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title: "Mittelschulgesetz"
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provisions: 75
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# Mittelschulgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Wirkungsziele
1 Dieses Gesetz soll ein Bildungsangebot sicherstellen, das
a auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet,
b den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung
vermittelt,
c ihnen so die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt ermöglicht,
d sich mit den Veränderungen in Wissenschaft, Arbeitswelt und Gesellschaft weiterentwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons erhöht.
2 Es soll
a eine breit gefächerte Bildung nach der Volksschule ermöglichen, die im interkantonalen Vergleich hohen qualitativen Ansprüchen genügt,
b ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife erlangen,
c die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen fördern,
d die Kommunikationsfähigkeit, das ethische Handeln und das kulturelle
Verständnis der Schülerinnen und Schüler fördern,
e gleichwertige Bildungsangebote für die französischsprachigen und die
deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler sicherstellen,
f zum Ausgleich der Bildungschancen in sozialer, soziokultureller und regionaler Hinsicht, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beitragen.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-7
433.12 2

## Art. 2 {#art_2}

Massnahmen
1 Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereitgestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge
gewährt.

## Art. 3 {#art_3}

Berücksichtigung der Regionen
1 Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben können unter Berücksichtigung der
Sprachregionen zentral angeboten werden.
2 Die übrigen Bildungsgänge werden in der Regel regional angeboten.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe
1 Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Schulen der
Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen. *
2 Sekundarstufe II bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Volksschulbildung anschliesst. *
3 Tertiärstufe bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Sekundarstufe

## Art. 5 II anschliesst. * {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen
und den pädagogischen Hochschulen andererseits. *
2 Kantonale Bildungsangebote
2.1 Allgemeines

## Art. 6 {#art_6}

Bildungsangebote
1 Der Kanton
a * bietet gymnasiale Bildungsgänge an,
b * …
c kann Fachmittelschulbildungsgänge anbieten,
d * kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten
Abschlüssen der Sekundarstufe II anbieten,
e kann spezielle Bildungsgänge anbieten, die auf den Eintritt in bestimmte
Hochschulstudiengänge vorbereiten.
3 433.12
2.2 Gymnasiale Bildungsgänge

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben
1 Gymnasiale Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine
breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe.
2 Sie vermitteln vertieftes Fachwissen sowie allgemeine Kompetenzen, welche
die Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit fördern.
3 Sie fördern bei Schülerinnen und Schülern
a die Fähigkeit, sich auf schweizerischer und internationaler Ebene in der
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und diese mitzugestalten,
b die Fähigkeit, sich kritisch mit Fragestellungen auseinanderzusetzen,
c das Verständnis für wissenschaftliche Erkenntnisse und Zusammenhänge,
d das interdisziplinäre Verständnis,
e die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen,
f die physischen Fähigkeiten.
4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen
abgeschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Aufgaben
1 Gymnasiale Bildungsgänge können zu einer zweisprachigen Maturität führen,
besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.
2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

## Art. 9 {#art_9}

Dauer
1 Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität.
2 Sie beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule. *
3 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben (Art. 8) eine abweichende Dauer durch Verordnung festlegen. Er kann
diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
433.12 4
Art. 9a * Organisation im deutschsprachigen Kantonsteil
1 Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an
kantonalen Gymnasien angeboten.

## Art. 10 {#art_10}

Organisation im französischsprachigen Kantonsteil *
1 Im französischsprachigen Kantonsteil wird das erste Jahr des gymnasialen
Bildungsgangs an der section préparant aux écoles de maturité an kommunalen Volksschulen angeboten. *
2 In besonderen Fällen können die Gemeinde und der Kanton vereinbaren,
dass das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten wird. *
3 Ab dem zweiten Jahr wird der gymnasiale Bildungsgang an kantonalen Gymnasien angeboten. *

## Art. 11 {#art_11}

Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und
Entscheidbefugnisse *
1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einem kantonalen
Gymnasium angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse
den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung. *
2 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer kommunalen
Volksschule angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse

## Art. 12 den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung. * {#art_12}

Lehrpläne
1 Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Lehrpläne für die
gymnasialen Bildungsgänge. *
2 Der Lehrplan für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs wird gemäss der Volksschulgesetzgebung erlassen. *
3 Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Erlass der Lehrpläne ganz oder

## Art. 13 teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. * {#art_13}

Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Verwendung von bestimmten Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs obligatorisch erklären, wenn die Ziele des Lehrplans und die Koordination es erfordern. *
5 433.12
2 Für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs

## Art. 14 gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. * {#art_14}

Aufnahme
1 In den gymnasialen Bildungsgang können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten
Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer
universitären Hochschule genügen werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 15 {#art_15}

Zulassungsbeschränkungen
1 Anordnung
1 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben Zulassungsbeschränkungen anordnen.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass geeignete
Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen worden sind und
a die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen oder
b eine ordnungsgemässe Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden
kann.

