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title: "Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung"
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# Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Ausführungsbestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Gefängnisordnung. Sie regeln insbesondere die Betriebsorganisation, die
Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Ausführungsbestimmungen gelten für das Gefängnis Sarnen und
sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement4) kann für die Polizeizellen in
Engelberg abweichende Weisungen erlassen.
1) GDB 101.0
2) GDB 330.21
3) GDB 330.11
4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst

## Art. 3 OGS 2010, 90 {#art_3}

Gefängnisverwaltung
1 Die Gefängnisverwaltung untersteht dem Amt Kantonspolizei5). Zuständig für die Gefängnisverwaltung ist die Dienststelle6) Straf- und Massnahmenvollzug; sie führt das Gefängnis.
2 Bei Abwesenheit der Dienststellenleitung erfolgt die Vertretung durch
das Betreuungspersonal. *
3 Die Vertretung der Dienststellenleitung ausserhalb der ordentlichen
Arbeitszeiten wird durch den Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin der
Kantonspolizei wahrgenommen.
4 Das Amt Kantonspolizei kann für das Gefängnis Sarnen eine Hausordnung erlassen.
2. Aufnahme von Gefangenen

## Art. 4 {#art_4}

Entscheid
1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die von den Behörden angemeldeten Einweisungen.
2 Die einweisende Behörde teilt der Gefängnisverwaltung insbesondere
schriftlich mit:
a. die Anweisungen zum Haftregime;
b. Hinweise zum Gesundheitszustand, zur Fluchtgefahr sowie zur Gefährlichkeit;
c. Entscheide, wie Haftentlassungen und Besuchsbewilligungen;
d. Name und Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechperson.
3 Ist die neu eingetretene Person krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit, so kann die Gefängnisverwaltung den
Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beiziehen.
4 Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Gefängnisverwaltung über die
Einweisung in eine geeignetere Anstalt.
5 Der Kantonspolizei obliegen die Einweisungen in die Ausnüchterungszelle unter entsprechender Meldung an die Gefängnisverwaltung.
5) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen
6) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen

## Art. 5 {#art_5}

Formalitäten
1 Jeder Neueintritt ist im Insassenregister mit dem Vermerk der Personalien, des Einweisungsgrundes, des Datums und des Zeitpunkts des Eintritts sowie der notwendigen Angaben zur einweisenden Behörde einzutragen.

## Art. 6 {#art_6}

Eintrittskontrolle
1 Beim Eintritt werden die Insassen unter Beizug der Kantonspolizei einer
Leibesvisitation durch eine Person des gleichen Geschlechts unterzogen;
die Effekten werden kontrolliert.
2 Die Gefängnisverwaltung bezeichnet diejenigen Gegenstände, die in die
Zelle mitgenommen werden dürfen. Erlaubt sind insbesondere Utensilien
zur Körperpflege, Ersatzwäsche, Raucherwaren, Lektüre, eine Uhr sowie
der Ehering.
3 Medikamente werden den Insassen abgenommen; rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Anordnung verabreicht.
4 Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Die Insassen können im Rahmen der Gefängnisordnung frei darüber verfügen.

## Art. 7 {#art_7}

Zellenbelegung
1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zellenbelegung.
2 Die Untersuchungsgefangenen werden in der Regel in einer Einzelzelle
untergebracht.
3 Gefangene im Strafvollzug sowie Personen, welche sich in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft befinden, können in
Gemeinschaftszellen untergebracht werden.
4 Die Belegung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorrechte innerkantonaler Einweisungsbehörden. Der Staatsanwaltschaft steht eine Einzelzelle zu, den kantonalen Migrationsbehörden eine Gemeinschaftszelle.
3. Tagesordnung

## Art. 8 {#art_8}

Verpflegung
1 Die Verpflegungszeiten werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt.

## Art. 9 {#art_9}

Weitere Bezüge
1 Die Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge gegen Entgelt
vorzunehmen:
a. Briefmarken;
b. Benutzung des Telefons;
c. Miete eines Fernsehers;
d. Zigaretten;
e. Toilettenartikel;
f. Süsswaren und Süssgetränke.

## Art. 10 {#art_10}

Körperpflege
1 Den Insassen wird in der Regel montags, mittwochs und freitags Gelegenheit zum Duschen gegeben.

## Art. 11 {#art_11}

Nachtzeit und Nachtruhe
1 Die Nachtzeit beginnt nach dem Nachtessen und dauert bis 07.00 Uhr.
Die Gegensprechanlage darf während dieser Zeit nur in Notfällen benutzt
werden.
2 Ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr herrscht Nachtruhe. Das Rauchen in den
Zellen ist während dieser Zeit verboten.
4. Sicherheitsmassnahmen

## Art. 12 {#art_12}

Besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Besteht bei Insassen eine erhöhte Fluchtgefahr oder ein Verdacht auf
Fremd- oder Selbstgefährdung oder der Verdacht, dass die Zelleneinrichtung beschädigt wird, so kann die Gefängnisverwaltung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich:
a. der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen sowie
von Kleidungsstücken;
b. der Beizug der Kantonspolizei zur Insassenbetreuung;
c. die Videoüberwachung der Zelle;
d. die Verlegung in eine andere Zelle oder in ein anderes Gefängnis.
3 Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht erlassenen Anordnungen bleiben vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

