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title: "Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel 2. Kanton Basel-Landschaft vertreten durch den Regierungsrat 3. Einfacher Gesellschaft, bestehend aus a) BASF Schweiz AG, Basel b) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel c) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel d) Novartis Pharma AG, Basel e) Syngenta Crop Protection AG, Basel betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen"
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# Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel 2. Kanton Basel-Landschaft vertreten durch den Regierungsrat 3. Einfacher Gesellschaft, bestehend aus a) BASF Schweiz AG, Basel b) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel c) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel d) Novartis Pharma AG, Basel e) Syngenta Crop Protection AG, Basel betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen

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Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt vertreten durch den
Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die
Einwohnergemeinde der Stadt Basel 2. Kanton Basel-Landschaft vertreten
durch den Regierungsrat 3. Einfacher Gesellschaft, bestehend aus a) BASF
Schweiz AG, Basel b) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel c) Huntsman
Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel d) Novartis Pharma AG,
Basel e) Syngenta Crop Protection AG, Basel betreffend den gemeinsamen
Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen 1) 2) *
Vom 26. Juni 1979 (Stand 1. Januar 2018)
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung 3)
Ziff. 1.1 Ausgangslage
1 Aufgrund der Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die chemisch-pharmazeutischen Firmen zur
Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Parteien u. a. folgende Gewässerschutzmassnahmen getroffen: *
Ziff. 1.1.1 Kanton Basel-Stadt
a) Erstellung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie
Spezialbauwerken auf dem ehemaligen Gaswerkareal.
b) Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt
Basel stehenden Abwasserleitung vom ehemaligen Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel–Rhein»).
Ziff. 1.1.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1 hievor erstellten Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer
der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen, Birsfelden, Schönenbuch und dem französischen Neuwiller zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird. Der Kanton Basel-Landschaft regelt die Kostenverrechnung mit der Gemeinde Neuwiller. *
Ziff. 1.1.3 Die chemisch-pharmazeutischen Firmen *
1 Erstellung einer im Eigentum der chemisch-pharmazeutischen Firmen (als Bauberechtigten) stehenden, der Reinigung der industriellen Abwässer der Firmen BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La
Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG,
Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel dienenden Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem Areal 9 des Werks Klybeck, Areal NE
der Wiese. *
1) Genehmigt: vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 20. 12. 1979, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 1. 9. 1980.
2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. 6. 1980.
3) Im ganzen Erlass softwarebedingte, redaktionelle Einfügung und Anpassung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Siehe dazu den auch in
der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft publizierten Vertrag SGS 783.33.)
Ziff. 1.1.4 Die drei Parteien gemeinsam
1 Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal.
2 Erstellung weiterer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
stehender Werke und Anlagen auf dem ehemaligen Gaswerkareal (Betriebsgebäude mit Labor und
Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).
3 Die Projektierung, Erstellung und Finanzierung der vorgenannten Gewässerschutzanlagen wird von
den Parteien nach den Bestimmungen des Konsortialvertrages vom 10. Mai 1974 4) gemeinsam durchgeführt.
4 Das Recht der Mitbenützung der Ableitung ARA Basel–Rhein (Ziff. 1.1.1 lit. b) sowie der Schlammbehandlungsanlage und der übrigen gemeinsamen Werke und Anlagen (Ziff. 1.1.4) durch die chemisch-pharmazeutischen Firmen ist im Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974 5) in der Fassung vom Juni
1979 geregelt; die diesbezüglichen Vereinbarungen sind diesem Vertrag als Beilage 1 beigefügt. *
Ziff. 1.2 Die Pflicht der Parteien zum Betrieb ihrer Gewässerschutzanlagen
1 Aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Parteien verpflichtet, die von ihnen erstellten
Gewässerschutzanlagen (nachstehend «Abwasseranlagen» genannt) ordnungsgemäss zu betreiben, zu
unterhalten, zu reparieren, erforderlichenfalls zu erneuern, allenfalls geänderten gesetzlichen Vorschriften anzupassen und, falls es die Bedürfnisse verlangen, im Rahmen der vorhandenen Möglich -
keiten zu erweitern. Diese Tätigkeiten werden in diesem Vertrag unter dem Begriff «Betrieb der Ab -
wasseranlagen» zusammengefasst.