## Art. 16 {#art_16}

2 Eignung
1 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen
und Kandidaten für den gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den
entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann
diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 17 {#art_17}

Schulungsort
1 Kommunale Volksschulen
1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volksschulen angeboten, richtet sich der Schulungsort nach der Volksschulgesetzgebung. *
433.12 6

## Art. 18 {#art_18}

2 Kantonale Gymnasien
1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3
frei. *
2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich
der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und

## Art. 19 Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen. * {#art_19}

Promotionen und Maturitätsprüfungen
1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Maturitätsprüfungen durch
Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 20 {#art_20}

Kantonale Maturitätskommission
1 Die kantonale Maturitätskommission ist verantwortlich für die gymnasialen
Maturitätsprüfungen.
2 Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
3 Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der
gymnasialen Bildungsgänge. *
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
2.3 Fachmittelschulbildungsgänge

## Art. 21 {#art_21}

Aufgaben
1 Fachmittelschulbildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und höheren Fachschulen vor. *
2 Sie vermitteln eine vertiefte Allgemeinbildung, die sich an den Ansprüchen
der weiterführenden Bildungsgänge der Tertiärstufe orientiert, und setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte im Bereich der angebotenen Berufsfelder.
3 Sie fördern
a die Sensibilität für berufsspezifische Fragestellungen,
7 433.12
b die Sozial- und Selbstkompetenz,
c die Kompetenzen in ethischen Belangen,
d die Fähigkeiten im musischen Bereich,
e die physischen Fähigkeiten.
4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten Fachmittelschulausweisen oder
schweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweisen abgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

Besondere Aufgaben
1 Fachmittelschulbildungsgänge können zu zweisprachigen Abschlüssen führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse
Erwachsener ausgerichtet sein.
2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

## Art. 23 {#art_23}

Dauer
1 Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre.
2 Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 24 {#art_24}

Organisation
1 Die Fachmittelschulbildungsgänge werden an kantonalen Fachmittelschulen
oder Fachmittelschulabteilungen angeboten.

## Art. 25 {#art_25}

Lehrpläne
1 Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion

## Art. 26 übertragen. * {#art_26}

Aufnahme
1 In die Fachmittelschulbildungsgänge können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie die Berufsfeldeignung mitbringen und den Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf
ein späteres Studium an einer Fachhochschule genügen werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
433.12 8

## Art. 27 {#art_27}

Zulassungsbeschränkungen
1 Anordnung
1 Der Regierungsrat kann für einzelne Fachmittelschulbildungsgänge Zulassungsbeschränkungen anordnen.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
a nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der
Tertiärstufe vorhanden sind und
b die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen.

## Art. 28 {#art_28}

2 Eignung
1 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen
und Kandidaten für den Fachmittelschulbildungsgang.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den
entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann
diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 29 {#art_29}

Schulungsort
1 Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei.
2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich
der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und
Schüler einer kantonalen Fachmittelschule oder Fachmittelschulabteilung zuweisen. *

## Art. 30 {#art_30}

Promotionen und Abschlussprüfungen
1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Fachmittelschulausweis-
und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz

## Art. 31 oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. * {#art_31}

Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
1 Die kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen ist verantwortlich für
die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen.
2 Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und
stellt deren Qualität sicher.
9 433.12
3 Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der
Fachmittelschulbildungsgänge. *
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
2.4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten
Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf

## Art. 32 den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten * {#art_32}

1 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der
Sekundarstufe II richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen oder
interkantonalen Vorgaben. Sie werden mit schweizerisch oder interkantonal anerkannten Ausweisen abgeschlossen. *
2 Spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, richten sich nach allfälligen eidgenössischen, interkantonalen oder kantonalen Vorgaben.
3 Die Aufnahmen und die Zuständigkeit für die Lehrpläne richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die gymnasialen Bildungsgänge.
4 Der Regierungsrat regelt diese Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs-
und Kulturdirektion übertragen. *
2.5 Kantonale Mittelschulen

## Art. 33 {#art_33}

Organisation
1 Der Kanton führt Gymnasien.
2 Er kann Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen führen.
3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der Mittelschulen
durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbstständigkeit der
Mittelschulen.
4 Die nähere Organisation der Mittelschulen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane werden in den Schulreglementen geregelt.

