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title: "V V vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer)"
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# V V vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer)

## Art. 1 Gegenstand und Zweck {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt die Beschäftigung von Jugendlichen.
2) Sie bezweckt den Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung ihrer Persönlichkeit.
3) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Mai 1994 über den Jugendarbeitsschutz (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 29.01).

## Art. 1a Verhältnis zum Arbeitsgesetz {#art_1a}

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das Arbeitsgesetz und dessen übrige Verordnungen.

## Art. 2 Anwendbarkeit auf Familienbetriebe {#art_2}

Diese Verordnung ist anwendbar auf jugendliche Familienmitglieder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes.

## Art. 3 Bezeichnungen {#art_3}

Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 4 Kinder und Jugendliche {#art_4}

Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) "Kinder": Personen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b) "Jugendliche": Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

## Art. 5 Leichte Arbeiten {#art_5}

Als leicht gelten Arbeiten, die ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet werden, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Kinder hat und die Arbeiten weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen; insbesondere Programme zur Berufsberatung oder -wahlvorbereitung von Betrieben, von ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt und von Berufsberatungsstellen.

## Art. 6 Gefährliche Arbeiten {#art_6}

1) Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden, die Gesundheit, die Sicherheit und die persönliche Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen können.
2) Eine Liste gefährlicher Arbeiten ist im Anhang 1 aufgeführt. Für die Aufnahme von Tätigkeiten in diese Liste ist zu berücksichtigen, dass bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Risiken und das Wissen über Massnahmen zu ihrer Verhütung im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt sind.

## Art. 7 Grundpflichten {#art_7}

1) Der Arbeitgeber trifft zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen die erforderlichen Massnahmen nach der Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie den einschlägigen Jugendschutzvorschriften.
2) Der Arbeitgeber trifft die Massnahmen nach Abs. 1 unter Berücksichtigung, dass Jugendliche vor den spezifischen Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit und die Entwicklung geschützt werden müssen, die aus der mangelnden Erfahrung, dem fehlenden Bewusstsein für tatsächliche oder potentielle Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des Jugendlichen herrühren.

## Art. 8 Information und Anleitung der Jugendlichen {#art_8}

1) Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen, namentlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Er stellt sicher, dass ihnen die entsprechenden Vorschriften und Empfehlungen unverzüglich abgegeben und erklärt werden.
2) Der Arbeitgeber stellt die Anleitung der Jugendlichen sicher, die er beschäftigt; er kann diese Aufgabe einem erwachsenen qualifizierten Arbeitnehmer delegieren.
3) Der Arbeitgeber informiert die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über alle Massnahmen, die für die Sicherheit und die Gesundheit des Jugendlichen getroffen wurden.

## Art. 9 Grundsatz {#art_9}

Die Beschäftigung von Kindern und schulpflichtigen Jugendlichen ist unter Vorbehalt von Art. 10 und 10a verboten.

## Art. 10a b) Beschäftigung schulentlassener Kinder {#art_10a}

1) Können Kinder aus der Schulpflicht entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden, so kann das Amt für Volkswirtschaft im Einzelfall eine regelmässige Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms (Betriebspraktikum) ab vollendetem 14. Altersjahr bewilligen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand des Kindes die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung des Kindes nicht gefährdet.

## Art. 11 Grundsatz {#art_11}

Jugendliche dürfen unter Vorbehalt von Art. 12 nicht beschäftigt werden für:
a) gefährliche Arbeiten;
b) die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben.

## Art. 12 Ausnahmen {#art_12}

1) Jugendliche mit einem Berufsattest (BA) oder einem Fähigkeitszeugnis (FZ) dürfen für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie diese im Rahmen des erlernten Berufs ausführen.
2) Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist, muss Gegenstand der Bildungsbewilligung nach Art. 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sein. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hört vor Erteilung der Bewilligung das Amt für Volkswirtschaft an.

## Art. 13 Höchstarbeitszeiten und Verbot der Nachtarbeit {#art_13}

1) Kinder, die das 13. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen zwei Stunden pro Tag, jedoch höchstens neun Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden.
2) Schulpflichtige Kinder, die das 13. Altersjahr vollendet haben, dürfen beschäftigt werden:
a) während der Schulzeit im Rahmen der Höchstarbeitszeiten nach Abs. 1;
b) während der halben Dauer der Schulferien für höchstens sieben Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 20 Uhr;
c) während eines Berufswahlpraktikums von kurzer Dauer für höchstens acht Stunden pro Tag; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.
3) Schulentlassene Jugendliche dürfen nicht länger als die berufsübliche Arbeitszeit und höchstens acht Stunden innerhalb von zehn Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, beschäftigt werden.
4) Ist ein Jugendlicher bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so sind die geleisteten Arbeitstage und Arbeitsstunden zusammenzurechnen.
5) Der Berufsfachschulunterricht, zu dessen Besuch der Jugendliche im Rahmen der Ausbildung verpflichtet ist, gilt als Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit gilt der Nachhilfeunterricht.

## Art. 14 Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und vom Verbot der Nachtarbeit {#art_14}

1) Für die in Art. 10 Abs. 3 aufgeführten Tätigkeiten kann für Jugendliche eine Ausnahme von den Höchstarbeitszeiten und vom Verbot der Nachtarbeit nach Art. 13 bewilligt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht anders ausgeführt werden können.
2) Für andere als in Art. 10 Abs. 3 aufgeführte Tätigkeiten kann für schulentlassene Jugendliche eine Ausnahme von den Höchstarbeitzeiten und vom Verbot der Nachtarbeit nach Art. 13 bewilligt werden, sofern:
a) dies notwendig ist, um die Ziele einer anerkannten Berufsbildung zu erreichen, oder dies aus einmaligen arbeitstechnischen Gründen nachweislich nicht anders möglich ist; und
b) die Arbeit unter der Aufsicht einer verantwortlichen, erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird.
3) Die Verrichtung vertraglich vereinbarter und/oder berufs- oder branchenüblicher Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kann nach Abs. 2 bewilligt werden, wenn vor Aufnahme der Arbeit und danach in regelmässigen Abständen ein Arztzeugnis die Eignung für die Ausübung der Tätigkeit bestätigt. Die Arbeit zwischen 24 Uhr und 4 Uhr ist verboten.
3a) Aufgehoben
4) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall die festgelegte Arbeitszeit der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer überschreiten.

