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title: "Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern"
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# Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Studienangebot, Regelstudiendauer, Studienbeginn
1 Das Studienangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
(nachfolgend Fakultät) umfasst:
a. das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern;
b. das Masterstudium mit einer Regelstudiendauer von drei Semestern;
c. Nebenfach- und Schwerpunktfachangebote.
2 Das Doktoratsstudium ist in einem separaten Reglement geregelt. *
3 Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.

## § 2 {#par_2}

Verliehene Grade
1 Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums der Fakultät wird der Grad eines Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften (BA in Economics and Management)
verliehen.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2018-011
2 Nr. 545a
2 Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums der Fakultät wird der Grad eines
Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften (MA in Economics and Management) verliehen.

## § 3 {#par_3}

Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt
die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
2 Die Fakultät organisiert ihr Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im
Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es um den
Pflichtstoff geht, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass
a. * die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen;
b. * sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbilden.
2 Organe und Zuständigkeiten

## § 4 {#par_4}

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet
im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten,
soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.

## § 5 {#par_5}

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung. *

## § 6 {#par_6}

Studiendelegierte oder Studiendelegierter *
1 Die Fakultätsversammlung bestimmt eine hauptamtliche Professorin oder einen hauptamtlichen Professor als Studiendelegierte oder als Studiendelegierten und umschreibt
die Aufgaben. *

## § 7 Nr. 545a 3 {#par_7}

Studienausschuss
1 Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss übertragen, der
mindestens aus der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Studiendelegierten besteht. Den Gruppierungen gemäss § 5 des Organisationsreglements der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern2 steht jeweils eine Vertretung zu. *

## § 8 {#par_8}

Dekanatsadministration
1 Die Dekanatsadministration ist für die Umsetzung dieser Studien- und Prüfungsordnung und der Wegleitungen verantwortlich. Die oder der Studiendelegierte kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

## § 9 {#par_9}

Allgemeines
1 Die Zulassung richtet sich nach § 44 des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut3). *
2 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. *

## § 10 {#par_10}

Masterstudium
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss einer universitären Hochschule oder einen äquivalenten Hochschulabschluss verfügt. *
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in den Studienrichtungen «Betriebswirtschaftslehre» und «Volkswirtschaftslehre» haben Anspruch auf Zulassung ohne Bedingungen, wobei sich die Zuordnung zu einer Studienrichtung daran bemisst, dass der
entsprechende Anteil der Studienleistungen mindestens 60 Credits beträgt.
3 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium
nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Fakultät, die über die fachliche Eignung
entscheidet.
2 SRL Nr. 545
3 SRL Nr. 539c
4 Nr. 545a
4 Bachelorstudiengang

## § 11 {#par_11}

Umfang und Dauer
1 Während des Bachelorstudiengangs mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern (bei
Vollzeitstudium) sind mindestens 180 Credits zu erwerben. *
2 Der Bachelorstudiengang gliedert sich in die Orientierungsstufe im Gesamtumfang von
60 Credits mit einer Regelstudiendauer von einem Jahr und das Hauptstudium (insgesamt 120 Credits) mit einer Regelstudiendauer von zwei Jahren im Vollzeitstudium.

## § 12 {#par_12}

Aufbau
1 Das Bachelorstudium kann als Monostudiengang Wirtschaftswissenschaften ohne
Nebenfach (nachfolgend Monostudiengang) oder als Hauptfachstudiengang Wirtschaftswissenschaften in Kombination mit einem für die Fakultät angebotenen Nebenfach
(nachfolgend Hauptfachstudiengang) studiert werden. *
2 Der Monostudiengang umfasst einen Pflichtbereich mit Lehrveranstaltungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Methoden und Rechtswissenschaft. Hinzu
kommt ein Wahlpflichtbereich mit wirtschaftswissenschaftlichen Studienleistungen, ein
Wahlbereich mit Studienleistungen aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universität Luzern sowie eine schriftliche Semesterarbeit. *
2bis Als Hauptfachstudiengang umfasst das Bachelorstudium einen Pflichtbereich mit
Lehrveranstaltungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Methoden und
Rechtswissenschaft. Hinzu kommt ein Wahlpflichtbereich mit wirtschaftswissenschaftlichen Studienleistungen sowie eine schriftliche Semesterarbeit. Zusätzlich zum Hauptfach sind die erforderlichen Studienleistungen aus dem gewählten Nebenfach gemäss
den Regelungen der anbietenden Fakultät zu erbringen. *
3 Das Bachelorstudium bietet zwei Abschlussvarianten. Unter den in § 15 festgelegten
Voraussetzungen kann das Studium mit einer Bachelorarbeit abgeschlossen werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder verzichten Studierende trotz Erfüllung der
Leistungen auf eine Bachelorarbeit, müssen Studienleistungen (insbesondere Lehrveranstaltungen) im entsprechenden Umfang absolviert werden. *
4 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, Credits sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt.
Nr. 545a 5
5 Masterstudiengang

