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title: "Übereinkunft zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Luzern betreffend die gegenseitige Kenntnisgabe von Handänderungen an Liegenschaften"
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provisions: 3
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# Übereinkunft zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Luzern betreffend die gegenseitige Kenntnisgabe von Handänderungen an Liegenschaften

## Art. 1 {#art_1}

1 Liegt ein Grundstück zum Teil im Kanton Aargau, zum Teil im Kanton Luzern, so hat
im Falle der Handänderung jeder Kanton bezüglich des auf seinem Gebiete gelegenen
Teils des Grundstückes selbständig diejenigen Formalitäten zu beobachten, welche
durch seine Gesetzgebung für die Übertragung des Eigentums vorgeschrieben sind.
2 Die mit dem Handänderungswesen betraute aargauische oder luzernische Behörde, in
deren Amtskreis der grössere Teil des Grundstückes liegt, gibt der zuständigen Behörde
des andern Kantons, in welchem der kleinere Teil der Liegenschaft sich befindet, von
der erfolgten Handänderung mit vollständiger Angabe aller auf demselben haftenden
Schulden und anderweitigen Lasten oder Berechtigungen innert 14 Tagen Kenntnis.

## Art. 2 {#art_2}

Wohnt der Eigentümer eines im Kanton Aargau gelegenen Grundstückes im Kanton Luzern, oder der Eigentümer eines im Kanton Luzern gelegenen Grundstückes im Kanton
Aargau, und findet um ein solches Grundstück eine Handänderung von Gesetzes wegen
– Erbfolge usw. – statt, so hat die zuständige Behörde des Kantons, in welchem der bisherige Eigentümer wohnte, der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem das
Grundstück sich befindet, von der Handänderung mit vollständiger Angabe aller auf
* V VIII 299. Diese Übereinkunft wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 10. April 1905 und
vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19. April 1905 abgeschlossen.
2 Nr. 217
demselben haftenden Schulden und anderweitigen Lasten oder Berechtigungen innert 14
Tagen Kenntnis zu geben.

## Art. 3 {#art_3}

Die mit der Oberaufsicht über das Handänderungswesen betrauten Behörden der Kantone Luzern und Aargau werden an die ihnen unterstellten Amtsstellen die zum Vollzuge
dieser Übereinkunft erforderlichen Weisungen erlassen.
