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title: "Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung"
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# Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für
den Kanton Solothurn Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzug in den
Rechtsgebieten der Tierseuchen, der tierischen Abfälle, des Tierschutzes
sowie des Viehhandels.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das
Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern
nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.
2 Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Veterinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzogen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt wird.*
1) GS 93, 344.
2) BGS 126.1.
2. Tierseuchen
2.1. Organisation, Behörden und Aufgaben

## § 3 {#par_3}

Tierseuchenpolizei
1 Die Tierseuchenpolizei des Kantons Solothurn ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli
1966 (TSG)1), der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)2) sowie
der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar
1993 (VETA)3).

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Organe der Tierseuchenpolizei sind:
a) der Regierungsrat;
b) das Departement;
c)* der kantonale Veterinärdienst;
d) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;
e) die Amtstierärzte und -ärztinnen;
f) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen;
g) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen;
h)* …
i) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen;
j) die Wasenmeister und -meisterinnen;
k) die Polizeiorgane;
l) die Einwohnergemeinden;
m) Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben
erfüllen.
2 Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach
Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmungen des Gesetzes über
das Staatspersonal vom 27. September 19924) Anwendung.*
3 Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i, j und m richtet sich
nach der Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich
Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 19965).*
4 …*

## § 5 {#par_5}

Aufgaben der Tierseuchenpolizei
1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.
1) SR 916.40.
2) SR 916.401.
3) SR 916.441.22.
4) BGS 126.1.
5) BGS 926.712.
2 Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.

## § 6 {#par_6}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.

## § 7 {#par_7}

Volkswirtschaftsdepartement
1 Dem Departement obliegt:
a)* …
b)* …
c) die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder der -inspektorin;
d) die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinnen;
e) die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen;
f) die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Organe
nach den Buchstaben a bis d;
g)* die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise;
h)* die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und -
inspektorinnen;
i) die Erteilung der Viehhandelspatente;
j)* …
k)* …
l)* die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regionen für Tierkörpersammelstellen und in Regionen für Anlagen für Notschlachtungen.

## § 8 {#par_8}

Kantonaler Veterinärdienst*
1 Der Veterinärdienst hat nebst den in den Bundesvorschriften und dem
Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten:
a) Administration der Tierseuchenpolizei;
b) Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Klauentiere);
c) Führen der Tierseuchenkasse;
d)* Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine;
e)* Veranlassen der Untersuchung der zu Kontrollzwecken erhobenen
Proben in Laboratorien eigener Wahl.
2 Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in Tierseuchensachen zuständig.
3 Der Regierungsrat kann dem Veterinärdienst weitere Aufgaben zuweisen.

## § 9 {#par_9}

Kantonstierarzt/Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet die Tierseuchenpolizei nach Massgabe von Artikel 301 TSV.*
2 Er oder sie trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Organen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten
im Rahmen der Tierseuchenpolizei.
3 Ihm oder ihr obliegen insbesondere:
a)* …
b) die Erteilung von Bewilligungen gemäss Bundesvorschriften:
c) die Aufsicht über den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen
und Embryonen;
d) die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege sowie über die
Wasenmeister und -meisterinnen;
e) die Aufsicht über die Entsorgung von Tierkörpern und die Verwertung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft sowie Speiseabfällen etc.;
f) die Beschaffung von Daten und Informationen über Tierbestände;
g) die Organisation von Kursen für die seuchenpolizeilichen Organe
und Viehhändler;
h) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
i) die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln;
j) die Sorge für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung;
k) die Anordnung von seuchenpolizeilichen Einschränkungen im Lebensmittelverkehr;

## § 10 l)* … {#par_10}

Amtliche Tierärzte
Amtstierärzte, -ärztinnen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt das Kantonsgebiet in Vollzugskreise auf. Für jeden Vollzugskreis wird ein Amtstierarzt oder eine -ärztin angestellt. Die Anstellung der Amtstierärzte und der -ärztinnen richtet sich
nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie übernehmen die Aufgaben der Kontrolltierärzte oder -ärztinnen, soweit diese Aufgaben dem
Kanton obliegen.
2 Die Amtstierärzte oder -ärztinnen übernehmen die Aufgaben der Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen, soweit ihnen diese Aufgaben zugeteilt werden.
3 Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben, welche der Datenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an
tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte

## § 11 Ausbildung verfügen.* {#par_11}

b) Kontrolltierärzte, -ärztinnen
1 Kontrolltierärzte und -ärztinnen vollziehen die tierseuchenpolizeilichen
Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.