2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht
zum Betrieb ihrer Abwasseranlagen
2.1 Allgemeines
Ziff. 2.1.1 * Einfache Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel,
Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel *
1 Im Rahmen dieses Vertrages treten die chemisch-pharmazeutischen Firmen als eine Partei (ein Partner) auf. Sie haben sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Sie
regeln ihre internen Verhältnisse allein, also ohne Mitwirkung der übrigen Partner. Im externen Ver -
hältnis sind sie Solidarschuldner der Pflichten und Gläubiger zu gesamter Hand der Rechte aus diesem
Vertrag. Sie können deshalb insbesondere das ihnen aufgrund dieses Vertrages zustehende Stimmrecht
nur gemeinsam ausüben; kommt unter ihnen eine einheitliche Willensbildung nicht zustande, so nehmen sie an der betreffenden Beschlussfassung nicht teil; sie werden solchenfalls behandelt, wie wenn
sie sich der Stimme enthalten würden. Das Erfordernis ihrer ausdrücklichen Zustimmung gemäss Ziff.
2.2.4 lit. b) 1 bleibt vorbehalten.
Die Namen der in der einfachen Gesellschaft zusammengeschlossenen Unternehmer der chemischpharmazeutischen Industrie entsprechen den jeweiligen Gesellschafts- und Eigentumsverhältnissen gemäss Handelsregistereintrag. *
Ziff. 2.1.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nachbeschriebenen Umfange den gemeinsamen Betrieb ihrer Abwasseranlagen. Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen.
4) In der Gesetzessammlung ist der sogenannte Konsortialvertrag datiert vom 18./16. 6. 1974 (SG 785.720).
5) In der Gesetzessammlung ist der sogenannte Konsortialvertrag datiert vom 18./16. 6. 1974 (SG 785.720).
Ziff. 2.1.3 Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben
im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der chemisch-pharmazeutischen Firmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens
der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse, gestützt auf das
Eidgenössische Gewässerschutzgesetz. *
Ziff. 2.1.4 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter Teil 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht.
2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Der statutarische Zweck der Gesellschaft ist wie folgt umschrieben:
a) Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen
gemäss Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch
Betrieb, Unterhalt und Ausbau von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anlagen in der Region Basel.
b) Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, baulichen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben.
c) Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder
ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen.
Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 50’000.- Fr. festgelegt.
2 An diesem Grundkapital sind beteiligt:
a) Kanton Basel-Stadt zu 42 %
b) Kanton Basel-Landschaft zu 9 %
c) * die einfache Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche
AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel 49 %
Total 100 %.
Ziff. 2.2.3 Organe
1 Generalversammlung und Kontrollstelle
Für diese Organe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2 Verwaltungsrat
a) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
b) * Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft haben Anspruch auf je zwei
Verwaltungsratsmitglieder. Die Novartis Pharma AG, Basel, die Huntsman Advanced
Materials (Switzerland) GmbH, Basel, sowie die F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, haben Anspruch auf je ein Verwaltungsratsmitglied.
c) Die Wahlvorschläge der Partner für die ihnen zustehenden Sitze im Verwaltungsrat sind
für die Generalversammlung verbindlich.
d) Die Partner wählen gemäss den vorstehenden Bestimmungen Suppleanten, die die Verwaltungsräte bei Verhinderung vertreten.
e) * Der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin des Verwaltungsrates wird vom
Kanton Basel-Stadt, der jeweilige Vizepräsident bzw. die jeweilige Vizepräsidentin von
der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen bestimmt.
3 Interne Organisation
a) * Der Verwaltungsrat delegiert die eigentliche Führung der Geschäfte der Gesellschaft an
die ihm verantwortliche, acht Mitglieder umfassende Geschäftsführung und erlässt ein
Verwaltungsreglement. Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus drei Vertretern
oder Vertreterinnen der beiden Kantone, vier Vertretern oder Vertreterinnen der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen sowie dem Betriebsleiter oder
der Betriebsleiterin.
b) * Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin, der/die mit Zustimmung aller Verwaltungsräte zu wählen ist, führt den Betrieb und ist der Geschäftsführung gegenüber verantwortlich.
c) * Dem Verwaltungsrat stehen als Fachgremien mit beratender Funktion eine juristische
Kommission und eine Finanzkommission zur Seite, die aus Vertretern oder Vertreterinnen aller Partner zusammengesetzt sind.
d) * Dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin steht als Fachgremium mit beratender Funktion und als Kontaktstelle die Betriebskonferenz zur Seite. Die Betriebskonferenz setzt
sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Kantons Basel-Stadt, des
Kantons Basel-Landschaft, BASF Schweiz AG, Basel, der F. Hoffmann-La Roche AG,
Basel, der Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, der Novartis Pharma AG, Basel und der Syngenta Crop Protection AG, Basel sowie dem Betriebsleiter
oder der Betriebsleiterin. Den Vorsitz hat der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin inne.
e) Der Verwaltungsrat erlässt für die interne Betriebsorganisation ein Betriebsreglement.
Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesell -
schaft) mit folgenden Ausnahmen:
a) Beschlüsse, die in Anwendung beziehungsweise in Ausführung von Vorschriften der
Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat beziehungsweise
in der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit
nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie
den Beschluss nicht akzeptieren wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den
Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese
öffentlich-rechtlichen Verfügungen beziehungsweise Rechtsmittel-Entscheide ersetzen
dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
b) Für die anderen Beschlüsse über den Betrieb der Abwasseranlagen gilt – soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes vorsieht – folgendes:
1. Beschlüsse über Massnahmen mit erheblichen finanziellen oder technischen Auswirkungen dürfen nicht ohne Zustimmung aller davon betroffenen Partner gefasst werden;
2. Die übrigen Entscheidungen werden mit Mehrheitsbeschlüssen gefällt.
Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeiten nach dem
Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellungen verwendet.
Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss jedoch erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion)
oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes beziehungsweise einer Liegenschaft,
welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes beziehungsweise
einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres
bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden
Aktionär der Nominalwert beziehungsweise der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten.
Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (z.B. Schenkung)
gleichgestellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.3.1 Allgemeines
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept für den gemeinsamen Betrieb sämtlicher (in Ziff. 4.
hiernach genannten) Abwasseranlagen in organisatorischer, technischer, personeller, administrativer
und finanzieller Hinsicht fest und ist für die Realisierung dieses Gesamtkonzeptes verantwortlich. Sie
verfügt hiebei insbesondere über das für den gemeinsamen Betrieb erforderliche bauliche und betriebliche Instrumentarium und Personal.
2 Die Aktiengesellschaft kontrolliert und überprüft die von den Partnern zu gewährleistende Abwasserbeschaffenheit (vgl. Ziff. 2.4.1) der in die Reinigungsanlagen einzuleitenden Abwasser und ist dafür
verantwortlich, dass eingehalten werden
a) die behördlich vorgeschriebenen Reinigungseffekte gemäss Einleit-Bedingungen;
b) die in den Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen behördlichen Auflagen in Bezug
auf Immissionen;
c) die im Hinblick auf Sicherheit und Hygiene erforderlichen Massnahmen.
3 Im Zusammenhang mit der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Partner steht der Akti -
engesellschaft das fachtechnische Weisungsrecht zu.
Ziff. 2.3.2 Insbesondere das Personal
1 Die Anstellungsbedingungen des bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Personals sollen im Wesentlichen mit denjenigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt übereinstim -
men. *
2 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Aktiengesellschaft haben obligatorisch der Pensionskasse
Basel-Stadt 6) beizutreten, mit Ausnahme der von einem Partner übertretenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihre bisherige Pensionskassenzugehörigkeit beibehalten können. *
3 Die Aktiengesellschaft kann die Personaladministration ganz oder teilweise einem der Partner übertragen.
4 Die Aktiengesellschaft regelt alle Einzelheiten in einem Arbeits- und Lohnreglement.
6) In der Fassung vom 26.6.1979: Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals.
Ziff. 2.3.3 Insbesondere die Kapazitäten
1 Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlamm-Mengen und Abwasserlasten) der Abwasseranlagen für
die erste Ausbauetappe sind in der diesem Vertrag (als Beilage 2) beigehefteten Zusammenstellung für
alle Partner verbindlich festgelegt. Diese Kapazitäten sind beim weiteren Ausbau und im Übrigen all -
fällig veränderten Verhältnissen anzupassen, wobei auf die Bedürfnisse der Partner, die Ausbaumöglichkeiten und die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen ist.
