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title: "Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser"
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provisions: 16
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# Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser

## § 1 {#par_1}

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren
nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden.
2. Inhalt der Gesuche

## § 2 {#par_2}

1 Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung):
a) die zum Entscheid nötigen Pläne sowie
b) Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen.
2 Sie müssen Aufschluss geben über:
a) den Verwendungszweck des Wassers;
b) die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und
c) die Qualität des Wassers nach der Nutzung.
3 Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt werden.
3. Mitwirkende Behörden

## § 3 {#par_3}

a) Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die zum Vollzug des Wassernutzungsgesetzes nötigen Massnahmen. Es kann Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen einholen.
2 Es setzt die zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen fest und entscheidet über den anwendbaren Gebührentarif.
3 Die Entscheide des Amts für Umwelt und Energie sind für das Bauinspektorat 2) verbindlich.
1) SG 771.500.
2) § 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

## § 4 Wassernutzungsverordnung 771.510 {#par_4}

b) Gemeinden Bettingen und Riehen *
1 Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Entscheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.
4. Vorentscheid

## § 5 {#par_5}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines Baubegehrens einen Vorentscheid beantragen.
2 Der Vorentscheid hält fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Wassernutzungsbewilligung erfüllt sind.
3 Ist eine abschliessende Beurteilung wegen fehlender hydrogeologischer Daten nicht möglich, so ermächtigt der Vorentscheid die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu den nötigen Bohrungen und
Pumpversuchen.
4 Auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers äussert sich der Vorentscheid auch – auf -
grund von Vorprojekten – über die Zulässigkeit der zur Wassernutzung nötigen Bauten.
5 Die Vorentscheide sind durch Rekurs anfechtbar.
5. Beginn der Wassernutzung

## § 6 {#par_6}

1 Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig.

## § 7 B. Überwachung {#par_7}

1 Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Entnahme und Rückleitung von Fluss- und
Grundwasser. Es kann die dazu erforderlichen Kontrollen und Erhebungen vornehmen.
2 Das Amt für Umwelt und Energie kann verlangen, dass ihm Wasserentnahmen gemeldet werden, die
der Gesetzgebung über die Wassernutzung und über die Abwasserreinigung nicht unterstehen.
3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes vorgenommenen Wasserentnahmen von Amtes wegen.
C. Gebühren

## § 8 (C.)1. Prüfungsgebühren 3) {#par_8}

1 Für die Prüfung von Wassernutzungsgesuchen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Prüfung durch das Amt für Umwelt und Energie: je nach Aufwand CHF 200 bis
1'000;
b) für die Prüfung durch andere Behörden: nach der jeweils massgebenden Gebührenverordnung.
2 Für Expertisen sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.
3 Bei aussergewöhnlichem Prüfungsaufwand können die Höchstansätze bis auf das Doppelte erhöht
werden.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
Wassernutzungsverordnung 771.510
4 Das Bauinspektorat 4) eröffnet die Gebührenverfügungen aller Prüfungsinstanzen und bezeichnet eine
gemeinsame Zahlstelle.

## § 9 (C.)2. Grund- und Nutzungsgebühren {#par_9}

a) Grundwasser
1 Die Gebühren für die Nutzung von Grundwasser zur privaten, gewerblichen und industriellen Verwendung betragen:
a) Beim Verbrauch des Grundwassers:
aa) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 6
ab) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.06
b) Bei der Rückgabe des Grundwassers in ein Gewässer:
ba) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 3
bb) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in ein Oberflächengewässer, je m³ CHF 0.03
bc) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in einen Grundwasserträger, je m³ CHF 0.02
2 Die Grund- und die Nutzungsgebühr zusammen betragen mindestens CHF 200 pro Jahr.

## § 10 {#par_10}

b) Flusswasser
1 Die Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässer betragen:
a) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 0.80
b) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.02

## § 11 (C.)3. Beginn der Gebührenpflicht {#par_11}

1 Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom
Beginn der Wassernutzung an erhoben.

## § 12 (C.)4. Ermittlung der Wassermenge {#par_12}

a) Im Allgemeinen
1 Die Bezügerin oder der Bezüger muss die entnommene Wassermenge mit einem amtlich zugelasse -
nen Messgerät ermitteln und die Messergebnisse dem Amt für Umwelt und Energie melden, wenn sie
nicht amtlich festgestellt werden.
2 Die Bewilligung bestimmt, wann und in welchen Abständen die Messergebnisse zu melden sind.

## § 13 {#par_13}

b) Bei Versäumnissen und Störungen
1 Wenn die Bezügerin oder der Bezüger die vorgeschriebene Meldung trotz Mahnung unterlässt oder
die Feststellung des Messergebnisses verhindert, wird die Nutzungsgebühr aufgrund der möglichen
Fördermenge der Anlage berechnet.
2 Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt das Amt für Umwelt und Energie die entnommene
Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse.
4) § 8 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Wassernutzungsverordnung 771.510

## § 14 (C.)5. Festsetzung und Bezug {#par_14}

1 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Festsetzung und den Bezug der Grund- und Nutzungsgebühren sowie der Abwassergebühren zuständig.
2 Die Gebühren sind 30 Tage nach der Zustellung der Gebührenverfügung zu bezahlen. Bei verspäteter
Zahlung ist der vom Regierungsrat für direkte Steuern festgesetzte Zins zu entrichten.

## § 15 (C.)6. Gebührenbefreiung {#par_15}

1 Von der im Wassernutzungsgesetz und dieser Verordnung angeordneten Gebührenpflicht ist befreit,
wer sich über wohlerworbene Wassernutzungsrechte ausweisen kann. Die Gesetzgebung über den
Gewässerschutz und die Abwasserreinigung bleibt vorbehalten.

## § 16 D. Rekurs {#par_16}

1 Gegen Verfügungen über Wassernutzungen kann bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 Wird nur die Prüfungsgebühr beanstandet, entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt über den Rekurs. *
3 Rekurse gegen Verfügungen über Wassernutzungsgebühren sind an das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt zu richten.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 5) Die Verordnung zum Gesetz über die
Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) vom 19. Juni 1984
ist aufgehoben.
5) Wirksam seit 29. 6. 2003.
Wassernutzungsverordnung 771.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2003 29.06.2003 Erlass Erstfassung KB 28.06.2003
09.12.2008 01.01.2009 § 4 Titel geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert -
Wassernutzungsverordnung 771.510
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2003 29.06.2003 Erstfassung KB 28.06.2003
§ 4 09.12.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 16 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