## § 12 {#par_12}

c) Gemeinsame Bestimmungen
1 Die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen führen die in den Bundes- und
kantonalen Vorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen und unter
Aufsicht des Kantonstierarztes oder der -ärztin aus.
2 Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.

## § 13 {#par_13}

Nichtamtliche Tierärzte, -ärztinnen
1 Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte und -ärztinnen führen die
tierseuchenpolizeilichen Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht im Einzelfall überbunden werden können, im Auftrag und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin aus.
2 Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.

## § 14 {#par_14}

…

## § 15 {#par_15}

Bieneninspektoren, -inspektorinnen
1 In jedem Bieneninspektionskreis ist für die Seuchenpolizei der Bienen der
Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin zuständig.
2 Er oder sie wird auf Vorschlag der Sektionen des kantonalen Bienenzüchtervereins gewählt.

## § 16 {#par_16}

Kantonaler Bieneninspektor, kantonale Bieneninspektorin
1 Der kantonale Bieneninspektor oder die kantonale Bieneninspektorin ist
fachlicher Berater bzw. fachliche Beraterin des Kantonstierarztes oder der
Kantonstierärztin. Die Aufgaben richten sich nach deren Weisungen.
2 Er oder sie wird auf Antrag des Veterinärdienstes gewählt.

## § 17 {#par_17}

Wahlvoraussetzungen
1 Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt werden, wer im Besitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Instruktionskurses erteilt.
2 Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an den vom Bund oder
Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungskursen teilnehmen.

## § 18 {#par_18}

Wasenmeister, Wasenmeisterinnen
1 Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemeinden bestimmt
und entschädigt.
2 Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen und sorgen für das
Einsammeln, das Zwischenlagern und gegebenenfalls für das Vergraben
dieser Abfälle.

## § 19 {#par_19}

Polizeiorgane und Gemeinden
1 Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüllen die in der Gesetzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst übertragenen Aufgaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei in ihrer amtlichen Tätigkeit.
2 Die Gemeinden haben eine Organisation für die tierseuchenpolizeilichen
Aufgaben vorzusehen.

## § 20 {#par_20}

Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch jene Personen und
Organe, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die
Tierseuchenpolizei erfüllen können.
2 Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher Funktion.
3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind:
a) der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen Dienstes;
b) der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
c) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
d) die Fleischinspektoren und -inspektorinnen;
e) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen;
f) die Jagdberechtigten;
g) die Jagd- und Fischereiaufseher;
h) die Schätzungsexperten und -expertinnen;
i) die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste;
k) weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

## § 21 {#par_21}

Schätzungsexperten, -expertinnen
1 Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste kann gewählt werden, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzt.

## § 22 {#par_22}

Zutrittsrecht und Funktionen
1 Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuchenpolizei und deren
Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen finden die Vorschriften
des Bundes Anwendung.
2.2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und
Embryonen
2.2.1. Tiere

## § 23 {#par_23}

Zentrales Betriebsregister
1 Der Veterinärdienst stellt das von den Kantonen zu führende Register
gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951) sicher.

## § 24 {#par_24}

Verzeichnis der Klauentiere
1 Der Tierhalter führt ein Verzeichnis über alle im Betrieb vorhandenen
Klauentiere.
2 Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Veterinärdienst kann dazu Weisungen erlassen.

## § 25 {#par_25}

Registrierung anderer Tiere
1 Wer mit Geflügel, Papageienvögeln, Fischen oder Süsswasserkrebsen
Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu führen.
2 An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind laufend einzutragen.