## Art. 34 {#art_34}

Führung
1 Die Mittelschulen werden durch Schulleitungen geführt.
433.12 10
2 Mehrere Bildungsgänge können derselben Schulleitung unterstellt werden.
3 Den Schulleitungen obliegen die pädagogische und betriebliche Leitung sowie die Qualitätsentwicklung der Schule.
4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitung. Diese bestimmen die weiteren
Mitglieder. *
5 Der Regierungsrat regelt Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch
Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 35 {#art_35}

Konferenz der Schulleitungen
1 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien setzt sich zusammen aus je
einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Gymnasien. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.
2 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen setzt sich zusammen aus
je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.
3 Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination
der Aufnahmeverfahren. Sie beraten die zuständige Stelle der Bildungs- und
Kulturdirektion in allgemeinen Fragen der Mittelschulen und der Bildungsgänge. *
4 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Organisation der Konferenzen
durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs-

## Art. 36 und Kulturdirektion übertragen. * {#art_36}

Schulkommission
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für jede Mittelschule eine Schulkommission ein und ernennt deren Mitglieder. Sie kann die gleiche Schulkommission für mehrere Mittelschulen einsetzen. *
2 Die Schulkommission
a unterstützt die regionale Verankerung der Schulen,
b * erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bildungs- und Kulturdirektion die Schulreglemente,
c verfügt Wegweisungen gemäss Artikel 44 Absatz 4 und
d berät die Schulleitung in strategischen Fragen.
11 433.12
3 Der Regierungsrat regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Befugnisse sowie die Organisation der Schulkommissionen durch Verordnung.

## Art. 37 {#art_37}

Lehrerkonferenzen
1 Die Lehrerkonferenzen sind beratende Organe der Schulleitung.
2 Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen
der Schulentwicklung und der Schulorganisation.

## Art. 38 {#art_38}

Lehrkräfte
1 Die Lehrkräfte sind mit ihrem Unterricht massgeblich dafür verantwortlich,
dass die Aufgaben der Bildungsgänge erfüllt werden.

## Art. 39 {#art_39}

Anstellungsverhältnis
1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte und der Personen, die eine Funktion
in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen
Projekten wahrnehmen, wird durch die Gesetzgebung über die Anstellung von
Lehrkräften geregelt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen Funktionen sind der Personalgesetzgebung unterstellt.

## Art. 40 {#art_40}

Mitwirkung der Lehrkräfte
1 Eine Vertretung der Lehrkräfte nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen der Schulkommission teil.

## Art. 41 {#art_41}

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
1 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler durch
Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 42 {#art_42}

Absenzen und Disziplin im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Absenzen, Dispensationen, disziplinarischen Massnahmen und die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht richten sich im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs nach der Volksschulgesetzgebung. *
2 Die Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 11. *
433.12 12

## Art. 43 {#art_43}

Regeln des Zusammenlebens und Unterrichtsbesuch ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Schulleitung zu befolgen.
2 Der Besuch des Unterrichts ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch,
sofern die Schulleitung nichts anderes bestimmt.
3 Der Regierungsrat regelt Absenzen und Dispensationen durch Verordnung.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion

## Art. 44 übertragen. * {#art_44}

Disziplin und Massnahmen ab dem zweiten Jahr des gymnasialen
Bildungsgangs *
1 Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen in erster Linie pädagogische
Massnahmen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs.
2 Sie ergreifen gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen
Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nötig
sind.
3 Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die
Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen.
4 Die Schulkommission kann in besonders schweren Fällen die Wegweisung
androhen oder die fehlbaren Schülerinnen und Schüler bis zu zwölf Wochen
vom Unterricht ausschliessen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann sie die Wegweisung von der Schule verfügen.
5 Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine
aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.