Ziff. 2.3.4 Die von der Aktiengesellschaft betriebenen Werke und Anlagen im Einzelnen
1 Der auf die Aktiengesellschaft übertragene gemeinsame Betrieb bezieht sich auf folgende Abwasseranlagen:
a) * Die Abwasserreinigungsanlage des Kantons Basel-Stadt (ARA Basel) auf dem ehemaligen Gaswerkareal sowie der Abwasserzuleitungskanal ab Kreuzung Neuhausstrasse/Badenstrasse bis zum Rohwasserpumpwerk,
b) * Die Abwasserreinigungsanlage der chemisch-pharmazeutischen Firmen auf dem Klybeckareal (ARA Chemie),
c) Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal,
d) Die übrigen für den gemeinsamen Betrieb erforderlichen Anlagen (Betriebsgebäude mit
Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).
2 Nicht zu den gemeinsam betriebenen Anlagen gehören alle übrigen von den Partnern getroffenen
Gewässerschutzmassnahmen, die somit in der alleinigen Verantwortung des betreffenden Partners stehen, insbesondere alle Zu- und Ableitungen (inklusive Ableitung ARA Basel–Rhein).
Ziff. 2.3.5 Die Kosten und deren Aufteilung
1 Sämtliche mit dem gemeinsamen Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Kosten sind
von den Partnern aufzubringen. Diese Kosten werden in den vier Kostenstellen *
a) * Abwasserreinigungsanlage Basel-Stadt (ARA Basel),
b) * Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen
Firmen (ARA Chemie),
c) Schlammbehandlungsanlage und
d) übrige gemeinsame Anlagen
erfasst.
2 Es werden folgende Kostenteiler vereinbart:
a) * Abwassereinigungsanlage Basel-Stadt (ARA Basel). Die Kosten sind zwischen den
Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis des Trinkwasserverbrauchs im
Einzugsgebiet der ARA Basel zu teilen.
b) * Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F.
Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH,
Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel (ARA Chemie). Die Kosten sind zwischen der BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche
AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma
AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel zu teilen; diese einigen sich hierüber
intern direkt.
c) * Schlammbehandlungsanlage. Die Kosten werden verursachergerecht auf der Basis der
verbrannten Trockensubstanz des anfallenden Klärschlamms und unter Berücksichtigung
des Heizwertes einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und andererseits auf die einfache Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen verteilt.
d) * Übrige gemeinsame Werke und Anlagen. Die Kosten werden je zur Hälfte einerseits auf
die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und andererseits auf die einfache Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen verteilt.
3 Die Kostenteiler gemäss Ziffer 2.3.5 Absatz 2 werden jährlich im Rahmen des Budgetprozesses überprüft und durch den Verwaltungsrat genehmigt. *
4 Die Partner stellen die von ihnen geschuldeten Kostenbeiträge der Aktiengesellschaft zur Verfügung;
diese rechnet darüber jährlich ab. Die Partner haben an diese Kostenbeiträge vierteljährlich vorauszahlbare angemessene Akonto-Zahlungen zu leisten.
Ziff. 2.3.6 Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung
1 Unter Vorbehalt der aus den gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Auflagen ist die Aktiengesellschaft nach rein wirtschaftlichen Kriterien tätig. Sie strebt hiebei insbesondere einen möglichst
sparsamen und kostengünstigen Betrieb der Abwasseranlagen an und hat bei der Betriebsführung die
nach dem Stande der Technik gebotene Sorgfalt anzuwenden.
Ziff. 2.3.7 Geheimhaltungspflicht
1 Die Organe und das Personal der Gesellschaft sind verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse der Partner
strikte Stillschweigen zu bewahren.
Ziff. 2.3.8 Erfindungen und Know-how
1 Die Aktiengesellschaft stellt allfällige Erfindungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abwasseranlagen gemacht werden, sowie das in diesem Zusammenhang erworbene Know-how den Partnern kostenlos zur Mitbenützung zur Verfügung.
2.4 Besondere Pflichten der Partner gegenüber der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.4.1 Abwassermengen und -beschaffenheit
1 Die Partner sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die in die Abwasseranlagen einzuleitenden
Abwässer hinsichtlich Menge und Qualität so beschaffen sind, dass der Betrieb der Kläranlagen nicht
beeinträchtigt beziehungsweise das Einhalten der behördlichen Auflagen an das gereinigte Abwasser
nicht verhindert wird.
Ziff. 2.4.2 Informationspflicht
1 Im Falle einer Gefährdung des Klärbetriebes oder nach erfolgten Havarien sind die Partner gegenüber
der Aktiengesellschaft (Geschäftsführung und Betriebsleiter oder Betriebsleiterin) informationspflichtig. *
2 Wo Betriebsgeheimnisse tangiert werden, kann die Auskunftspflicht direkt gegenüber dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Amtsstelle erfüllt werden.