## § 26 {#par_26}

Kennzeichnung
1 Der Veterinärdienst erlässt Weisungen über die Kennzeichnung der einzelnen Tierarten.
2 Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird durch den Veterinärdienst abgegeben.
1) SR 916.401.
3 Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen.

## § 27 {#par_27}

Verkehrsscheine
1 Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformulare sowie die Kontrolle und Abrechnung über die Formularblöcke besorgt der Veterinärdienst.

## § 28 {#par_28}

Transport
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle
geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzvorschriften genügen.
2 Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Transportmittel stichprobenweise.

## § 29 {#par_29}

Märkte, Ausstellungen, Schauen
a) Bewilligung
1 Viehmärkte, Viehausstellungen und überregionale Viehschauen dürfen
nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin
durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit
wieder entzogen werden.
2 Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen.
3 Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit anderen Tieren, wie
Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung
von Seuchen anzuordnen.

## § 30 {#par_30}

b) Verfahren
1 Die Veranstalter treffen zusammen mit den Gemeinden die nötigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.

## § 31 {#par_31}

Sömmerung und Winterung
1 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften werden in Form einer Richtlinie des Veterinärdienstes erlassen.
2 Weidebesitzer und -besitzerinnen, Pächter und Pächterinnen, Hirten und
Hirtinnen, Tierärzte und -ärztinnen werden jeweils über die Änderungen

## § 32 orientiert.* {#par_32}

Wanderschafherden
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wanderzonen fest.
2 Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Auflagen enthalten.

## § 33 {#par_33}

Viehhandel:
a) Patent
1 Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Patentes.
2 Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflichten der Viehhändler
und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschriften des Bundes, des
Konkordats und des Gebührentarifs.

## § 34 {#par_34}

b) Kontrollführung
1 Die Viehhandelskontrolle erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes
und den Weisungen des Veterinärdienstes.

## § 35 {#par_35}

Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung
1 Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf der Bewilligung des
Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sich über die praktischen
und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen.
3 Ausserkantonale gewerbsmässige Klauenpfleger, welche im Kantonsgebiet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepflicht beim Kantonstierarzt
oder bei der Kantonstierärztin.

## § 36 {#par_36}

Anlagen für Notschlachtungen:
a) Bewilligung, Trägerschaft
1 In jeder durch das Departement bezeichneten Region wird mindestens
eine Anlage für Notschlachtungen betrieben.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Betriebsbewilligung.
3 Träger der regionalen Anlagen sind Benützerorganisationen der betreffenden Region.
4 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Schlachtungen von kranken
Tieren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (Notschlachtanlagen)
durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Schlachten

## § 37 und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. November 20051)).* {#par_37}

b) Bau
1 Der Neu- oder Ausbau von regionalen Schlachtanlagen erfolgt unter
Mitwirkung des Veterinärdienstes.
2 Pläne und Baubeschrieb sind diesem vor Ausführung zur Genehmigung
einzureichen.
3 Er bestimmt die beitragsberechtigten Kosten.

## § 38 {#par_38}

c) Betrieb
1 Für den Betrieb einer Anlage ist eine Betriebskommission einzusetzen
und ein Benützerreglement auszuarbeiten.
2.2.2. Tierische Stoffe

## § 39 {#par_39}

Entsorgung tierischer Abfälle
1 Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung
tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)2), welche nicht durch den
Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regionalen Tierkörpersammelstellen abzuliefern.
1) SR 817.190.
2) SR 916.441.22.
2 Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung
im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge ist für die Inhaber
tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindlich.

## § 40 {#par_40}

a) Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden einer Region betreiben in Absprache mit dem Veterinärdienst eine Sammelstelle, in welche tierische Abfälle geliefert werden können.
2 Bau und Unterhalt der Sammelstelle ist Sache der Gemeinden.

## § 41 {#par_41}

b) Benützung
1 Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Benützungsreglemente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen.
2 Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen
des Veterinärdienstes zu erfolgen.