## Art. 45 {#art_45}

Befreiung von der Anzeigepflicht
1 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die Lehrkräfte und die Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)2) befreit, soweit
das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. *
2) BSG 271.1
13 433.12

## Art. 46 {#art_46}

Eltern
1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Rechte und Pflichten der Eltern von Schülerinnen und Schülern im ersten
Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetzgebung. *

## Art. 47 {#art_47}

2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die zuständigen Organe der Mittelschulen und die Eltern sind soweit nötig zur
gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten
der Schülerinnen und Schüler berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon,
ob diese voll- oder minderjährig sind. *
2 Sorgen Eltern für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler, sind sie angemessen in das Schulgeschehen einzubeziehen.
3 Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusammenarbeit mit der Mittelschule verpflichtet. *
4 Die den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden von den im
Schweizerischen Zivilgesetzbuch3) bezeichneten Personen und nach dessen
Bestimmungen wahrgenommen.
3 Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter

## Art. 48 {#art_48}

1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt gymnasiale
Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge *
a die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen,
b einen kantonalen Lehrplan einhalten,
c die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
d die eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen beachten und
e mit Maturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Maturitätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen
werden.
2 Die Anerkennung der gymnasialen Ausbildungsabschlüsse gilt hinsichtlich
des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs zugleich als Bewilligung zur
Führung einer Privatschule im Sinne der Volksschulgesetzgebung. *
3) SR 210
433.12 14
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt Fachmittelschulausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge *
a die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen,
b einen kantonalen Lehrplan einhalten,
c die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
d die interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung der Abschlüsse
von Fachmittelschulen beachten und
e mit Fachmittelschulausweisprüfungen oder Fachmaturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausbildungsabschlüsse von allgemein bildenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II privater Anbieter anerkennen, wenn die Bildungsgänge *
a die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
b die schweizerischen oder interkantonalen Bestimmungen beachten und
c mit Abschlussprüfungen unter der Verantwortung einer kantonalen Kommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
5 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung durch Verordnung.
6 Der Regierungsrat regelt die Verfügungsbefugnisse der privaten Anbieter im
Bereich der Ausbildungsabschlüsse durch Verordnung. Er kann diese Befugnis
ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
4 Gewähren von Beiträgen

## Art. 49 {#art_49}

Beiträge an Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater
Anbieter
1 Der Kanton kann Beiträge an Bildungsgänge und Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter leisten, sofern die Ausbildungsabschlüsse kantonal anerkannt
sind und Gewähr für das Einhalten der Qualitätsvorgaben besteht.
2 Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
3 Sie können pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.
4 Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der entsprechenden Kosten
kantonaler Bildungsangebote abzüglich der Erlöse. Aus wichtigen Gründen,
insbesondere zur Angebotssicherung, kann von diesem Höchstsatz abgewichen werden.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
15 433.12

## Art. 50 {#art_50}

Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die
auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, leisten, sofern die kantonalen Vorgaben eingehalten werden.
2 Der Kanton kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge der Sekundarstufe II mit Beiträgen unterstützen, sofern sie im Interesse der Erhöhung der
Wirtschaftskraft des Kantons geführt werden und einen international anerkannten Abschluss ermöglichen. *
3 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung, besondere Veranstaltungen im
Rahmen des Lehrplans, kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen und
die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.

## Art. 51 {#art_51}

Ausgabenbefugnisse
1 Über Beiträge und Auflagen beschliesst das gemäss der Gesetzgebung über
die Steuerung von Finanzen und Leistungen zuständige Organ.

## Art. 52 {#art_52}

Leistungsverträge
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den privaten Anbietern Leistungsverträge ab. *
2 Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das Reporting und Controlling.
5 Steuerung der Bildungsangebote

## Art. 53 {#art_53}

Bedarfserhebung und Planung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungen und legt die qualitativen Standards für das Angebot fest. *
2 Leistungen privater Anbieter werden bei der Bedarfserhebung und Planung
berücksichtigt.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel und für ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot. *
4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion überprüft regelmässig
die Qualität des Angebots. *
433.12 16

## Art. 54 {#art_54}

Bildungsangebote
1 Der Regierungsrat beschliesst, welche Bildungsangebote geführt werden. Er
beschliesst dabei insbesondere,
a mit welchen Schwerpunktfächern die gymnasialen Bildungsgänge im
Kanton angeboten werden,
b mit welchen Berufsfeldern Fachmittelschulbildungsgänge im Kanton
angeboten werden.
2 Er beschliesst über Errichtung und Aufhebung kantonaler Mittelschulen.

