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title: "Alter Pfarrhof Balzers Benuetzungsreglement"
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# Alter Pfarrhof Balzers Benuetzungsreglement

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BALZERS Gemeinde Balzers
Benutzungsreglement für den Alten Pfarrhof Balzers
1. Zuständigkeiten «ee Z
3. Allgemeine Bestimmungen «tie KERLE EEE 2/3
4. GESUCHE esse EEE EEE EEE 3
5. Gesetze, Vorschriften ‚2... 3
6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur ...........000000000000000u u 3/4
7; 'BrandschutzbestimmungeN 400000 SR EEE: BER BEE ea 45
8. Personenbelegung «ser 5
9. Haftung / Versicherung ss... 5
10. WiderhandlungeN «ee D
11. Rekursrecht und InkraftSetzUAG booı: ssı ser ae SEE RUE ER DE ER Ö
Anhang 1: Benutzungsgebühren
Anhang 2: Planbeilagen
1. Zuständigkeiten
1.1 Die Verwaltung des Alten Pfarrhofs und der dazugehörigen Räume und Einrichtungen
obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers.
1.2 Die Koordination des Belegungsplans wird von der Leitung des Alten Pfarrhofs in
Zusammenarbeit mit dem Hauswart übernommen.
1.3 Für die Wartung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aussenplätze ist der Hauswart
zuständig.
1.4 Für die Erhebung der Kosten und Gebühren ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Die
Kosten sind aus dem Anhang 1 "Benutzungsgebühren" ersichtlich.
2. Nutzung
2.1 Einzelne Räume des Alten Pfarrhofs können von der Gemeinde Balzers an Vereine,
Schulen, Organisationen, Kunstschaffende sowie andere interessierte natürliche oder
juristische Personen zum Zweck der Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen vermietet werden.
2.2 Der Alte Pfarrhof wird jedoch nur für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt:
Altes Pfarrhaus
e Ausstellungen
o Kulturelle Veranstaltungen
° Seminare, Arbeitssitzungen, Kurse, Workshops, Projektwochen
oe Vorträge
® AbDperitifs
Alter Pfarrstall und Areal
® Ausstellungen
° Kulturelle Veranstaltungen
° Seminare, Kurse, Workshops, Projektwochen
© Aperitifs
° Schul-, Vereins- und Firmenanlässe
2.3 Die Benutzung von Räumlichkeiten bzw. des Aussenareals des Alten Pfarrhofs für die
Durchführung einer Veranstaltung ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Eine Bewilligung wird erst nach Eingang der Kaution (CHF 300.00) bei der Gemeindeverwaltung
erteilt (siehe dazu auch die Punkte 4.2 und 4.4). Bei einer Veranstaltungsabsage durch
den Veranstalter werden diesem Stornierungsgebühren verrechnet (Genaueres siehe
Anhang 1).
2.4 Es werden nur Veranstaltungen bewilligt, die den regulären Betrieb des Balzner Kulturzentrums Alter Pfarrhof nicht behindern; hierbei wird von Fall zu Fall entschieden.
2.5 Da sich der Alte Pfarrhof im Wohngebiet befindet, dürfen Veranstaltungen im Aussenbereich des Areals nur bis 22 Uhr dauern. Veranstaltungen im Innenbereich dürfen
längstens bis 23 Uhr dauern.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Dieses Reglement wird jedem Veranstalter abgegeben.
3.2 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem
Benutzungsreglement und hat dafür zu sorgen, dass dasselbe eingehalten wird.
3.3 Der Veranstalter unterzieht sich den gültigen Gesetzen und Vorschriften (siehe Punkt
5.1), auch wenn diese nicht explizit in diesem Reglement aufgeführt sind.
3.4 Das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und/oder das Formular für Aufführungsbewilligungen der Regierungskanzlei sind ein integrierender Bestandteil dieses Reglements (unter www.llv.li/Regierung und Verwaltung/Regierungskanzlei/Bewilligungen abrufbar).
4. Gesuche
4.1 Gesuchsformulare und das gültige Benutzungsreglement können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im Internet unter www.balzers.li heruntergeladen
werden.
4.2 Das Gesuchsformular muss korrekt ausgefüllt und unterschrieben spätestens drei
Wochen vor dem Durchführungsdatum zusammen mit der Kaution bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Mit der Unterzeichnung des Gesuchsformulars akzeptiert der jeweilige Gesuchsteller das gültige Benutzungsreglement des Alten Pfarrhofs.
4.3 Ein Gesuch sowie dessen Bewilligung sind nur für die jeweilige Veranstaltung (für den
jeweiligen Kurs/Workshop/etc.) gültig. Für wiederkehrende Veranstaltungen (für Folgekurse etc.) ist jeweils ein neues Gesuch einzureichen.
4.4 Die Gesuche für die Benutzung des Alten Pfarrhofs werden von der Betriebskommission
Alter Pfarrhof Balzers geprüft. Sofern sie allen erforderlichen Kriterien entsprechen, wird
von der Gemeindevorstehung die Benutzungsbewilligung erteilt. Bei Nichterteilung der
Bewilligung wird die Kaution rückerstattet.
5. Gesetze, Vorschriften
5.1 Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (feuerpolizeiliche Vorschriften, Jugendschutzgesetz, allgemeine Polizeistundenregelung etc.) müssen eingehalten werden.
6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur
6.1 Der jeweilige Veranstalter hat sich vor der Benutzung des Alten Pfarrhofs beim Hauswart
zu melden.
6.2 Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen
Räumlichkeiten und Geräte sowie Einrichtungen verantwortlich. Nach Bedarf kann die
Gemeinde den Einsatz von Sicherheitspersonal (Bewachungsdienst) anordnen.
