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978.
66 Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2007.
67 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 14. November 2018.
68 Überschrift, Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 14. November
2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2007.
69 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3und 4 neu eingefügt am 14. November
2018; Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
70 Neu eingefügt am 14. November 2018.
71 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018.
72 Neu eingefügt am 14. November 2018.
73 GS 5-594, 9-131, 14-480.
74 GS 13-116.
75 GS 9-272.
76 GS 14-351.
77 RGS II 323, GS 2-432.
78 GS 3-51, 11-272.
79 GS 6-335.
80 GS 5-603.
81 GS 10-251.
82 Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013.
83 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
84 In Kraft getreten am 1. Januar 1974 (GS 16-325); Änderungen vom 28. April 1989 am 1. Januar 1990 (Abl 1989 1233), vom 19. April 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900, vom 28.
März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl
2008 1314), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl
2018 83) und vom 14. November 2018 am 1. März 2019 (Abl 2019 371) in Kraft getreten.
