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title: "Reglement über die Schülertransporte"
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provisions: 6
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# Reglement über die Schülertransporte

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt den Transport der Lernenden der Volksschule.

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

1
Der Schulweg hat einen sozialen und pädagogischen Wert. Er ist Sache der Erziehungsberechtigten.

## Art. 3 Zumutbarkeit des Schulweges {#art_3}

1
Der Besuch der Schule am Wohnort gilt im Grundsatz als zumutbar.
2
Für die Einschätzung der Zumutbarkeit gelten drei massgebende Kriterien, die im konkreten Fall zu prüfen sind: Person des Schülers, Art des Schulweges und Gefährlichkeit des Weges.
3
Gilt ein Schulweg als nicht zumutbar, muss der Schulweg zum entsprechenden Schulhaus zumutbar gestaltet werden.
4
Lernende haben keinen Anspruch, in das vom Wohnort nächstgelegene Schulhaus eingeteilt zu werden.

## Art. 4 Transportmittel {#art_4}

1
Ist die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Schulweg nicht zumutbar, organisiert die Schulleitung eine Fahrgelegenheit.
2
Für die Nutzung der Schulbusse gelten folgende Kriterien:
a.
Lernende aus dem Ortsteil Glarus werden nicht mit dem Schulbus transportiert. Ausnahmen sind für Lernende von Spezialklassen (Deutsch Intensiv / Einführungsklasse) möglich.
b.
Lernende aus den Ortsteilen Ennenda und Riedern können den Schulbus bei Unterrichtsbesuch in Glarus grundsätzlich bis und mit 4. Klasse nutzen.
c.
Lernende aus dem Ortsteil Netstal können den Schulbus bei Unterrichtsbesuch im Ortsteil Glarus bis und mit 6. Klasse nutzen.
d.
Sind die Kapazitäten des Schulbusses ausgeschöpft, kann die Gesamtschulleitung einzelne Kinder ab Zyklus 2 auf den öffentlichen Verkehr verweisen. In diesem Fall werden die entstehenden Kosten den Erziehungsberechtigten von der Gemeinde rückvergütet.

## Art. 5 Gesetzliche Bestimmungen {#art_5}

1
Schülertransporte für den Schulweg durch private Unternehmen erfordern eine gültige Bewilligung der kantonalen Behörden.
2
Im Weiteren gelten betreffend Sicherheit, Führerausweis und Versicherung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3
Darüber hinaus wird von privaten Transportfirmen eine Insassenversicherung verlangt.
4
Bei Schülertransporten durch Dritte übernimmt der Fahrzeuglenker die Aufsichtspflichten und ist für die Sicherheit der Schüler verantwortlich.

## Art. 6 Transporte durch Lehrpersonen {#art_6}

1
Schülertransporte durch Lehrpersonen für den Schulweg sind nicht zulässig.
2
Lehrpersonen, welche Lernende für besondere Veranstaltungen transportieren, müssen seit mindestens 5 Jahren im Besitz des notwendigen Führerscheins sein. Sie verfügen in ihrer privaten Haftpflichtversicherung über den Zusatz "gelegentliches Führen fremder Fahrzeuge".
