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title: "Ordnung über die Stiftungsaufsicht"
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provisions: 12
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# Ordnung über die Stiftungsaufsicht

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80
ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2).
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.
Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 20123).

## § 2 II. Aufsicht {#par_2}

Aufgaben der BSABB
1 Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel
(BSABB)
2 Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften
einhalten.

## § 3 {#par_3}

Übernahme der Aufsicht
1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der
BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine
rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane. *
1) BS: SG 833.100, BL: SGS 211.2
2) SR 210
3) BS: SG 833.110, BL: SGS 834.400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
2 211.201
2 Bei Sitzverlegung aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht
nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat
reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung
ein.
3 Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt
zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die
Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der Aufsicht gilt
Abs. 1.

## § 4 {#par_4}

Prüfung
1 Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie
prüft insbesondere
a) * die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)
b) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit,
der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und
der Liquidität
d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85,
86, 86a und 86b ZGB. *
3 Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren
Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

## § 5 {#par_5}

Aufsichtsmittel
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere
a) Weisungen erteilen
b) Gutachten und Expertisen anordnen
c) Ersatzvornahmen anordnen
d) Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen
e) amtliche Verwaltungen einsetzen
f) eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen
g) eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision unterliegen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
3 211.201
2 Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.

## § 6 {#par_6}

Stiftungsverzeichnis
1 Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen,
die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
3 Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Verzeichnis aufgeführt wird.

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen
1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB
die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine
Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den
massgebenden Steuergesetzen.

## § 8 III. Aufgaben des Stiftungsrates {#par_8}

Rechnungsablage
1 Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten
nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:
a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang
b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung
c) den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon
befreit ist
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
4 211.201
d) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung
e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere
den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
3 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung
und Rechnungslegung gelten sinngemäss. *
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
5 … *

## § 9 {#par_9}

Revisionsstelle
1 Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu
bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen4) erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Betreiung ist jederzeit widerrufbar.
2 Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem
Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
3 Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so
muss sie bestätigen, dass
a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und
Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);
b) die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;
c) das Vermögen dem Zweck entsprechen verwendet worden ist und
d) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.

## § 10 {#par_10}

Urkundenänderungen
1 Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch
zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Gesuch umfasst
a) die Stiftungsurkunde
b) die Begründung der Änderung
c) den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung
d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4) SR 211.121.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
5 211.201
4 Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin
oder den Stifter beantragt wird, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss
gemäss Abs. 2 lit. b und c
5 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht
werden.

## § 11 {#par_11}

Mitteilungspflichten
1 Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der
BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren
Portal elektronisch zuzustellen. *
2 Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister einzutragen.
3 Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit
sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur
Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.

## § 12 IV. Gebühren {#par_12}

1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der
Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.
V. Schlussbestimmung
§ 99
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
6 211.201
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.124
02.10.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, Bst. a) geändert GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 3 geändert GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.126
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.128
29.08.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.084
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
7 211.201
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.124
§ 3 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
§ 4 Abs. 1, Bst. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126
§ 4 Abs. 2 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
§ 8 Abs. 3 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126
§ 8 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.126
§ 11 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.126
Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.128
Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.084
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
1 Anhang zu SGS 211.201, Stand 01.01.2023
Anhang zur Ordnung über die Stiftungsaufsicht
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bilanzsumme):
Bilanzsumme in CHF Gebühr in CHF
bis 100'000 340
100'001–500'000 555
500'001–1'000'000 755
1'000'001–5'000'000 1’115
5'000'001–10'000'000 1’600
10'000'001–20'000'000 2’075
20'000'001–50'000'000 2’675
50'000'001–100'000'000 3’185
100'000'001–250'000'000 3’745
250'000'001–500'000’000 4’420
500'000’001–750'000'000 4’955
750'000’001–1'000'000'000 5’620
1'000'000’001–2'500'000'000 6’080
ab 2'500'000’001 6’545
2 Anhang zu SGS 211.201, Stand 01.01.2023
2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Handlungen Gebühren in folgendem Gebührenrahmen:
Handlung Gebühr in
CHF
a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Urkunde)
500–3'000
b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung
von notariell beurkundeten Urkunden
und -änderungen
500–3'000
c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung
von Urkundenänderungen ohne vorgängige notarielle Beurkundung
800–4'500
d) Sitzverlegungen / Aufsichtentlassungen 500–2'000
e) Liquidationen 500–1'500
f) Fusionen / Aufteilungen / Vermögensübertragungen
1'000–7'500
g) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige
Liquidation
1'000–7'500
h) Reglementsprüfungen 150–2'500
i) Anordnung von Massnahmen nach Art.
83d, bzw. 84 ZGB und § 5
500–7'500
j) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 500–5'000
k) Beratung oder Begutachtung von Stiftungsangelegenheiten
500–5'000
l) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen
250–5'000
3 Anhang zu SGS 211.201, Stand 01.01.2023
m) Genehmigung von Gesuchen um Befreiung von der Revisionsstellenpflicht
300–1'000
n) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50
o) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmahnungen) und anderen Dokumenten: pro
Mahnung
p) Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis und Kopiaturen daraus
50–500
q) Auszug aus dem Verzeichnis pro Stiftung
r) Adressverzeichnis über alle Stiftungen:
Grundgebühr
Zusatzgebühr pro Adresse
3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer
die Amtshandlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt.
4 Gibt eine Stiftung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder
zu ausserordentlichen Abklärungen, so können die Gebühren,
bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt
werden.
5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert
30 Tagen zu bezahlen.
