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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil"
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provisions: 7
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# Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftliche Fachschule aufzunehmen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.
haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton
St.Gallen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. entrichten je Schüler einen
jährlichen Beitrag.
2 Der Beitrag entspricht den Nettobetriebskosten je Schüler. Kalkulatorische
Kosten werden unter Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
3 Die Nettobetriebskosten der Fachschule werden aufgrund des Rechnungsabschlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahres.
4 Der Betrag wird auf den Abschluss des Schuljahres fällig.
1 In Vollzug ab 1. Oktober 1982.
nGS 17–65
611.211

## Art. 4 {#art_4}

1 Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden
nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung2 dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf den
30. September gekündigt werden, erstmals auf den 30. September 1987.

## Art. 6 {#art_6}

1 Es werden aufgehoben:
a) der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell I.Rh. betreffend
die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 1. September 1970;3
b) der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend
die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell A.Rh. in die landwirtschaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 21. September 1970.4

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1982 angewendet.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
3 nGS 7, 336 (sGS 611.211).
4 nGS 7, 338 (sGS 611.212).
611.211
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 17–65 16.08.1982 01.10.1982
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.1982 01.10.1982 Erlass Grunderlass 17–65