6.3 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem
Veranstalter organisiert. Hierfür allfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
6.4 Für ausserordentliche Einrichtungen (wie z. B. Dekoration etc.) ist der Hauswart unbedingt beizuziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern etc.
als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung
wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig.
6.5 Das Aufstellen und Abräumen des Mobiliars ist Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten
sind in Absprache und unter Aufsicht des Hauswarts vorzunehmen. Auf Wunsch des
Veranstalters kann diese Arbeit durch das Gemeindepersonal übernommen werden;
dieser Aufwand wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
6.6 Dem Veranstalter stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht,
Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit
Bewilligung des Hauswarts ausgeführt werden. Alle zusätzlichen Elektroinstallationen
müssen von einem konzessionierten Elektrounternehmen abgenommen werden; von
der Abnahme muss der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Bestätigung abgegeben
werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zulasten des Veranstalters.
6.7 Nach Durchführung der Veranstaltung müssen die benutzten Räume des Alten Pfarrhofs
vom Veranstalter wieder sauber aufgeräumt werden (besenrein). Ebenfalls ist die
Küchenreinigung (inkl. Geschirr, Geräte etc.) Sache des Veranstalters. Für die Endreinigung ist der Hauswart zuständig.
Der Hauswart kontrolliert, ob der Alte Pfarrhof in ordentlichem Zustand verlassen wurde.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gemeinde die Kaution zurückbehalten und für
Reinigungszwecke verwenden. Sofern vorgenannter Betrag für die Reinigung oder die
Behebung von Beschädigungen nicht genügt, wird die Gemeinde die auflaufenden
Kosten für die Reinigung oder für die Behebung von Beschädigungen an den Veranstalter weiterverrechnen. Bei grober Missachtung der Bestimmung 6.7 wird dem Veranstalter bei der nächsten Gesuchstellung der Alte Pfarrhof nicht mehr zur Verfügung gestellt.
6.8 Bei Ausstellungen ist das Essen und Trinken in Ausstellungsräumen untersagt.
6.9 Das Mitführen von Tieren in die Räumlichkeiten des Alten Pfarrhofs ist verboten.
7. Brandschutzbestimmungen
7.1 Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Brand- und Sicherheitsmassnahmen
im Rahmen der Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.
7.2 In jedem Fall sind durch den Veranstalter vor und während des Anlasses Kontrollgänge
zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durchzuführen.
7.3 Fluchtwege - insbesondere alle Gänge, Treppen und Ausgänge - sind jederzeit in voller
Breite frei benutzbar zu halten. Sie dürfen weder durch Einbauten noch durch bewegliche Einrichtungen oder irgendwelche Gegenstände beeinträchtigt werden (Fluchtwege:
siehe Anhang 2).
7.4 Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers sind im Innern des
Alten Pfarrhauses und des Alten Pfarrstalls verboten.
7.5 Sowohl im Alten Pfarrhaus als auch im Alten Pfarrstall besteht absolutes Rauchverbot.
7.6 Das Aufstellen und der Betrieb von Gasgrillgeräten sind im Innern des Alten Pfarrhauses
und des Alten Pfarrstalls verboten.
7.7 Für eine allfällige Dekoration dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet
werden.
7.8 Leicht brennbare Dekorationsmaterialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige usw. sind
mit einem Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden.
7.9 Kunststoffmaterialien (Folien, Netze etc.), die brennend abtropfen, sind verboten.
7.10 Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen
infolge Alterung oder Staubablagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese
Materialien sind vom Hauswart zu kontrollieren.
7.11 Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere
Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf
brennbares Material.
7.12 Generell ist zu beachten, dass die Dekorationen solide befestigt sind.
7.13 Grundsätzlich ist der Veranstalter für die Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Gegebenenfalls wird zulasten des Veranstalters eine Feuerschau durchgeführt. Dabei erkennbare Mängel werden schriftlich festgehalten. Für deren Behebung ist
der Veranstalter verantwortlich. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, wird die
Gemeinde die Veranstaltung untersagen. Durch die Abnahme wird der Veranstalter von
seiner Haftung nicht entbunden. Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen.
8. Personenbelegung
8.1 Folgende Personenbelegung ist verbindlich und muss eingehalten werden. Ausnahmen
werden keine bewilligt.
Alter Pfarrstall, Heuböden (1. OG) insgesamt maximal 60 Personen
9. Haftung / Versicherung
9.1 Für Gegenstände, welche der Veranstalter oder die Besuchenden der Veranstaltung
mitbringen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
9.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle
während des Aufenthalts in den Räumlichkeiten ab.
9.3 Es wird dem Veranstalter empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
9.4 Für sämtliche Beschädigungen ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde haftbar.
Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss dieselbe umgehend dem Hauswart gemeldet
werden.
9.5 Geschirr- und Besteckverlust werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
10. Widerhandlungen
10.1 Die Nichteinhaltung dieses Reglements hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der
Veranstaltung zur Folge und eine weitere Benutzung des Alten Pfarrhofs wird dem
Veranstalter für mindestens zwei Jahre verweigert.
11. Rekursrecht und Inkraftsetzung
11.1 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements
entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung zuhanden des Gemeinderats zu.
11.2 Das Benutzungsreglement für den Alten Pfarrhof wurde vom Gemeinderat in seiner
Sitzung vom 19. Juni 2012 genehmigt und tritt auf den 1. Juli 2012 in Kraft. Es werden
alle früheren in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse ersetzt.
|)
Gemeindevorsteher Arthur Brunhart Vizevorsteherin Monika Frick
Balzers, Juni 2012