## Art. 55 {#art_55}

Leistungsvereinbarungen
1 Abschluss
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den

## Art. 56 kantonalen Mittelschulen Leistungsvereinbarungen ab. * {#art_56}

2 Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Bildungsangebote,
die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.
2 Die Bildungsangebote können auch Weiterbildungsangebote im Sinne des
Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die
Berufsberatung (BerG)4) umfassen. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling. *
6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote

## Art. 57 {#art_57}

Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs richtet
sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung. *

## Art. 59 Art. 58 * … {#art_59}

Finanzierung der übrigen kantonalen Bildungsangebote
1 Die Kosten für die übrigen kantonalen Bildungsangebote trägt der Kanton.
4) BSG 435.11
17 433.12

## Art. 60 {#art_60}

Mensen und Internate
1 Der Kanton kann sich an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten
beteiligen, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt
werden können.
2 Der Regierungsrat regelt die Finanzierung durch Verordnung. Er kann diese
Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 61 {#art_61}

Gebühren
1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. *

## Art. 62 {#art_62}

2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Der Unterricht ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Absätze. *
2 Eine Schulgebühr, welche höchstens 50 Prozent der Kosten deckt, kann erhoben werden für
a Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind,
b spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten und
c die zusätzlichen Leistungen in den Bildungsgängen, welche besondere
Begabungen unterstützen.
3 Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
4 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für die persönlichen Schulmaterialien wie auch die Kosten für besondere Veranstaltungen selber.
5 Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.

## Art. 63 {#art_63}

Entschädigungen
1 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen
Maturitätskommission, der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen
sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
433.12 18

## Art. 64 {#art_64}

Ausgabenbefugnisse
1 Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der
kantonalen Bildungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten. *
2 Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
7 Interkantonale Zusammenarbeit

## Art. 65 {#art_65}

Interkantonaler Schulbesuch
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Schülerinnen
und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im
Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch eines Bildungsgangs an einer
kantonalen Mittelschule bewilligen, wenn die Kostenübernahme durch den
Wohnsitzkanton, die Schülerin oder den Schüler oder durch einen Dritten sichergestellt ist. *
2 Die Schulgebühren für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)5). *
3 Der Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang einer kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch eines entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder
teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt
die Volksschulgesetzgebung. *
4 Vorbehalten bleiben interkantonale Abkommen, jedoch nur soweit der Kanton
die konkreten ausserkantonalen Bildungsgänge akzeptiert hat.
5 Der Regierungsrat regelt den ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung.

## Art. 66 {#art_66}

Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über
Schulgeldbeiträge abzuschliessen.
5) BSG 439.14-1
19 433.12
8 Datenschutz und Rechtspflege

## Art. 67 {#art_67}

Datenschutz
1 Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Schülerinnen
und Schülern richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung. *
2 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen
einander im Einzelfall Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich
besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung
der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere
Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. *
3 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen
Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn
die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient. *
4 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung. *
5 Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter

## Art. 68 Personendaten durch Verordnung. * {#art_68}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann
Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Vorbehalten
bleibt Absatz 4. *
2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion
können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6) angefochten werden. *
3 Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf
Rechtsverletzungen hin überprüft.
4 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz von kommunalen Behörden erlassen werden, kann Beschwerde gemäss den Bestimmungen der
Volksschulgesetzgebung geführt werden. *
6) BSG 155.21
433.12 20
9 Vollzug

## Art. 69 {#art_69}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

## Art. 70 {#art_70}

Bildungs- und Kulturdirektion *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Schulreglemente. *
2 Sie kann Evaluationen und Untersuchungen sowie Schulversuche bewilligen
oder veranlassen.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion *
a beschliesst die Errichtung und Aufhebung von Klassen,
b erlässt Richtlinien für die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse,
c ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitungen auf Antrag der Schulkommission,
d ist verantwortlich für das Reporting und Controlling privater Anbieter,
e übt die Aufsicht über die Schulkommissionen und die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.
4 Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten dafür zuständig erklärt.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 71 {#art_71}

Bisherige Bildungsgänge
1 Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach bisherigem Recht begonnen haben, schliessen diese auch nach bisherigem Recht ab.

## Art. 72 {#art_72}

Hängige Verfahren
1 Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach bisherigem Recht.

## Art. 73 {#art_73}

Kommissionen
1 Die nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen bleiben bis zum Ablauf
der Amtsdauer im Amt und erfüllen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die neu
zugewiesenen Aufgaben.
21 433.12

## Art. 74 {#art_74}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras
und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG; BSG 102.1)
2. Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG;
BSG 430.250), mit Änderung vom 25. September 2005
3. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
4. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und
die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11)
5. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG
435.411)
6. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz,
UniG; BSG 436.11)
7. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische

## Art. 75 Hochschule (PHG; BSG 436.91) {#art_75}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG; BSG
433.11),
2. Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 1986 (BSG 433.51).

