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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 6
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die argauischen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons
Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.
2 Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist.

## Art. 3 {#art_3}

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
a) den Kanton und seine Anstalten,
b) die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und
deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und
Landeskirchen,
c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung
von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der
Steuerpflicht befreit sind.
1.7.1999 1
720.310 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer
2 1.7.1999
euergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen
en oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung
antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs-
o Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreiese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999
in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/
10. Februar 1956 1).

## Art. 4 {#art_4}

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des St
die materiell
wärtige Geg
erfahren.

## Art. 5 {#art_5}

Die beiden K
frist v n 6
ten.

## Art. 6 {#art_6}

D
1) aRB 1222