## § 42 {#par_42}

c) Kostentragung
1 Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgung der tierischen
Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst übernommen werden
müssen.
2 Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung werden den Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet.
3 Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpern direkt ab Hof
werden von der Tierseuchenkasse getragen.

## § 43 {#par_43}

Küchen- und Speiseabfälle
1 Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt, als Futter verwertet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, bedarf einer Bewilligung
des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage sind vom Veterinärdienst genehmigen zu lassen.
3 Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen-
und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich vergewissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonalen Bewilligung ist.
4 Der Veterinärdienst kontrolliert halbjährlich die Betriebe, die Abfälle
behandeln.
5 Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Gaststätten und kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter.

## § 44 {#par_44}

Milch und deren Nebenprodukte
1 Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin,
wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als
Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.
2.2.3. Künstliche Besamung und Embryotransfer

## § 45 {#par_45}

Künstliche Besamung; Bewilligung
1 Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des
Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Die Bewilligung wird erteilt an:
a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis;
b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen
können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.

## § 46 {#par_46}

Embryotransfer
1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.
2 Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu
melden.
2.3. Bekämpfungsmassnahmen

## § 47 {#par_47}

Meldepflicht
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch
einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer solchen unverzüglich
einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.

## § 48 {#par_48}

Erste Massnahme
1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein
hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben.

## § 49 {#par_49}

Desinfektion
1 Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel.
2 Bei hochansteckenden Seuchen kann der Veterinärdienst spezialisierte
Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.

## § 50 {#par_50}

Einzelne Krankheiten
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann in Ergänzung zum
Bundesrecht Massnahmen anordnen bei:
a) der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV;
b) der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV;
c) der ansteckenden Pferdemetritis gemäss Artikel 242 Absatz Buchstabe b TSV;
d) der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff. TSV.

## § 51 {#par_51}

Seuchen des Wildes und der Fische
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft die seuchenpolizeilichen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung.
2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die
kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die
kantonale Fischereiverwaltung.

## § 52 {#par_52}

Ersatzvornahmen
1 In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, die amtlichen Tierärzte und -
ärztinnen, die Bieneninspektoren und -inspektorinnen sowie durch die
Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen
angeordnet werden.
2.4. Beiträge und Entschädigungen

## § 53 {#par_53}

Tierseuchenkasse
1 Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch den Veterinärdienst.

## § 54 {#par_54}

Äufnung
1 Der jährliche Kantonsbeitrag wird unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgrund der Beitragsverordnung des Kantonsrates zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom
2. April 19961) im Rahmen des Voranschlages festgesetzt.
2 Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen der Kasse und
werden vom Regierungsrat festgelegt.

## § 55 {#par_55}

Garantieverpflichtung
1 Zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten wird die Tierseuchenkasse bis zu
einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken geäufnet.

## § 56 {#par_56}

Entschädigungen für Tierverluste
1 Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverluste beträgt 90% des
Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechnet.
2 Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht.
3 Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigungen für Tierverluste nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinnen ausgerichtet
werden.

## § 57 {#par_57}

Verweigerung oder Kürzung
1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden
herabgesetzt bei:
a) allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes genannten Fällen;
b) Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen.
1) BGS 921.13.

## § 58 {#par_58}

Weitere Leistungen
1 Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich:
a)* die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen, Bieneninspektoren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expertinnen sowie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei;
b) die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin
angeordneten Abklärungen, Behandlungen, Impfungen, Bekämpfungsmassnahmen und dergleichen;
c) die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formularen;
d) die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionalen Anlagen für
Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung;
e) die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3 dieser Verordnung.

## § 59 {#par_59}

Abwälzung von Bekämpfungskosten
1 Kosten, die wegen Missachtung von Tierseuchenvorschriften verursacht
werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.
2 Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse verursacht werden oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbeiträge geleistet werden,
gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.
2.5. Schätzung

## § 60 {#par_60}

Schätzung der Tierverluste
1 Die Schätzungsexperten oder -expertinnen schätzen den Verkehrswert
der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden
müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75 TSV fest.