Ziff. 2.4.3 Technische Assistenz
1 Sofern die Abwässer der Partner spezielle abwassertechnische Untersuchungen und Messungen erfordern, sind sie verpflichtet, entsprechende Spezialuntersuchungen entweder im Auftrag der Aktiengesellschaft selber auszuführen oder der Aktiengesellschaft die erforderlichen Untersuchungs- und
Messapparaturen zur Verfügung zu stellen. Alle mit derartigen Spezialuntersuchungen zusammenhängenden Kosten gehen allein zu Lasten des betreffenden Partners.
Ziff. 2.4.4 Partnerseitige Dienste
1 Die Partner sind verpflichtet, ihre Dienste der Aktiengesellschaft im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste umfassen im Wesentlichen:
a) Personaladministration,
b) Einkauf,
c) Rechnungswesen,
d) Ingenieurdienste,
e) Reparatur- und Unterhaltsdienst,
f) Pikettdienst,
g) Analytik,
h) Sicherheitsdienst,
i) Sanität und Feuerwehr.
2.5 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit
Ziff. 2.5.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit in
der Aktiengesellschaft insbesondere durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechtes durchzusetzen, soweit Aufgaben der Aktiengesellschaft zu erfüllen sind.
Ziff. 2.5.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit wird auf eine Dauer von 30 Jahren fest abgeschlossen. Er kann erstmals auf den Ablauf dieser 30jährigen Dauer unter Einhaltung einer Frist von
einem Jahr gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so besteht der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiter; er kann solchenfalls von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr je auf
das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner verliert auf den Kündigungstermin den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
3 Schlussbestimmungen
Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Partner sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus
dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden.
Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages
1 Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller
Partner abgeändert werden.
Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Partner und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und
kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung, insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche
die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen.
Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt.
Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten
der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen beziehungsweise der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist. 7)
Dieser Vertrag wird siebenfach ausgefertigt und ausgehändigt.
Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
BASF Schweiz AG
F. Hoffmann-La Roche AG
Huntsman Advanced Materials GmbH
Novartis Pharma AG
Syngenta Crop Protection AG
7) Genehmigt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 20. 12. 1979 und angenommen in der Volksabstimmung vom 8. 6. 1980, genehmigt
vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 1. 9. 1980.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.1979 09.06.1980 Erlass Erstfassung KB 22.12.1979
06.11.2006 keine Angabe Ziff. 2.1.1 totalrevidiert -
06.11.2006 keine Angabe Ziff. 2.3.5 Abs. 1 geändert -
19.09.2018 01.01.2018 Erlasstitel geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.2 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.3 Titel geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.3 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.4 Abs. 4 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.1.1 Titel geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.1.1 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.1.3 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. e) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.2 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.2 Abs. 2 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. d) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 3 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.4.2 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.1979 09.06.1980 Erstfassung KB 22.12.1979
Erlasstitel 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.2 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.3 19.09.2018 01.01.2018 Titel geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.3 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.4 Abs. 4 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.1.1 06.11.2006 keine Angabe totalrevidiert -
Ziff. 2.1.1 19.09.2018 01.01.2018 Titel geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.1.1 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
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Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. e) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. a) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. c) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.2 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.2 Abs. 2 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. a) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 1 06.11.2006 keine Angabe geändert -
Ziff. 2.3.5 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 1, lit. a) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 1, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. a) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. c) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. d) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.5 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.4.2 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Beilage 785.740
Beilage 1
zum Vertrag zwischen den
Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und
der einfachen Gesellschaft Ciba-Geigy AG /
F. Hoffmann-La Roche & Co. AG
betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen
Nachtrag zum
Konsortialvertrag vom 10. Mai und 18./16. Juni 1974 zwischen
1. Kanton Basel-Stadt
2. Kanton Basel-Landschaft
3. Ciba-Geigy AG
4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG
5. Sandoz AG
betreffend
gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
Vom 26. Juni 1979 1)
1) Dieser Nachtrag vom 26. 6. 1979 ist in den Konsortialvertrag vom 18. / 16. 6. 1974 (SG 785.720) eingefügt.