## § 13 {#par_13}

Umfang und Dauer
1 Das Masterstudium ist ein Monostudiengang. Während des Masterstudiengangs mit der
Regelstudienzeit von drei Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 90 Credits
zu erwerben. *
2 Der Masterstudiengang gliedert sich in einen Pflichtteil (Grundlagen) im Gesamtumfang von 24 Credits, einen Wahlpflichtbereich oder eine Spezialisierung (36 Credits),

## § 14 einen Wahlbereich (12 Credits) sowie eine Masterarbeit (18 Credits). * {#par_14}

Aufbau
1 Der Pflichtteil (Grundlagen) umfasst Lehrveranstaltungen in den Bereichen Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Methoden.
2 Innerhalb des Wahlpflichtbereichs sind Lehrveranstaltungen des gesamten Masterangebots der Fakultät wählbar. *
3 Bei der Wahl einer Spezialisierung anstelle des Wahlpflichtbereichs stehen vier
Spezialisierungen zur Verfügung: «Political Economics» («Politische Ökonomie»),
«Market-oriented Management» («Marktorientierte Unternehmensführung»), «Health
Economics and Management» («Gesundheitsökonomie und -management») und «Applied Data Science». *
4 Im Wahlbereich können Studienleistungen aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der
Universität Luzern erworben werden. *
5 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, Credits sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in einer Wegleitung geregelt. *
6 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität Luzern können maximal
36 Credits aus dem Masterstudium vorgezogen werden. *
6 Bachelorarbeit und Masterarbeit

## § 15 {#par_15}

Voraussetzungen
1 Voraussetzung für die Zulassung zu einer Bachelorarbeit im Monostudiengang ist die
erfolgreiche Absolvierung der Orientierungsstufe sowie von mindestens 45 Credits im
Hauptstudium, eine bestandene Semesterarbeit sowie ein gewichteter Gesamtnotenschnitt von mindestens 5,0 oder eine Note von mindestens 5,5 bei der Semesterarbeit. *
2 … *
6 Nr. 545a
3 Voraussetzung für die Zulassung zu einer Bachelorarbeit im Hauptfachstudiengang ist
die erfolgreiche Absolvierung von mindestens 87 Credits im Hauptfach, eine bestandene
Semesterarbeit sowie ein gewichteter Gesamtnotenschnitt von mindestens 5,0 im Hauptfach oder eine Note von mindestens 5,5 bei der Semesterarbeit. *

## § 16 {#par_16}

Gutachterinnen und Gutachter
1 Als Gutachterinnen und Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Professorinnen und Professoren sowie Dozierende der Fakultät mit Promotion in Frage. *

## § 17 {#par_17}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
1 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
2 Als ungenügend beurteilte Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal
wiederholt werden. *
3 Die Betreuerin oder der Betreuer beurteilt, ob die ungenügende Arbeit überarbeitet
werden kann oder ob eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen ist. Ein ungenügender erster Versuch der Arbeit wird im Leistungsnachweis als Fehlversuch aufgeführt,
die Credits werden nicht als Fehlversuch-Credits gezählt. Ausgenommen sind Fälle von
Plagiat oder Ghostwriting (§ 38 Abs. 1bis). Die Abgabe der überarbeiteten bzw. der neuen Arbeit erfolgt auf die nächste reguläre Frist. Eine erneut ungenügende Beurteilung
hat das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- bzw. der Masterarbeit und den Studienausschluss zur Folge (§ 35 Abs. 2). *

## § 18 {#par_18}

Detailregelungen
1 Das Anmeldeverfahren, die Abläufe und die detaillierten Anforderungen sind in einem
Leitfaden geregelt. *
7 Nebenfach- bzw. Schwerpunktfachangebote

## § 19 {#par_19}

Allgemeines
1 Die Fakultätsversammlung definiert das Studienprogramm von Nebenfach- bzw.
Schwerpunktfachangeboten im Bereich der Wirtschaftswissenschaften im Einvernehmen
mit der jeweiligen Fakultät. Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss werden in einer Wegleitung umschrieben.
Nr. 545a 7
8 Studienleistungen, Credits und Prüfungen

## § 20 {#par_20}

Berechnung der Studienleistungen in Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). *
2 Die Studienprogramme beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 Credits
für die einzelnen Semester (bei Vollzeitstudium).

