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title: "Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern"
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provisions: 7
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# Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

## Art. 1 als Vereinbarung:2 {#art_1}

1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;
b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;
c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der
Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von
Egg;
d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;
e) der Wattbach.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen:
a) der Necker oberhalb Ruezenecker;
b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;
c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des
Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in
Unterwilen;
d) der Landgraben.
1 SR 923.
2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981, in Vollzug ab 12. März 1981.
nGS 16–33
854.374

## Art. 3 {#art_3}

1 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons3 in
bezug auf:
a) die Fischereiberechtigung;
b) den Fischfang und die Fanggeräte;
c) die fischereiliche Bewirtschaftung;
d) die Aufsicht;
e) die Strafen und die Massnahmen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf
Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 19214 wird aufgehoben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach
Genehmigung des Bundesrates angewendet.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe FV, sGS 854.11.
4 bGS 4, 427; nGS 10–50 (sGS 854.374).
854.374
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–33 10.02.1981 12.03.1981
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.02.1981 12.03.1981 Erlass Grunderlass 16–33
