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title: "Verordnung über die Spitalliste"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Spitalliste

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt
a) die allgemeinen Anforderungen, die ein Spital erfüllen muss, um auf der
Spitalliste des Kantons aufgeführt zu sein,
b) das Verfahren zum Erlass der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste.
§ 1a * Definitionen
1 Ein Leistungsauftrag ist eine auf die Versorgungsplanung gemäss Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 2) in Verbindung
mit Art. 39 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom
18. März 1994 3) abgestützte, bedarfsorientierte Sicherung des Angebots einer Einrichtung auf der Spitalliste gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV. Bei der Erteilung ist die
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zwingend zu beachten. Die
Erteilung kann zudem an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Namentlich
kann festgehalten werden, welche Leistungen in der Regel nicht stationär erbracht
werden sollen oder ob Mindestfallzahlen erreicht werden müssen.

## § 2 {#par_2}

Allgemeine Anforderungen
1 Die Leistungsaufträge werden pro Spitalstandort vergeben. Jeder Spitalstandort
muss über eine Betriebsbewilligung als Spital des Standortkantons verfügen. *
1) SAR 331.200
2) SR 832.102
3) SR 832.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
331.215
2 Sie müssen zudem die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen:
a) * Bereitschaft zur uneingeschränkten Aufnahme von Patientinnen und Patienten
gemäss Art. 41a KVG.
b) * Einhaltung von Mindestmengen und Infrastrukturvorgaben gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
c) * schriftlicher Nachweis zu Qualitätsanforderungen, namentlich zum Beschwerde- und Risikomanagement, zur Personalverfügbarkeit und -qualifikation, zur Spitalhygiene- und Infektionsprävention, zur Patientensicherheit und
zur kardiopulmonalen Reanimation gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
d) * …
e) * …
f) Verwendung allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandards,
g) Vorlage einer langfristigen Investitionsplanung,
h) * …
i) jährliche Durchführung mindestens einer eingeschränkten Revision gemäss
Schweizerischem Obligationenrecht 4),
j) jährliche Durchführung einer anerkannten medizinischen Kodierrevision, soweit eine gesamtschweizerische, leistungsbezogene Tarifstruktur gemäss Art.
49 Abs. 1 KVG vom Bundesrat genehmigt wurde,
k) * Beitritt zum "Nationalen Verein zur Qualitätsentwicklung in Spitälern und
Kliniken (ANQ)" und Teilnahme an den dort koordinierten nationalen Messungen sowie Zustimmung, dass der Kanton die Ergebnisse vom ANQ erhält
und publiziert,
l) * …
m) * Auflagen zur Digitalisierung, insbesondere zum elektronischen Patientendossier gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
n) * Auflagen zur Integration von vorgelagerten und nachgelagerten Versorgungspartnern gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
o) * keine Ausrichtung von direkt von Fallzahlen abhängigen Bonifikationen an
Ärztinnen und Ärzte.
3 Die einzelnen Anforderungen gemäss Absatz 2 können in den Bewerbungsunterlagen spezifiziert oder mit einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren verknüpft
werden.
§ 2a * Interkantonale Koordination
1 Im Rahmen einer neuen Spitalplanung sind Kantone zu einer Stellungnahme einzuladen,
a) die benachbart sind,
b) die Standortkantone eines auf der Spitalliste aufgenommenen, ausserkantonalen Spitals sind und/oder
c) aus denen gewichtige Patientenströme in die innerkantonalen Spitäler fliessen.
4) SR 220
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2 Werden allfällige im Rahmen einer solchen Stellungnahme gestellte Anträge nicht
berücksichtigt, ist dies schriftlich zu begründen.
3 Bei Aufnahme von ausserkantonalen Spitälern auf die Spitalliste erfolgt die Erteilung der Leistungsaufträge unter Koordination mit den Standortkantonen.

## § 3 {#par_3}

Bewerbungsverfahren
1 Das Bewerbungsverfahren orientiert sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und des Wettbewerbs.
2 Es untersteht nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht, insbesondere nicht dem
Submissionsdekret (SubmD) vom 26. November 1996 5).
3 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) sorgt für die Publikation der
Verfahrenseröffnung im Amtsblatt des Kantons Aargau.

## § 4 {#par_4}

Bewerbungsunterlagen
1 Das DGS erstellt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben die
detaillierten Grundlagen für das Bewerbungsverfahren.
2 Diese enthalten
a) die allgemeinen Anforderungen gemäss § 2,
b) * den auf der Grundlage der Versorgungsplanung ermittelten Bedarf an Spitalleistungen, eingeteilt in Leistungsbereiche,
c) für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die erforderlichen leistungsspezifischen Anforderungen inklusive allfälligen Mindestmengen,
d) die Definition der für die Versorgungsplanung und Beurteilung der Bewerbungen verwendeten Datensätze,
e) * die Spezifikation der massgebenden Planungskriterien gemäss § 7 Abs. 3, insbesondere zu Versorgungsrelevanz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
f) die notwendigen Angaben für die Bewerbung und zum Verfahren, insbesondere einen für alle Bewerber geltenden Aktenschluss.

## § 5 {#par_5}

Bewerbungsablauf
1 Bewerbungen sind dem DGS schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen.
2 Für die Ausarbeitung der Bewerbung wird keine Vergütung ausgerichtet.
3 Alle Bewerbungen sind bis nach Ablauf der Bewerbungsfrist verschlossen aufzubewahren.
4 Die Bewerbungen werden durch mindestens zwei Beauftragte des DGS geöffnet.
Sie erstellen und unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll, das jedes sich bewerbende
Spital einsehen kann.
5 Verspätet eingereichte Bewerbungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
5) SAR 150.910
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## § 6 {#par_6}

Prüfung der Bewerbungen
1 Das DGS prüft die eingegangenen Bewerbungen in formeller und materieller Hinsicht und nimmt bei Bedarf zusätzliche Abklärungen vor.
2 Von Bewerbern eingereichte Daten, insbesondere über die Anzahl Fälle in einer
Leistungsgruppe, werden nur berücksichtigt, wenn sie den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen entsprechen.