Kontrollen und Durchsuchungen
1 Die jederzeitige Durchsuchung von Insassen, deren Effekten sowie der
Zelle ist erlaubt.
2 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe ins Gefängnis gebracht worden sind, so können auch die intimen Körperpartien
von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer medizinischen Fachperson
untersucht werden.
3 Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum kann die Gefängnisverwaltung einen Atemlufttest oder die Analyse einer Blut- oder Urinprobe
anordnen. Die Kosten positiver Proben werden der fehlbaren Person auferlegt.

## Art. 14 {#art_14}

Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung dient insbesondere dem Schutze der Insassen,
der Sicherheit des Betreuungspersonals sowie der Gewährleistung des
ordentlichen Gefängnisbetriebs.
2 Die Überwachung durch die Polizei erfolgt personenbezogen und in
Echtzeit. Die Polizei informiert die Gefängnisverwaltung, soweit sie Massnahmen ergriffen hat oder solche zu ergreifen sind.
3 Überwacht werden können nebst den Zugängen die Ausnüchterungszelle und die Zelle 1. Die Videoüberwachung erfasst den gesamten Zellenraum. Die Überwachung kann eingeschaltet werden, wenn sie dem
Schutz der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals oder der
Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs dient. Die übrigen
Zellen dürfen nicht videoüberwacht werden. *
4 Die Videoaufnahmen werden gespeichert und innert 96 Stunden wieder
gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden.
5 Im Übrigen regelt das Amt Kantonspolizei die Videoüberwachung in einem Betriebskonzept. Dieses regelt insbesondere die Zugriffsberechtigung, die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz
der Videoaufnahmen und die Vernichtung der Aufnahmen.
5. Fürsorge

## Art. 15 {#art_15}

Medizinische Versorgung
1 Die medizinische Versorgung wird durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin wahrgenommen. Es finden regelmässige Visiten statt.
2 Die Anordnung einer Spitaleinweisung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3
der Gefängnisordnung. Die einweisende Behörde ist darüber in Kenntnis
zu setzen.
3 Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.

## Art. 16 {#art_16}

Soziale Betreuung
1 Die Insassen haben Anspruch auf eine soziale Betreuung. Zuständig ist
der Bewährungsdienst der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug. *
2 Die Aufgaben der Sozialbetreuung bestehen darin, die Insassen bei der
Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Probleme zu
unterstützen sowie die Beziehungen der Insassen mit den Behörden und
mit Dritten, insbesondere den Arbeitgebern, zu regeln.

## Art. 17 {#art_17}

Seelsorge
1 Die Seelsorge richtet sich nach Art. 21 der Gefängnisordnung.
6. Beziehungen zur Aussenwelt

## Art. 18 {#art_18}

Grundsatz
1 Untersuchungsgefangene dürfen nur entsprechend den Weisungen der
zuständigen Behörde Beziehungen zur Aussenwelt pflegen.

## Art. 19 {#art_19}

Schriftlicher Verkehr
1 Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen sowie der anderen Insassen richtet sich nach Art. 23 der Gefängnisordnung.
2 Allfällige Übersetzungen gehen zulasten der Insassen.

## Art. 20 {#art_20}

Telefonverkehr
1 Der Telefonverkehr kann aus betrieblichen Gründen durch die Gefängnisverwaltung eingeschränkt werden.
2 Den Insassen werden nur in begründeten Fällen Anrufe übermittelt.

## Art. 21 {#art_21}

Besuchswesen
1 Die schriftliche Besuchsbewilligung wird durch die einweisende Behörde
nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung erteilt. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen.
2 Die Insassen dürfen jede Woche während einer Stunde Besuche empfangen.
3 Besuche sind von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 11.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr möglich. Besuche von Behörden und
Verteidigern können ausnahmsweise ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.
4 Die Insassen dürfen in der Regel pro Besuch nur zwei Personen empfangen.
5 Die Besucher dürfen den Insassen keine Gegenstände direkt übergeben, zudem dürfen sie keine Gegenstände von den Gefangenen entgegennehmen. Verstösse werden der einweisenden Behörde gemeldet, zudem kann die Gefängnisverwaltung der entsprechenden Person das Besuchsrecht entziehen. Die disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen bleiben in jedem Fall vorbehalten.
6 Von der einweisenden Behörde können weitere Auflagen, insbesondere
die Überwachung des Besuches oder die Aufzeichnung der Gespräche,
angeordnet werden.
7. Austritt

## Art. 22 {#art_22}

Entlassung
1 Entlassungen erfolgen nach Ablauf der Strafdauer oder aufgrund einer
schriftlichen Entlassungsverfügung der einweisenden Behörde durch das
Betreuungspersonal.
2 Ausserkantonal eingewiesene Untersuchungshäftlinge müssen von der
zuständigen Behörde abgeholt werden.
3 Die Gefängnisverwaltung bestätigt die Entlassung unverzüglich. Trifft die
Entlassungsbestätigung nicht innerhalb von fünf Tagen seit der Entlassung bei der einweisenden Behörde ein, so trifft diese die Pflicht zur
Nachfrage.
8. Kostgeld

