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title: "Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD)"
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provisions: 24
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# Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Grundzüge der vorberaten
den Delegationen des Stadtrats (Delegationen), insbesondere:
a. die Aufgaben;
b. die Organisation;
c. die Entschädigung und Spesen.

## Art. 2 {#art_2}

Der Stadtrat ist zuständig für die Bildung und Auflösung
der Delegationen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Stadtrat bestimmt für jede Delegation aus seiner
Mitte höchstens:
a. vier Mitglieder, die zur ständigen Teilnahme an den Sitzun
gen verpflichtet sind (ständige Mitglieder);
b. zwei Mitglieder, die an einzelnen Sitzungen teilnehmen kön
nen (assoziierte Mitglieder).
2 Assoziierte Mitglieder können an einzelnen Sitzungen teilneh
men, wenn ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich ihres De
partements betrifft.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Delegationen dürfen Beschlüsse des Stadtrats nicht
vorwegnehmen.
2 Die Mitglieder sind bei der Beratung und Beschlussfassung im
Stadtrat an frühere Stimmabgaben oder Meinungsäusserungen
nicht gebunden.
1 AS 101.100
2 AS 172.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1692 vom 4. Juni 2025.
Gegenstand
Bildung und
Auflösung
Zusammen
setzung
Beschlüsse
des Stadtrats
2Reglement über die vorberatenden
Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105

## Art. 5 B. Aufgaben {#art_5}

1 Die Delegationen sind insbesondere zuständig für:
a. die Begutachtung und Vorberatung von Geschäften des
Stadtrats;
b. die Vorbereitung von Anträgen zuhanden des Stadtrats;
c. Empfehlungen zuhanden des Stadtrats;
d. den Informationsaustausch zwischen den Departementen;
e. die inhaltliche und organisatorische Abstimmung von de
partementsübergreifenden Geschäften und Projekten.
2 Der Stadtrat bestimmt die wesentlichen Aufgaben der Delega
tionen.

## Art. 6 C. Organisation {#art_6}

1 An Beratungen über Geschäfte nehmen höchstens
sechs Mitglieder teil.
2 Die Beratungen erfolgen unter Wahrung der Meinungsbildung
des Stadtrats gemäss Art. 5 Verordnung zum Öffentlichkeits
grundsatz (ÖGV)4.

## Art. 7 {#art_7}

Die Delegationen überweisen Geschäfte mit vorberaten
dem Inhalt ohne eigene Beratung an den Stadtrat, wenn die An
wesenheit von mehr als sechs Mitgliedern:
a. notwendig ist; oder
b. von einem Mitglied verlangt wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Ein ständiges Mitglied führt den Vorsitz.
2 Der Stadtrat bezeichnet den Vorsitz.
3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen
den den Ausschlag.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die ständigen Mitglieder haben ein Stimmrecht.
2 Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
2 Sie haben ein Beratungsrecht.
4 vom 10. September 2008, AS 170.400.
Beratungen
a. Höchstzahl
von Mitglie
dern
b. Überwei
sungspflicht
Vorsitz
Ständige
Mitglieder
Assoziierte
Mitglieder
3Reglement über die vorberatenden

## Art. 11 Delegationen des Stadtrats (RvD) 172.105 {#art_11}

1 Die Delegationen können Angestellte bestimmen, die
zur ständigen Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind
(ständige Sitzungsteilnehmende).
2 Ständige Sitzungsteilnehmende haben kein Stimmrecht.
3 Sie werden von einzelnen Sitzungen oder Beratungen ausge
schlossen, wenn ein ständiges oder assoziiertes Mitglied dies
verlangt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Delegationen können für bestimmte Geschäfte:
a. Angestellte beiziehen;
b. verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen;
c. Gäste einladen.
2 Beigezogene Angestellte, verwaltungsexterne Fachpersonen
und Gäste haben kein Stimmrecht.
3 Verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste wahren das Sit
zungsgeheimnis.
4 Sie werden vorgängig auf das Sitzungsgeheimnis hingewiesen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Delegationen verfügen über eine Geschäftsstelle.
2 Die Geschäftsstelle wird geführt von:
a. einer Departementssekretärin oder einem Departements
sekretär; oder
b. einer Dienstchefin oder einem Dienstchef.
3 Sind besondere Sachkenntnisse erforderlich, kann die Führung
der Geschäftsstelle an eine Angestellte oder einen Angestellten
mit einer tieferen Funktionsstufe übertragen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Die Delegationen regeln in einer Geschäftsordnung die
Einzelheiten ihrer Aufgaben und ihrer Organisation, insbeson
dere:
a. die Anzahl und die Bezeichnung der ständigen Sitzungsteil
nehmenden;
b. die Bezeichnung und die Aufgaben der Geschäftsstelle;
c. die Anzahl und den Ablauf der Sitzungen;
d. die Protokollführung.
Ständige
Sitzungs
teilnehmende
Weitere
Sitzungs
teilnehmende
Geschäftsstelle
Geschäfts
ordnung
a. Inhalt
4Reglement über die vorberatenden