## § 21 {#par_21}

Erwerb von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbesondere durch:
a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen:
a. Vorlesung (3 Credits),
b. Vorlesung mit Übung (6 Credits),
c. * Seminarveranstaltungen (3-6 Credits).
3 Für die obligatorische schriftliche Semesterarbeit im Bachelorstudium werden 10 Credits vergeben, die Bachelorarbeit umfasst 20 Credits, die Masterarbeit 18 Credits.

## § 22 {#par_22}

Extracurriculare Leistungen
1 Im Wahlbereich und im Wahlpflichtbereich des Bachelor- und des Masterstudiums
sind studentische Leistungen, die ausserhalb des Curriculums erbracht werden, bis zu einem Gesamtumfang von 9 Credits anrechenbar. *
2 Zu diesen Leistungen zählen z.B. Projekte, Tutorate, die Mitarbeit in Forschungsprojekten sowie qualifizierte Praktika und höhere militärische Kaderausbildungen. Details
zu den Voraussetzungen, maximalen Credits und zur Anrechnung sind in einer Wegleitung geregelt. *

## § 23 {#par_23}

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer
Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden
mit dem Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.

## § 24 {#par_24}

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Einzelne Pflichtfächer sowie Wahlfächer können ausnahmsweise
auch unbenotete, d.h. mit «pass» bzw. «fail» bewertete Studienleistungen umfassen.
2 Eine Note unter 4,0 ist eine ungenügende Note.
8 Nr. 545a
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
a. 6 hervorragend,
b. 5,5 sehr gut,
c. 5 gut,
d. 4,5 befriedigend,
e. 4 genügend,
f. 3,5 mangelhaft,
g. 3 schlecht,
h. 2,5 schlecht bis sehr schlecht,
i. 2 sehr schlecht,
j. 1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar,
k. 1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten.

## § 25 {#par_25}

Anrechnung extern erbrachter Leistungen
1 Die oder der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen
anderer Hochschulen oder Fakultäten. Sie oder er überprüft dabei die Studienleistungen
auf ihre inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studium an der Fakultät. *
2 Die Anrechnung von Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden
Hochschulen voraus.
3 Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt
mittels Learning Agreement.
3bis Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Einzelkursbesuchen an anderen Schweizer Universitäten ist grundsätzlich nur im Wahlpflichtbereich, im Wahlbereich und in der Spezialisierung möglich. Eine Anrechnung im Pflichtbereich kann nur
in Ausnahmefällen mit begründetem Antrag bewilligt werden. *
4 Im Bachelorstudium können insgesamt maximal 90 Credits angerechnet werden, im
Masterstudium maximal 45 Credits.
5 Bereits für einen Studienabschluss angerechnete Leistungen können nur angerechnet
werden, wenn sie vom Inhalt und vom Umfang her den angebotenen Pflichtveranstaltungen entsprechen. Bei der Anrechnung wird die Herkunft der Leistung entsprechend gekennzeichnet. Im Wahlpflicht- und im Wahlbereich ist eine Anrechnung von Leistungen
aus einem bereits erworbenen Studienabschluss nicht möglich. *
6 Im Falle inhaltlicher Äquivalenz werden im Pflichtbereich auch Fehlversuche bei der
Anrechnung berücksichtigt.
7 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum

## § 26 Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. * {#par_26}

Mobilität
1 Während des Studiums können Studierende eine Studienphase an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
Nr. 545a 9
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten und Fakultäten des In- und Auslandes.

