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title: "Reglement Öffnungszeiten und Wahrung der Nachtruhe"
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# Reglement Öffnungszeiten und Wahrung der Nachtruhe

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DM
il
„Reglement der Gemeinde Balzers
ALZERS über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben
und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
Die Gemeinde Balzers erlässt zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Regierungsverordnung vom 11. Dezember 2001 über die „Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe“
(LGBl. 2002 Nr. 3) dieses gegenständliche Reglement.
1. Zweck
Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und von öffentlichen Veranstaltungen im
Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe.
2. Allgemeines
Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen
sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 Uhr bis 6.00
Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des
Veranstalters bzw. Betreibers eines Betriebes fallenden Anlagen.
Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin bei Veranstaltungen im (überwiegenden) öffentlichen Interesse Ausnahmen bewilligen.
Gastgewerbliche Betriebe haben ihre Öffnungszeiten am Eingang von aussen
gut sichtbar zu kennzeichnen.
3. Gastgewerbliche Betriebe
Gastgewerbliche Betriebe können ohne Bewilligung am Freitag und Samstag
(Vorabend eines Feiertages) von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr an den anderen Tagen
von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin längere Öffnungszeiten bewilligen. Am Freitagabend, Samstagabend und am Vorabend eines
Feiertages kann eine unbeschränkte Verlängerung erteilt werden (an allen anderen Tagen in der Regel bis maximal 3.00 Uhr).
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes gewährleistet sind. Die Bewilligung kann
diesbezüglich mit Auflagen versehen werden. Die Gemeinde behält sich zudem
das Recht vor, die Bewilligung abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu
versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
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An folgenden Tagen sind für gastgewerbliche Betriebe in der Regel keine Verlängerungen möglich:
Von Gründonnerstag bis und mit Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam,
Heiligabend, Weihnachten (25. Dezember), an Tagen, an denen die Regierung
Landestrauer anordnet sowie am Vorabend von Allerheiligen und Allerseelen.
Die Öffnungs- und Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben sind an den
folgenden Tagen nicht bewilligungspflichtig bzw. aufgehoben (Freinächte): Am
Staatsfeiertag, an Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis Fasnachtsmontag und am Vorabend der Gemeinde- und Landeskilbe. Zudem kann
der Gemeindevorsteher die Bewilligungspflicht an besonderen Anlässen, bei
überwiegend öffentlichem Interesse, aufheben.
4. Gebühren
Die Gebühren für die Bewilligung von Verlängerungen der Öffnungszeiten betragen:
Für eine einmalige Verlängerung CHF 50.00
Für eine Verlängerung für einen Monat CHF 250.00
Für eine Jahresverlängerung (pro rata temporis) CHF 1'500.00
5. Öffentliche Veranstaltungen
Öffnungs- und Schlusszeiten von öffentlichen Veranstaltungen sind nach 24.00
Uhr (freitags und samstags nach 1.00 Uhr) und vor 6.00 Uhr bewilligungspflichtig (mit Ausnahme der in diesem Reglement gemäss Artikel 3 aufgeführten
Freinächte).
Verlängerte Öffnungs- und Schlusszeiten können vom Gemeindevorsteher auf
schriftliches Gesuch hin bewilligt werden.
Um die Einhaltung der Nachtruhe (gemäss Artikel 2) dieses Reglements und die
Bestimmungen des Jugendschutzes zu gewährleisten, wird die Bewilligung mit
entsprechenden Auflagen versehen.
Für Bewilligungen von Verlängerungen bei öffentlichen Veranstaltungen von
Vereinen wird keine Gebühr eingehoben.
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6. Kontrollen, Massnahmen und Übertretungen
Allfällige Kontrollen über die Einhaltung dieses Reglements, die Anordnung der
Massnahmen und die Ahndung von Übertretungen obliegen dem Gemeindevorsteher und/oder der Gemeindepolizei und/oder weiteren vom Gemeindevorsteher bezeichneten Personen.
Übertretungen werden gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Öffnungszeiten
von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der
Nachtruhe (LGBl. 2002 Nr. 3) geahndet.
a) mit einer Busse gemäss Artikel 10 des Gemeindegesetzes
b) mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 4 der Verordnung (LGBl.
2002 Nr. 3)
c) mit Schliessung des Betriebes resp. mit der sofortigen Beendigung der Veranstaltung
Die Kumulierung der Massnahmen von a) bis c) ist möglich.
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12. April 2017
angepasst und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
/
ZW 4A
ansjörg Büchel Martin Büchel
Gemeindevorsteher Vizevorsteher
Balzers, 19. April 2017
