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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche
Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des
entsprechenden kantonalen Rechts.
1. Materielle Vorschriften

## Art. 2 {#art_2}

Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den
folgenden Punkten anzugleichen:
a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht
bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38
Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis
zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen
aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a. Rahmenlehrpläne;
b. gemeinsame Lehrmittel;
c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
OGS 1971, 99
410.2
e. Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen
Schultypen;
g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -
forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
2. Organisatorische Vorkehren
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

## Art. 2bis {#art_2bis}

Art. 4 festgelegten
Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement
niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende
Stimme.
410.2

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich
die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und
Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu
einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz
vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses
Konkordates wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Art. 2 lit. a festzulegen;
b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in
zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll
grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der
dem Bundesrat Mitteilung macht.
410.2

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt
werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind
und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.1)
1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni
410.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.10.1970 09.06.1971 Erlass Erstfassung OGS 1971, 99
410.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.10.1970 09.06.1971 Erstfassung OGS 1971, 99
410.2
OGS 1971, 100
Kantonsratsbeschluss
betreffend den Beitritt zum Konkordat über die
Schulkoordination
vom 22. Januar 1971
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung,
dass die Angleichung der kantonalen Schulsysteme auf schweizerischer
Ebene notwendig und wünschbar ist, und dass sich zur Bewältigung
regionaler und nationaler Aufgaben eine Gesamtplanung und Kooperation
aufdrängt,
dass sich die Konferenz der Erziehungsdirektoren stellvertretend für alle
beteiligten Kantone in längeren Verhandlungen und aufgrund von
gründlichen Vernehmlassungen bei allen kantonalen Gremien, die sich
mit Schule und Erziehung beschäftigen, auf einen einheitlichen Text
bezüglich der Verpflichtungen und Empfehlungen sowie der
organisatorischen Vorkehrungen des Konkordates einigen konnten,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19681,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Schulkoordination
bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben
und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates
zuzustimmen.
3. Der Regierungsrat wird gleichzeitig bevollmächtigt, allfällig notwendig
werdende Vollziehungsvorschriften zu erlassen.
1 GDB 101.0