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Beilage 785.740
Beilage 2
zum Vertrag zwischen
den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und
der einfachen Gesellschaft Ciba-Geigy AG /
F. Hoffmann-La Roche & Co. AG
betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen
Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlammengen und Abwasserlasten) der Abwasseranlagen für die erste Ausbauetappe
Den Partnern stehen für die erste Ausbauetappe (Inbetriebnahme 1981/1982) die nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zu:
1. Abwassermengen
ARA Basel
Trockenwetteranfall:
24-stündig (TWA24) = 1’333 l/s
= 4’800 m3/Std.
= 115’200 m3/Tag
16-stündig (TWA16) = 2’000 l/s
= 7’200 m3/Std.
= 115’200 m3/Tag
Regenwasseranfall:
in mechanischer Stufe = 8’400 l/s
entspricht 4,2×TWA16 = 30’240 m3/Std.
in biologischer Stufe = 4’000 l/s
entspricht 2×TWA16 = 14’400 m3/Std.
ARA Ciba-Geigy/Roche
Ciba-Geigy = 135’000 m3/Woche
Roche = 40’000 m3/Woche
Total = 175’000 m3/Woche
- Abwasserzufluss zur ARA:
Der Abwasseranfall ist unregelmässig über 7 Tage pro Woche verteilt und konzentriert sich auf die
5 Arbeitstage von Montag bis Freitag.
- Als maximale Tagesmenge wird 1/5 der Wochenmenge und als maximale Stundenmenge 1/16 dieser
Tagesmenge angenommen:
Qd5 = 35’000 m3/Tag
Qh16 = 2’188 m3/Std.
- Abwasseranfall nach der Speicherung:
Das neutralisierte und vorgeklärte Abwasser wird gespeichert und möglichst gleichmässig über
7 Tage pro Woche in die weiteren Behandlungsstufen geleitet. Diese Stufen sind für folgende Mengen ausgelegt:
Qd7 = 25’000 m3/Tag
Qh24 = 1’042 m3/Std.
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Beilage 785.740
2. Abwasserlasten
ARA Basel
Schmutzlast BSBF5 = 28’800 kg/Tag
(BSB5 = biologischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen)
ARA Ciba-Geigy/Roche
BSB5-Belastung (5-tägiger biochemischer Sauerstoffbedarf) Gesamtlast:
Ciba-Geigy = 158’000 kg BSB5/Woche
Roche = 60’000 kg BSB5/Woche
Total = 218’000 kg BSB5/Woche
Ausgleich auf 7 Tage = 31’143 kg BSB5/Tag
- Belastung der Belüftungsanlage:
Es wird davon ausgegangen, dass in der Neutralisation und Flotation keine BSB5-Reduktion stattfindet. Dann ist die BSB5-Belastung im Zulauf der Belebung:
BSB5 = 218’000 kg/Woche
= 31’143 kg/Tag
= 1’298 kg/Std.
- Spezifische Belastung:
Ciba-Geigy = 1’170 mg BSB5/l
Roche = 1’500 mg BSB5/l
Gemeinsam = ca. 1’250 mg BSB5/l
TOC-Belastung (Totaler organischer Kohlenstoff) Gesamtlast:
Ciba-Geigy = 106’000 kg TOC/Woche
Roche = 32’000 kg TOC/Woche
Total = 138’000 kg TOC/Woche
Ausgleich auf 7 Tage = 19’714 kg TOC/Tag
DOC-Belastung (Gelöster organischer Kohlenstoff) Gesamtlast:
Ciba-Geigy = 106’000 kg DOC/Woche
Roche = 28’000 kg DOC/Woche
Total = 134’000 kg DOC/Woche
Ausgleich auf 7 Tage = 19’143 kg DOC/Tag
3. Schlammengen Basis Budget 2018
ARA Basel 12‘570 Tonnen TS pro Jahr
Anteil an der Schlammmenge 91,5 %
Heizwertkorrektur 0,3 %
Korrigierter Anteil Schlammenge 91,2 %
ARA Chemie 1‘170 Tonnen TS pro Jahr
Anteil an der Schlammmenge 8,5 %
Heizwertkorrektur 0,3 %
Korrigierter Anteil Schlammmenge 8,8 %
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Beilage 785.740
Basel, den 26. Juni 1979 / 11. Dezember 1979
Kanton Basel-Stadt
Kanton Basel-Landschaft
Ciba-Geigy AG
F. Hoffmann-La Roche & Co. AG