## § 27 {#par_27}

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich, in der Regel nach Abschluss der Lehrveranstaltungen statt. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen
zu einer Prüfung vorsehen.
3 Prüfungen können schriftlich und/oder mündlich erfolgen.
4 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im

## § 28 Prüfungsplan bekanntgegeben. * {#par_28}

Seminarleistungen
1 Seminarleistungen bedingen eine Form der Leistungskontrolle.
2 Form, Umfang und Fristen von Seminarleistungen werden von den Dozierenden festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

## § 29 {#par_29}

Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekanntgegeben, entspricht die Prüfungssprache
der Sprache der Lehrveranstaltung.
2 Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen.
Der Antrag muss innerhalb des Anmeldezeitraumes für die Prüfungen schriftlich gestellt

## § 30 werden. * {#par_30}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Zum Bestehen einer Prüfung muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene
Prüfungen können nicht wiederholt werden. Eine nichtbestandene Prüfung gilt als Fehlversuch.
2 Bei Nichtbestehen kann eine Prüfung beliebig oft wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und allfällige Höchstgrenzen für Fehlversuche gemäss § 35 eingehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Im Regelfall findet eine erneute Prüfungsdurchführung im Folgejahr statt. *
10 Nr. 545a

## § 31 {#par_31}

Anmeldung zu Studienleistungen und Prüfungen, Rückzug
1 Die Anmeldung für Prüfungen und andere Studienleistungen erfolgt elektronisch innerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Detailregelungen sind in einer Wegleitung umschrieben. *

## § 32 {#par_32}

Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung ohne triftigen Grund nicht an, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet. Triftige Gründe
sind namentlich eigene, durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit oder schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie. Details sind in einer Wegleitung geregelt. *

## § 33 {#par_33}

Nachteilsausgleich allgemein und Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität für die Gewährung eines
Nachteilausgleichs4. Zuständig für die Erteilung ist die oder der Studiendelegierte. *
2 Die oder der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher

## § 34 Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern. * {#par_34}

Prüfungseinsicht
1 Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu.

## § 35 {#par_35}

Studienausschluss
1 Die Credits aller nichtbestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) werden summiert,
ausgenommen ist ein Fehlversuch bei der Bachelor- bzw. der Masterarbeit. Erreicht die
Gesamtsumme aller nicht bestandenen Studienleistungen im Bachelorstudium das Äquivalent von 42 Credits (Monostudiengang) bzw. 35 Credits (Hauptfachstudiengang) oder
im Masterstudium das Äquivalent von 24 Credits, wird die oder der Studierende vom
Studium und der bzw. den betreffenden Studienrichtungen endgültig ausgeschlossen.
Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. *
1bis Mit einem Ausschluss aus dem Monostudiengang kann diese Studienrichtung an der
Universität Luzern auch nicht mehr im Hauptfachstudiengang studiert werden. Mit einem Ausschluss aus dem Hauptfachstudiengang kann diese Studienrichtung an der Universität Luzern auch nicht mehr im Monostudiengang studiert werden. *
2 Ebenfalls vom weiteren Studium ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- bzw. Masterarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.
4 Beschluss des Rektors vom 12. November 2015

## § 36 Nr. 545a 11 {#par_36}

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung:
a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung
der Prüfung zu unterstützen,
c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,
d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt worden ist.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 zur
Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 48 des Universitätsstatuts5. *

## § 37 {#par_37}

Schriftliche Arbeiten
1 Zur Annahme einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit mit Ausnahme von Bachelor- und
Masterarbeiten kann innerhalb von drei Monaten nach Notenbekanntgabe überarbeitet
und erneut eingereicht werden. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting
(§ 38 Abs. 1bis). Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die
Arbeit endgültig abgelehnt und zählt als Fehlversuch. Es ist eine Arbeit mit einem neuen

## § 38 Thema zu verfassen. Für Bachelor- und Masterarbeiten gilt § 17. * {#par_38}

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder werden verwendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht,
wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
1bis Liegt bei einer schriftlichen Arbeit ein Plagiat oder Ghostwriting vor, zählt die Arbeit
direkt als Fehlversuch und die Credits werden als Fehlversuch-Credits verbucht. *
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin
oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studienrichtungen endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene
Grad entzogen werden.
4 Vorbehalten bleiben Sanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts6. *
5 SRL Nr. 539c
6 SRL Nr. 539c
12 Nr. 545a
9 Studienabschluss

## § 39 {#par_39}

Abschluss des Studiums
1 Ein Bachelor- oder Masterstudium schliesst ab, wer alle Studienleistungen dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der dazugehörigen Wegleitung bestanden und mit einer Gesamtnote von mindestens 4,0 abgeschlossen hat. *
2 Wer das Studium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die
bestandenen Einzelprüfungen.