## § 7 {#par_7}

Erlass der Spitalliste
1 Das DGS stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erlass der Spitalliste.
2 Die Erteilung beziehungsweise Nichterteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 1a
Abs. 1 erfolgt durch Verfügung. *
3 Beim Erlass der Spitalliste beziehungsweise bei der Vergabe der Leistungsaufträge
sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Planungskriterien des Bundesrechts, einschliesslich der Spezifikationen in
den Bewerbungsunterlagen gemäss § 4,
b) * versorgungskonzeptionelle Vorgaben der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung,
c) * die interkantonale Koordination.
4 Ausnahmsweise können Leistungsaufträge auch Spitälern erteilt werden, die nicht
sämtliche Anforderungen gemäss § 2 Abs. 2 und der Bewerbungsunterlagen erfüllen.
4bis Ein Spital, das als versorgungsrelevant erachtet wird, sich aber nicht von sich aus
beworben hat, kann vom DGS nachträglich zu einer Bewerbung eingeladen werden. *
5 Die Spitalliste und deren Änderungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau zu
publizieren. Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen pro
Spital beschränkt werden.

## § 8 {#par_8}

Wirkung der erteilten Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge gelten in der Regel für vier Jahre.
2 Spitäler, die einen Leistungsauftrag erhalten haben, können unter Einhaltung einer
Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Regierungsrats von
der Erfüllung des Leistungsauftrags jeweils auf Ende Jahr ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Versorgung der
Kantonsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder das Spital einen gleichwertigen Ersatz verbindlich anzubieten vermag. *
3 Der Regierungsrat entscheidet über die ganze oder teilweise Entbindung vom Leistungsauftrag. Er trifft die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit notwendigen Anordnungen.
4 Spitäler dürfen die ihnen erteilten Leistungsaufträge weder an Dritte übertragen
noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen.
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## § 9 {#par_9}

Änderung der Verhältnisse
1 Das DGS trifft geeignete Massnahmen, wenn sich die für die Erteilung von Leistungsaufträgen massgebenden Verhältnisse geändert haben.
2 Spitäler mit einem Leistungsauftrag sind verpflichtet, das DGS ohne Verzug über
eine Änderung der massgebenden Verhältnisse zu informieren.

## § 10 {#par_10}

Evaluation
1 Die Versorgungsplanung wird vom DGS periodisch überprüft. *
2 Spitäler, die sich neu oder mit einem geänderten Leistungsauftrag für die Spitalliste
bewerben wollen, haben dies dem DGS mit hinreichender Begründung jeweils
bis 31. März zu melden. Die Meldung hat den Anforderungen an die Bewerbungsunterlagen gemäss § 4 Abs. 2 zu entsprechen. *
3 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Evaluationsergebnisse oder der eingegangenen neuen Bewerbungen, ob ein vollständiges, ein eingeschränktes oder gar
kein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird. *
4 Eine Aktualisierung der Spitalliste ohne Bewerbungsverfahren ist bei kleineren
Anpassungen an den laufenden Leistungsaufträgen in formaler Hinsicht möglich.
Diese betreffen namentlich den Nachvollzug von IVHSM-Entscheiden, den Nachvollzug von Kataloganpassungen der CHOP und ICD in den Leistungsgruppen-
Definitionen (sofern die Leistungsaufträge der Spitäler nicht betroffen sind), den
Nachvollzug von formellen Änderungen (beispielsweise Namenswechsel der Trägerschaft) sowie die Korrektur von Fehlern. Die Zuständigkeit dafür liegt beim

## § 11 DGS. * {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Aarau, 6. März 2013 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
331.215
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.03.2013 01.05.2013 Erlass Erstfassung 2013/2-04
12.09.2018 01.11.2018 § 1a eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 1 geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. h) aufgehoben 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. k) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. l) aufgehoben 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. m) eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. n) eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. o) eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 2a eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 4 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 4 Abs. 2, lit. e) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 3, lit. b) geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 4bis eingefügt 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 8 Abs. 2 geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 1 geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 3 geändert 2018/6-10
12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 4 eingefügt 2018/6-10
03.06.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/9-12
331.215
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.03.2013 01.05.2013 Erstfassung 2013/2-04
§ 1a 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 2 Abs. 1 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. a) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. a) 03.06.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-12
§ 2 Abs. 2, lit. b) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. c) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. d) 12.09.2018 01.11.2018 aufgehoben 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. e) 12.09.2018 01.11.2018 aufgehoben 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. h) 12.09.2018 01.11.2018 aufgehoben 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. k) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. l) 12.09.2018 01.11.2018 aufgehoben 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. m) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. n) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 2 Abs. 2, lit. o) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 2a 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 4 Abs. 2, lit. b) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 4 Abs. 2, lit. e) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 7 Abs. 2 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 7 Abs. 3, lit. b) 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 7 Abs. 3, lit. c) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 7 Abs. 4bis 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
§ 8 Abs. 2 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 10 Abs. 1 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 10 Abs. 2 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 10 Abs. 3 12.09.2018 01.11.2018 geändert 2018/6-10
§ 10 Abs. 4 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt 2018/6-10