## Art. 23 {#art_23}

Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beträgt das Kostgeld bei
(Beträge in Fr. pro Tag):
a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.–

## Art. 24 b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 190.– {#art_24}

Strafvollzug
1 Im Normalvollzug beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): *
a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.–
b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 180.–
2 Für die Halbgefangenschaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro
Tag):
a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 80.–
b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 119.–
3 An die Kosten der Halbgefangenschaft, auch bei Einweisung in eine
ausserkantonale Institution, hat die betroffene Person der einweisenden
Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. *
4 An die Kosten des Vollzugs durch Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM), auch bei ausserkantonaler Durchführung des
Vollzugs, hat die betroffene Person der anordnenden Amtsstelle einen
Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. *
5 In Härtefällen kann die betroffene Person ganz oder teilweise von der
Beitragspflicht gemäss Absatz 3 und 4 entbunden werden. *
Art. 25 * Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen
1 Bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beträgt das Kostgeld bei
(Beträge in Fr. pro Tag):
a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.–

## Art. 26 b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 200.– {#art_26}

Ausnüchterungszelle
1 Für die Benützung der Ausnüchterungszelle ist ein Aufenthaltskostenbeitrag von Fr. 200.– pro Tag bzw. Nacht zu entrichten.

## Art. 27 {#art_27}

Nebenkosten
1 Die gelegentliche Abgabe von Medikamenten und die Beiträge an die
Unfallversicherung sowie an das Schweizerische Ausbildungszentrum für
das Strafvollzugspersonal sind im Kostgeld inbegriffen.
2 Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind darin nicht inbegriffen.
3 Die zusätzlichen Bezüge gehen zulasten der Insassen. Die Miete des
Fernsehers beträgt Fr. 1.– pro Tag.
4 Mittellose Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge nach Art. 9
dieser Ausführungsbestimmungen auf Kredit vorzunehmen:
a. Briefmarken in beschränktem Rahmen;
b. Telefongespräche;
c. Miete eines Fernsehers;
d. 6 Zigaretten pro Tag.

## Art. 28 {#art_28}

Rechnungsstellung
1 Die Beitragspflicht der Insassen an die Kosten der Halbgefangenschaft
kann mittels Barvorschüssen sichergestellt werden.
2 Die Rechnungsstellung an die kantonalen Amtsstellen erfolgt einmal
jährlich. Den ausserkantonalen Einweisungsbehörden wird das Kostgeld
monatlich in Rechnung gestellt.
3 Bei durch eine militärische Behörde Eingewiesenen richtet sich die
Rechnungsstellung nach dem Militärstrafrecht.

## Art. 29 {#art_29}

Kostengutsprache
1 Die Gefängnisverwaltung kann von den ausserkantonal einweisenden
Behörden eine Kostengutsprache verlangen.

## Art. 30 {#art_30}

Reservationsgebühr
1 Bei Reservationen kann die Gefängnisverwaltung eine Reservationsgebühr im Umfang des Kostgelds für längstens sieben Tage erheben.
9. Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Sanktionen
1 Das Disziplinarrecht richtet sich nach Art. 12 der Gefängnisordnung.
Diese Ausführungsbestimmungen gelten als allgemeine Regelungen im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Gefängnisordnung.
2 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
3 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Genugtuungsforderungen gegen die Gefängnisverwaltung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz. Die entsprechenden Ansprüche sind bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen.

## Art. 32 {#art_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Gefängnisinsassen vom 26. November 19917) werden aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 90
geändert durch
- Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und
Gliederung der Departemente vom 31. Januar 2012, in Kraft seit 1. April
2012 (OGS 2012, 8),
- die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013
(OGS 2012, 48),
- Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS
2012, 77),
- Nachtrag vom 13. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS
2018, 40)
7) OGS 1981, 89, OGS 1997, 61, OGS 2005, 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 90
31.01.2012 01.04.2012 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2012, 8
26.06.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2012, 48
04.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 3 geändert OGS 2012, 77
04.12.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1,
b.
geändert OGS 2012, 77
04.12.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1,
b.
geändert OGS 2012, 77
04.12.2012 01.01.2013 Art. 25 totalrevidiert OGS 2012, 77
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert OGS 2018, 40
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 3 geändert OGS 2018, 40
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 4 eingefügt OGS 2018, 40
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 5 eingefügt OGS 2018, 40
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 90
Art. 3 Abs. 2 31.01.2012 01.04.2012 geändert OGS 2012, 8
Art. 14 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
Art. 16 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 23 Abs. 1,
b.
04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
Art. 24 Abs. 1 13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40
Art. 24 Abs. 1,
b.
04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
Art. 24 Abs. 3 13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40
Art. 24 Abs. 4 13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40
Art. 24 Abs. 5 13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40
Art. 25 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 77