## § 40 {#par_40}

Zusammensetzung der Gesamtnote des Studienabschlusses
1 Im Monostudiengang wird die Abschlussnote des Bachelor- bzw. Masterstudiums als
nach Credits gewichteter Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen berechnet. Die
Noten von nicht bestandenen Studienleistungen fliessen in den Notenschnitt ein, sofern
diese nicht in einem Wiederholversuch bestanden wurden. Wurde eine Studienleistung
mit ungenügender Note zu einem späteren Zeitpunkt bestanden, so fliesst nur die Note
des bestandenen Versuches in den Notenschnitt ein. Die Berechnung des Notenschnitts
erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet. *
1bis Im Hauptfachstudiengang setzt sich die Abschlussnote des Bachelorstudiums als
nach Credits gewichteter Durchschnitt der Note des Hauptfachs sowie der Note des
Nebenfachs zusammen. Die Berechnung der Note des Hauptfachs erfolgt analog zur Berechnung der Abschlussnote im Monostudiengang (Abs. 1). Die Note des Nebenfachs
wird durch die anbietende Fakultät gemäss deren Regelungen berechnet. *
2 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die oder der Studiendelegierte die Zusammensetzung der Gesamtnote fest. *
3 Während des Masterstudiums absolvierte, benotete Auflagen fliessen in die Berechnung der Gesamtnote des Masterstudiums ein. Studienleistungen aus der Mastervorbereitungsstufe (Zulassung zum Master mit Bedingungen) werden bei der Berechnung der

## § 41 Gesamtnote nicht berücksichtigt. * {#par_41}

Prädikate
1 Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet:
a. Bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00: summa cum laude,
b. bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74: insigni cum laude,
c. bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24: magna cum laude,
d. bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74: cum laude,
e. bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24: rite.

## § 42 Nr. 545a 13 {#par_42}

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiengangs der Fakultät. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat.
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht.
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu erzielten
Einzelbewertungen der Studienleistungen.

## § 43 {#par_43}

Abschlusszeugnis *
1 Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Nebenfachs an der Fakultät ein Abschlusszeugnis.
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und
wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
3 … *
10 Schluss- und Übergangsbestimmungen *

## § 45 § 44 * … {#par_45}

Prüfungsgebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate
richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren an der Universität Luzern7. *

## § 46 {#par_46}

Härtefälle
1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches
Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung abweichen. *
7 SRL Nr. 544
14 Nr. 545a