## Art. 15 Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105 {#art_15}

Der Stadtrat beschliesst über die Geschäftsordnung,
wenn:
a. ständige Sitzungsteilnehmende nicht einem Departement
eines ständigen Mitglieds unterstehen; oder
b. die Aufgaben der Delegationen erhebliche Auswirkungen
auf die gesamte Stadtverwaltung haben.

## Art. 16 {#art_16}

Die Delegationen können ihre Geschäftsordnungen ver
öffentlichen.

## Art. 17 {#art_17}

Die Protokolle der Sitzungen der Delegationen werden
dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht:
a. nach den Sitzungen; und
b. vor der Protokollabnahme, sofern eine zeitnahe Kenntnis
nahme des Stadtrats andernfalls verhindert würde.

## Art. 18 D. Entschädigung und Spesen {#art_18}

1 Verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste können
für die Teilnahme an Sitzungen entschädigt werden.
2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und
für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet.
3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für
die Funktionsstufen 14–16 gemäss dem jeweils gültigen Stadt
ratsbeschluss über die Mindest Stundensätze für gelegentliche
Dienstleistungen an Dritte.
4 Sind verwaltungsexterne Fachpersonen oder Gäste mehrwert
steuerpflichtig, wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hin
zugerechnet.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Spesen für Verpflegungen, Reisen und Übernach
tungen im Zusammenhang mit Sitzungen werden vergütet, wenn
die verwaltungsexternen Fachpersonen oder Gäste nicht in der
Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind.
2 Die Vergütung richtet sich nach den Ausführungsbestimmun
gen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals (AB PR)5.

## Art. 20 {#art_20}

Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Freigabe und
Kontrolle von Entschädigungen und Spesen.
5 vom 27. März 2002, AS 177.101.
b. Zuständigkeit
c. Veröffent
lichung
Protokolle
Sitzungs
teilnahme
Spesen
Freigabe
5Reglement über die vorberatenden
Delegationen des Stadtrats (RvD) 172.105

## Art. 21 E. Schlussbestimmungen {#art_21}

1 Die Delegationen sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Stadtkanzlei führt eine Übersicht über die Delegationen,
insbesondere über:
a. die Zusammensetzung;
b. die ständigen Sitzungsteilnehmenden;
c. die Geschäftsstelle.

## Art. 22 {#art_22}

Der Stadtrat überprüft spätestens zu Beginn jeder Legis
laturperiode die Delegationen insbesondere in Bezug auf ihre:
a. Notwendigkeit und Zweckmässigkeit;
b. Zusammensetzung;
c. Aufgaben.

## Art. 23 {#art_23}

Geschäftsordnungen der Delegationen werden innert
einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Reglements angepasst oder
neu erlassen, sofern sie mit dem vorliegenden Reglement nicht
vereinbar sind.

## Art. 24 {#art_24}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Übersicht
Periodische
Überprüfung
Übergangs
bestimmung
Inkraftreten
6Reglement über die vorberatenden
Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105
Anhang 1
Vorberatende Delegationen des Stadtrats
a. Finanzdelegation (FIDEL);
b. Umweltdelegation (UDEL);
c. Delegation Stadtleben im öffentlichen Raum (SiöR);
d. Delegation für Stadtraum und Mobilität (DSM);
e. Integrationsdelegation (IDEL);
f. Städtische Krisenführungsorganisation (SFO);
g. Digitalisierungsdelegation (Digidel);
h. Wohndelegation (Wodel);
i. HR Delegation (HR D);
j. Delegation für Immobilien (Delfi).
