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title: "Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee"
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provisions: 8
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# Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsätzliche Regelung
Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des
Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche
gilt für die Gerichtsbarkeit.

## Art. 2 {#art_2}

Aufhebung des Hoheitsprinzips
1 Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem
Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden
durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim-
1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
2 GDB 101.0
3 GDB 130.1
4 GDB 510.1
5 NG 111
6 NG 911.1
510.115
mungen der Binnenschifffahrtsgesetzgebung7, der Fischereivorschriften8
sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung9 zu überprüfen.
2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die
Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendbares Recht
1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und
Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons,
ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.
2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung
unterstehen dem Recht des Stammkantons.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und
Meldewesen gemeinsam.

## Art. 5 II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung {#art_5}

Kosten
1 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden jährlich
pauschal mit Fr. 7 500.–. Darin enthalten sind alle Aufwendungen des
Kantons Nidwalden sowohl für die zehn Seekontrollen wie auch für die
Nachbearbeitung und Rapportierung. Ausgenommen sind
Verfahrenskosten, die nach den Ausführungsbestimmungen über die
Kosten für Polizeidienste10 im Strafverfahren dem Verhöramt Obwalden in
Rechnung gestellt werden können.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann die pauschale Entschädigung an
den Kanton Nidwalden durch die Regierungen der Vereinbarungskantone
jährlich neu festgelegt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Haftung und Unfälle
7 SR 747.20, GDB 774.11
8 GDB 651
9 SR 814
10 GDB 510.112
510.115
Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die
Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der
Zentralschweiz11 anwendbar.

## Art. 7 {#art_7}

Beistand
Hat sich ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin des Kantons
Nidwalden wegen dienstlicher Handlungen im Kanton Obwalden in einem
straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm bzw.
ihr die Behörden des Kantons Obwalden im gleichen Masse Beistand, wie
dies nach dem Recht des Kantons Nidwalden vorgesehen ist und nicht
weniger, als es das Recht des Kantons Obwalden vorschreibt.

## Art. 8 III. Schlussbestimmungen {#art_8}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig
zuständigen Organe12 am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf
Ende Jahr gekündigt werden. Erstmals per 31. Dezember 2003.
11 GDB 510.2
12 Durch Regierungsrat Nidwalden am 23. Oktober 2001, durch Regierungsrat
Obwalden am 20. November 2001 zugestimmt; vom Landrat Nidwalden genehmigt
am 28. November 2001