## § 47 {#par_47}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann
nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes8 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde9 geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 48 * …
§ 49 * Übergangsbestimmungen
1 Ab Herbstsemester 2024 werden alle Studiengänge unter Vorbehalt von Absatz 2 nach
dieser Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt.
2 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a. Für Studierende des Bachelorstudiengangs, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben, nicht endgültig abgewiesen wurden und nicht in den Hauptfachstudiengang (§ 12 Abs. 1) wechseln, richtet sich der Studienausschluss infolge Erreichens der maximalen Zahl an Fehlversuchen (§ 35 Abs. 1) bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens
jedoch bis zum Ende des Herbstsemesters 2028 nach dem alten Recht (60 Credits). Ab dem Frühlingssemester 2029 gelten für alle Studierenden des Bachelorstudiengangs automatisch ausschliesslich die Bestimmungen der vorliegenden
Studien- und Prüfungsordnung.
b. Für Studierende des Masterstudiengangs, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2022 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, richtet sich der Studienausschluss infolge Erreichens der maximalen Zahl an Fehlversuchen (§ 35 Abs. 1) bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens jedoch bis zum Ende des Herbstsemesters 2026 nach dem alten Recht (30 Credits). Ab dem Frühlingssemester 2027 gilt für alle Studierenden
des Masterstudiengangs automatisch die Bestimmung der vorliegenden Studien-
und Prüfungsordnung.
3 Absatz 2 gilt nicht für ab Herbstsemester 2024 re-immatrikulierte Studierende. Für sie
gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.
8 SRL Nr. 539
9 SRL Nr. 40
Nr. 545a 15
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.01.2018 01.08.2018 Erstfassung G 2018-011
§ 1 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 3 Abs. 3, a. 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 3 Abs. 3, b. 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 5 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 6 18.10.2024 01.12.2024 Titel geändert G 2024-067
§ 6 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 7 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 8 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 8 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 9 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 9 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 9 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 10 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 11 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 12 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 12 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 12 Abs. 2bis 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 12 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 13 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 13 Abs. 2 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 2 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 3 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 3 25.03.2020 01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 14 Abs. 4 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 5 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 6 19.12.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-106
§ 14 Abs. 6 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 15 Abs. 1 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 15 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 15 Abs. 2 19.12.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-106
§ 15 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 16 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 16 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 17 Abs. 2 20.10.2021 01.11.2021 geändert G 2021-076
§ 17 Abs. 3 20.10.2021 01.11.2021 eingefügt G 2021-076
§ 17 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 17 Abs. 3 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 18 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 20 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 21 Abs. 2, c. 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 21 Abs. 2, c. 20.10.2021 01.11.2021 geändert G 2021-076
§ 22 Abs. 1 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 22 Abs. 2 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 25 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 25 Abs. 3bis 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 25 Abs. 5 25.03.2020 01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 25 Abs. 7 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 27 Abs. 4 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 29 Abs. 2 25.03.2020 01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 30 Abs. 2 25.03.2020 01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 31 Abs. 1 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 32 Abs. 1 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 32 Abs. 1 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 33 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 33 Abs. 2 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 35 Abs. 1 20.10.2021 01.08.2022 geändert G 2021-076
§ 35 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 35 Abs. 1bis 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 36 Abs. 2 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
16 Nr. 545a
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 37 Abs. 2 20.10.2021 01.11.2021 geändert G 2021-076
§ 37 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 38 Abs. 1bis 20.10.2021 01.11.2021 eingefügt G 2021-076
§ 38 Abs. 4 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 38 Abs. 4 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 39 Abs. 1 19.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 39 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 40 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 40 Abs. 1bis 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 40 Abs. 2 18.10.2024 01.12.2024 geändert G 2024-067
§ 40 Abs. 3 20.10.2021 01.11.2021 eingefügt G 2021-076
§ 43 20.10.2021 01.11.2021 Titel geändert G 2021-076
§ 43 Abs. 3 20.10.2021 01.11.2021 aufgehoben G 2021-076
Titel 10 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 44 13.12.2023 01.02.2024 aufgehoben G 2023-107
§ 45 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 46 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 48 19.12.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-106
§ 49 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-107
Nr. 545a 17
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.01.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-011
19.12.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 2 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 2 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 3 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 4 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 5 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 6 eingefügt G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 1 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 2 aufgehoben G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 21 Abs. 2, c. geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 22 Abs. 1 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 22 Abs. 2 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 25 Abs. 7 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 27 Abs. 4 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 31 Abs. 1 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 1 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1 geändert G 2018-106
19.12.2018 01.01.2019 § 48 aufgehoben G 2018-106
25.03.2020 01.04.2020 § 14 Abs. 3 geändert G 2020-025
25.03.2020 01.04.2020 § 25 Abs. 5 geändert G 2020-025
25.03.2020 01.04.2020 § 29 Abs. 2 geändert G 2020-025
25.03.2020 01.04.2020 § 30 Abs. 2 geändert G 2020-025
20.10.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 2 geändert G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2, c. geändert G 2021-076
20.10.2021 01.08.2022 § 35 Abs. 1 geändert G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 37 Abs. 2 geändert G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 38 Abs. 1bis eingefügt G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 40 Abs. 3 eingefügt G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 43 Titel geändert G 2021-076
20.10.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 3 aufgehoben G 2021-076
13.12.2023 01.02.2024 § 1 Abs. 2 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 3, a. geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 3, b. geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 9 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 9 Abs. 2 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 10 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 11 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 12 Abs. 2 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 12 Abs. 2bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 12 Abs. 3 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 13 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 14 Abs. 6 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 15 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 15 Abs. 3 eingefügt G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 16 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 17 Abs. 3 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 18 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 20 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 25 Abs. 3bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 33 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 35 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 35 Abs. 1bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 37 Abs. 2 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 38 Abs. 4 eingefügt G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 39 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 40 Abs. 1 geändert G 2023-107
18 Nr. 545a
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2023 01.02.2024 § 40 Abs. 1bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 Titel 10 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 44 aufgehoben G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 45 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 46 Abs. 1 geändert G 2023-107
13.12.2023 01.02.2024 § 49 eingefügt G 2023-107
18.10.2024 01.12.2024 § 6 Titel geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 7 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 9 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 16 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 17 Abs. 3 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 25 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 32 Abs. 1 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 33 Abs. 2 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 36 Abs. 2 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 38 Abs. 4 geändert G 2024-067
18.10.2024 01.12.2024 § 40 Abs. 2 geändert G 2024-067