## Art. 76 {#art_76}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.06.2014 *
Art. T1-1 *
1 Der Regierungsrat erlässt die Übergangsbestimmungen, insbesondere zu
a der Auflösung von bestehenden Verträgen zwischen den Gemeinden und
dem Kanton zur Übertragung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr
und
b den Vorbereitungshandlungen für die Neuorganisation des gymnasialen
Unterrichts im 9. Schuljahr.
433.12 22
Bern, 10. Juni 2014 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Struchen
Der Generalsekretär: Trees
RRB Nr. 1888 vom 7. November 2007:
Inkraftsetzung auf den 1. August 2008
23 433.12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.03.2007 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-7
29.10.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 1 geändert 08-123
11.06.2009 01.01.2011 Art. 45 Abs. 1 geändert 09-148 | 10-44
01.02.2011 01.08.2012 Art. 57 Titel geändert 11-105 | 12-11
01.02.2011 01.08.2012 Art. 58 aufgehoben 11-105 | 12-11
01.02.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 3 geändert 12-47
21.03.2012 01.08.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 6 Abs. 1, d geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Titel 2.4 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Art. 48 Abs. 4 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Art. 50 Abs. 2 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 68 Abs. 4 geändert 12-61
10.06.2014 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, a geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, b aufgehoben 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9 Abs. 2, a aufgehoben 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9 Abs. 2, b aufgehoben 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9a eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 11 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 13 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 42 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 43 Titel geändert 15-012
433.12 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.06.2014 01.08.2017 Art. 44 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 46 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 47 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 57 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 57 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 61 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 62 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 62 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 65 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 65 Abs. 3 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Titel T1 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. T1-1 eingefügt 15-012
21.01.2015 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert 15-46
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 1 geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 2 geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 3 eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 4 eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 5 eingefügt 16-068
16.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 16 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 28 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 32 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 34 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 34 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 35 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 36 Abs. 1 geändert 20-098
25 433.12
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.11.2020 Art. 36 Abs. 2, b geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 43 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 48 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 48 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 48 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 53 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 53 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 53 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 55 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 56 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 56 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 63 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 64 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 65 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 65 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Titel geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 3 geändert 20-098
08.03.2022 01.01.2023 Art. 48 Abs. 6 eingefügt 22-078
03.12.2025 01.09.2026 Art. 67 Abs. 2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 67 Abs. 3 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 67 Abs. 5 geändert 26-046
433.12 26
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.03.2007 01.08.2008 Erstfassung 08-7
Art. 4 Abs. 1 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 4 Abs. 2 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 4 Abs. 3 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 5 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 6 Abs. 1, a 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 6 Abs. 1, b 10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
Art. 6 Abs. 1, d 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 9 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 9 Abs. 2, a 10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
Art. 9 Abs. 2, b 10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
Art. 9 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 9a 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 10 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 10 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 10 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 10 Abs. 3 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 11 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 11 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 11 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 12 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 12 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 12 Abs. 3 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 12 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 13 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 13 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 14 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 16 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 17 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 18 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 18 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 18 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 19 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 20 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 20 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 21 Abs. 1 21.01.2015 01.08.2015 geändert 15-46
Art. 23 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 25 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 26 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 28 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
27 433.12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 29 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 30 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 31 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 31 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Titel 2.4 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 32 Abs. 1 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 32 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 34 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 34 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 35 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 35 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 36 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 36 Abs. 2, b 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 41 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 42 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 42 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 42 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 43 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 43 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 44 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 45 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148 | 10-44
Art. 46 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 46 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 47 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 47 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 47 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 48 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 48 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 4 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 48 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 6 08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-078
Art. 50 Abs. 2 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 52 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 55 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 56 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 56 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 57 01.02.2011 01.08.2012 Titel geändert 11-105 | 12-11
Art. 57 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 57 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 58 01.02.2011 01.08.2012 aufgehoben 11-105 | 12-11
Art. 60 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
433.12 28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 61 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 61 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 62 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 62 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 63 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 64 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 65 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 3 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 67 Abs. 1 19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
Art. 67 Abs. 2 19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
Art. 67 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 67 Abs. 3 19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 67 Abs. 3 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 67 Abs. 4 19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 67 Abs. 5 19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 67 Abs. 5 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 68 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 68 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 68 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 68 Abs. 4 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 70 16.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-098
Art. 70 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 70 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Titel T1 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. T1-1 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