## Art. 15 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit {#art_15}

Die Beschäftigung von Jugendlichen am Sonntag kann bewilligt werden, sofern:
a) dies notwendig ist, um die Ziele einer anerkannten Berufsbildung zu erreichen, oder sie im betreffenden Beruf üblich ist; und
b) sie unter Aufsicht einer verantwortlichen, erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird.

## Art. 16 Ausnahme von der Bewilligungspflicht {#art_16}

Eine Liste der Berufe, für welche die Notwendigkeit einer Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder Sonntagsarbeit zum Erreichen des Berufsziels im Umfang der dort angeführten Grenzen anerkannt ist, ist in Anhang 2 aufgeführt. Halten sich die Arbeitgeber an die festgelegten Bedingungen, so sind sie von der Bewilligungspflicht für die Lernenden in der beruflichen Grundbildung befreit.

## Art. 17 Pausen {#art_17}

1) Die Arbeit der Kinder und der schulpflichtigen Jugendlichen ist durch eine Pause von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a) eine Viertelstunde bei einer Arbeitsdauer von zwei Stunden;
b) eine halbe Stunde bei einer Arbeitsdauer von vier Stunden;
c) 45 Minuten bei einer Arbeitsdauer von sechs Stunden.
2) Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen.
3) Eine Arbeitsdauer von zwei Stunden vor oder nach einer Pause wird durch eine zusätzliche Pause im Sinne von Abs. 1 Bst. a unterbrochen.
4) Die Arbeit der schulentlassenen Jugendlichen ist bei einer Arbeitsdauer von mehr als viereinhalb Stunden durch eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

## Art. 17a Wöchentliche Ruhezeit {#art_17a}

Jugendliche haben innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen Anspruch auf zwei Ruhetage, welche nach Möglichkeit aufeinander folgend zu gewähren sind. Die wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 36 aufeinander folgende Ruhestunden betragen.

## Art. 18 Tägliche Ruhezeit {#art_18}

1) Die Beschäftigung von Kindern und schulpflichtigen Jugendlichen muss innerhalb von 24 Stunden für mindestens 14 zusammenhängende Stunden unterbrochen werden.
2) Die Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen muss innerhalb von 24 Stunden für mindestens zwölf zusammenhängende Stunden unterbrochen werden. Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.

## Art. 19 Überzeitarbeit {#art_19}

Schulentlassene Jugendliche dürfen nur an Werktagen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Überzeitarbeit herangezogen werden.

## Art. 20 Bewilligungsgesuche {#art_20}

1) Das Bewilligungsgesuch muss schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
a) Name des Jugendlichen;
b) die Bezeichnung des betroffenen Betriebes oder des betroffenen Betriebsteils;
c) den vorgesehenen Stundenplan, mit Bezeichnung der Ruhezeiten und Pausen;
d) die vorgesehene Dauer der Tätigkeit;
e) die Bestätigung des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters;
f) das Ergebnis der medizinischen Eignungsuntersuchung, falls eine verlangt wird, wobei das Ergebnis nicht älter als zwölf Monate sein darf;
g) die Begründung der Notwendigkeit der in Frage stehenden Arbeit, falls eine Begründung notwendig ist;
h) eine kurze Beschreibung der Arbeitsbedingungen;
i) eine Beschreibung der vom Betrieb getroffenen Massnahmen, um die Gesundheit, die Sicherheit und die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen zu schützen.
2) Anlässlich der Prüfung des Gesuches muss, soweit das Alter des Jugendlichen es zulässt, auf dessen Willen Rücksicht genommen werden.
3) Soweit es für eine Beurteilung notwendig ist, kann das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen verlangen oder andere Personen anhören.

## Art. 21 Medizinische Untersuchung {#art_21}

1) Für alle gefährlichen Arbeiten muss eine medizinische Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner erfolgen oder durch einen Arzt, der über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsprozesse, der Arbeitsbedingungen sowie der Grundzüge der Arbeitsmedizin verfügt.
2) Über die in Art. 44 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz vorgesehene Vorschrift hinaus muss die medizinische Untersuchung der Jugendlichen in Nachtarbeit jährlich wiederholt werden.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann in besonderen Fällen jederzeit eine medizinische Untersuchung anordnen, wenn es dies als notwendig erachtet.
4) Die Kosten der medizinischen Untersuchung und Beratung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

## Art. 22 Liste gefährlicher Arbeiten {#art_22}

1) Die im Anhang 1 enthaltene Liste gefährlicher Arbeiten wird vom Amt für Volkswirtschaft fortlaufend überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
2) In- oder ausländische Fachorganisationen sowie Fachleute des Jugendschutzes können für die Überprüfung herangezogen werden.

## Art. 23 Administrative Zusammenarbeit {#art_23}

Das Amt für Volkswirtschaft, das Amt für Soziale Dienste und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten für alle Fragen der Gesundheit und Sicherheit der Ausbildung von Jugendlichen am Arbeitsplatz zusammen.

## Art. 24 Inkrafttreten {#art_24}

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