## § 61 {#par_61}

Einleitung des Verfahrens
1 Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt auf des Anordnung
des Veterinärdienstes.

## § 62 {#par_62}

Ordentliche Schätzung
1 Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder
bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Unterlagen.
2 Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder eines bevollmächtigten
Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzuführen. Das Ergebnis ist
sogleich schriftlich bekanntzugeben
3 Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Tierbesitzer
bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist.
4 Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektoren oder -inspektorinnen
dem Veterinärdienst Antrag auf Entschädigung.

## § 63 {#par_63}

Ausserordentliche Schätzung
1 In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tieres Antrag auf Abänderung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexperten stellen.
2 Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Recht der Anhörung zu
gewähren.
§ 64 Pauschale Schätzung
1 Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schätzung des Einzeltieres kann diese in den im Bundesrecht genannten Fällen in einem Pauschalverfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerten ermittelt werden.
§ 65 Kosten
1 Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist kostenlos.
3. Tierschutz
3.1. Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 66 Tierschutzbehörde
1 Die Organe des Tierschutzes sind zuständig für den Vollzug des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)1) und der Tierschutzverordnung
vom 27. Mai 1981 (TSchV)2).
§ 67 Organe
1 Organe des Tierschutzes sind:
a) der Regierungsrat;
b) das Volkswirtschaftsdepartement;
c)* der kantonale Veterinärdienst;
d) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
dbis)* die Tierschutzkommission;
e) die Tierversuchskommission;
f) die Gemeindebehörden;
g) die Polizeiorgane;
h) die Tierärzte und -ärztinnen;
i) der kantonale Tierschutzinspektor oder die kantonale Tierschutzinspektorin;
j)* …
k) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sowie
l) die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.
§ 68 Zuständigkeit:
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung aus.
1) SR 455.
2) SR 455.1.
2 Er ist zuständig für:*
a) die Wahl der Tierschutzkommission;
b) die Wahl der Tierversuchskommission;
c) die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskommission auf eine
solche eines Nachbarkantons.
§ 69 b) Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und
kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in dieser Verordnung
zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Es ist insbesondere zuständig für.
a) die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen
Tierschutzinsepktorin;
b) die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.
§ 70 Kantonaler Veterinärdienst*
1 Der Veterinärdienst vollzieht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilligungen nach Bundesrecht.
2 Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäss den Artikeln
24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 dieser Verordnung.
3 Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bis 1 dieser Verordnung
genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteilen.
§ 71 d) Tierschutzinspektor, -inspektorin
1 Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontrolliert die Tierhaltungen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und
Strafanzeige einreichen.*
§ 72 e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen
1 Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den
Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen.*
2 Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weisungen Bericht und
stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Strafanzeigen.
§ 73 f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen
1 Die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen überprüfen die Nutztierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes.
2 Sie erstellen Betriebsprotokolle und beantragen beim Veterinärdienst
Massnahmen.
§ 74 g) Jagd- und Fischereiverwaltung
1 Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Kunstbaue
zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde.
2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist ihr zu melden.
3 Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begrenzen.
4 Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung in diesen Angelegenheiten ist der Veterinärdienst anzuhören.
§ 75 h) Gemeindebehörden und andere Organe
1 Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g, h und k genannten
Organe unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.*
2 Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vorhaben, welche
die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid.
3 Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 24
und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei
Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst
Bericht.
§ 75bis* i) Tierschutzkommission
1 Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitgliedern und setzt sich in
der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildtierhaltung, des
Zoofachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Tierärzte oder Tierärztinnen und der kantonalen Verwaltung zusammen.
2 Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag
an die Behörde.
3 Sie kann Informationsaufgaben übernehmen.
§ 75ter* j) Tierversuchskommission
1 Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgliedern und setzt sich in
der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tierschutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusammen.
2 Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche und stellt dem Veterinärdienst Antrag.
3 Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Ernennung nach § 68
Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbarkantons wahrgenommen.
§ 76 Zutritt
1 Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
3.2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen
§ 77 Ausbildung
1 Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über den Erwerb des
Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 19861).
2 Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, die den Anforderungen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Tieren verfügen.
1) SR 455.12.
3 Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen ausbilden wollen, bedürfen der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
§ 78 Gesuche
1 Beim Veterinärdienst sind die Gesuche einzureichen für:
a) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpfleger oder Tierpflegerin;
b) die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb;
c) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit.
§ 79 Fähigkeitsausweis
1 Der Veterinärdienst führt den Vorbereitungskurs und die Prüfung für die
Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger oder -pflegerin durch.
2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt.
3.3. Tierheime und Zucht von Heimtieren
§ 80 Tierheime
a) Begriff
1 Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.
§ 81 b) Meldepflicht
1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies dem
Veterinärdienst melden.
2 Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss dies der Einwohnergemeinde melden.*
3 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von weiteren Heimtieren
betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden.*
4 Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung.*
§ 81bis* c) Hundezucht
1 Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, von denen anzunehmen ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft weitervererben. Anlässlich
der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hinzuwirken.
3.4. Wildtierhaltung
§ 82 Grundsatz
1 Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist nach Massgabe des
Bundesrechts bewilligungspflichtig.
§ 83 Gesuche
1 Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhaltungen sind mit entsprechendem Formular beim Veterinärdienst einzureichen.
§ 84 Bewilligungen
1 Der Veterinärdienst erteilt die Bewilligungen nach Artikel 43 TSchV.
2 Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbaren und geschützten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts ist
die kantonale Jagdverwaltung anzuhören.
§ 85 Kontrollen und Meldungen
1 Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen
mindestens einmal jährlich.
2 Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im
voraus zu melden.
§ 86 Tierbestandeskontrolle
1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin muss eine Tierbestandeskontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes führen. Er kann die
Kennzeichnung der Tiere verlangen.
2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
3.5. Handel und Werbung mit Tieren
§ 87 Grundsatz
1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und die Verwendung lebender
Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
2 Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverkauf sind ebenfalls im
Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
§ 88* …
§ 89 Bewilligungsgesuche, Bewilligung
1 Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren
sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu richten.
2 Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 TSchV und legt die Bedingungen fest.
§ 90 Kontrolle
1 Der Veterinärdienst hat die bewilligten Betriebe mindestens alle 2 Jahre
zu überprüfen.
§ 91 Tierbestandeskontrolle
1 In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verordnung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden.
2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
3.6. Tierversuche
§ 92 Versuchstierzuchten, -handlungen
1 Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen bedürfen auf Gesuch
hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
2 Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe mindestens einmal jährlich.
3 Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obligatorisch.
§ 93 Tierversuche
a) Meldung, Gesuch
1 Alle Tierversuche sind dem Veterinärdienst mit dem entsprechenden
Formular zu melden.
2 Der Veterinärdienst entscheidet über die Bewilligungspflicht und kann
von den Gesuchstellern weitere für den Entscheid relevante Unterlagen
verlangen.
3 Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahme und zum Antrag
an die Tierversuchskommission weiterzuleiten.
§ 94 b) Bewilligung
1 Der Veterinärdienst entscheidet gestützt auf den Antrag der Tierversuchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, so ist dies gegenüber
der Kommission schriftlich zu begründen.
§ 95 c) Kontrollen
1 Der Veterinärdienst überprüft jährlich Institute und Laboratorien, welche
Tierversuche durchführen.
§ 96 d) Zwischen und Abschlussberichte

## Artikel 63a {#art_63a}

TSchV Meldung.
3.7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen
§ 97 Sportliche Wettkämpfe
1 Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mit Pferden, Hunden, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu melden.
§ 98 Dopingkontrollen
1 Der Veterinärdienst kann die Veranstalter verpflichten, Dopingkontrollen
durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen.
4. Gebühren
§ 99 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Anerkennungen, Kontrollen, Verfügungen und Anordnungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren erhoben, die
im Gebührentarif festgelegt werden.
5. Rechtsschutz, Rückerstattungen und
Strafbestimmungen
§ 100 Rechtsschutz
1 Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Tierschutzbehörden

## § 67 gemäss {#par_67}

Buchstabee c bis l kann innert 10 Tagen Beschwerde beim
Departement geführt werden.
2 Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert
10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.*
§ 101 Rückerstattungen
1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge können zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht.
§ 102 Strafbestimmungen
a) Tierseuchen
b) Tierschutz
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen fliessen in die Tierseuchenkasse.
2 Widerhandlungen gegen die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften sind
von den Organen der Tierseuchenpolizei dem Veterinärdienst zu melden.
3 Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den
Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft.
4 Strafanzeigen, Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Veterinärdienst und dem Bundesamt für Veterinärwesen zu
melden.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 103 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben sind:
a) die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom
5. Juni 19841);
1) GS 89, 489 (BGS 435.148.1).
b) der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Januar 1941)1);
c) die Verordnung über die Benützung der Hunde als Zugtiere vom
23. Januar 19232);
d) das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfektionsmitteln mit
chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen (RRB vom 2. Mai
1969)3);
e) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Januar 19874);
f) die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV im
Kanton Solothurn vom 29. November 19835);
g) die Verordnung über die Honorare, Entschädigungen, Gebühren
und Beiträge zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
vom 3. November 19926).
§ 104 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 24 zusammen mit dem
Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt.
6.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der
Teilrevision vom 12. Juli 2005
§ 105 Änderung von Verordnungen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat
am 26. Juni 1996 abgewiesen.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996.
1) GS 75, 193 (BGS 435.148.3).
2) GS 69, 14 (BGS 435.148.6).
3) GS 84, 293 (BGS 926.714.2).
4) GS 90, 747 (BGS 926.712).
5) GS 89, 367 (BGS 926.712.1).
6) GS 92, 650 (BGS 926.716).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.1998 01.10.1998 § 2 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 6 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben -
29.06.1998 01.10.1998 § 8 Sachüberschrift
geändert
-
29.06.1998 01.10.1998 § 9 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1,
dbis)
eingefügt -
29.06.1998 01.10.1998 § 68 Abs. 2 geändert -

## § 70 {#par_70}

Sachüberschrift
geändert
-
29.06.1998 01.10.1998 § 71 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 72 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 75bis eingefügt -
29.06.1998 01.10.1998 § 75ter eingefügt -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 1, h) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 2 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 3 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 4 aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, b) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, g) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, h) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, j) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, k) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, l) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, a) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, l) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 10 totalrevidiert -
12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 17 totalrevidiert -
12.07.2005 01.11.2005 § 31 Abs. 2 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 58 Abs. 1, a) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 67 Abs. 1, j) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 75 Abs. 1 geändert -
15.11.2005 01.01.2006 § 100 Abs. 2 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 2 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 3 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 4 eingefügt -
06.03.2007 01.08.2007 § 81bis eingefügt -
06.03.2007 01.08.2007 § 88 aufgehoben -
06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 30
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 4 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 4 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 4 Abs. 3 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 4 Abs. 4 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 6 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1, a) 29.06.1998 01.10.1998 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, b) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, g) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 7 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 7 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, k) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, l) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 8 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift
geändert
-
§ 8 Abs. 1, d) 06.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 30
§ 8 Abs. 1, e) 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 9 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 9 Abs. 3, a) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 9 Abs. 3, l) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 10 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 3 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 17 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 36 Abs. 4 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 58 Abs. 1, a) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 67 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 67 Abs. 1,
dbis)
29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 67 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 68 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 70 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift
geändert
-
§ 71 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 72 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 75 Abs. 1 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 75bis 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 75ter 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 81 Abs. 2 06.03.2007 01.08.2007 geändert -
§ 81 Abs. 3 06.03.2007 01.08.2007 geändert -
§ 81 Abs. 4 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -
§ 81bis 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -
§ 88 06.03.2007 01.08.2007 aufgehoben -
§ 100 Abs. 2 15.11.2005 01.01.2006 geändert -
