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title: "Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen"
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provisions: 20
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# Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen

## § 1 I. Publikationsplattform {#par_1}

Betrieb
1 Die Veröffentlichung von Publikationen im Amtsblatt erfolgt auf einer anerkannten
elektronischen Publikationsplattform.
2 Die Staatskanzlei stellt den Betrieb der Publikationsplattform sicher.

## § 2 {#par_2}

Anforderungen
Mit der Publikationsplattform wird nach dem Stand der Technik sichergestellt,
dass die Meldungen:
a) tatsächlich von den publizierenden Stellen stammen (Authentizität);
b) nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert
werden können (Integrität);
c) sicher und unverändert archiviert werden können (Archivierung);
d) durch externe Suchmaschinen und Archivdienste nicht indexiert und archiviert
werden können.

## § 3 {#par_3}

Redaktionsschluss und Publikationszeitpunkt
1 Die Staatskanzlei legt den Redaktionsschluss für die Eingaben durch die publizierenden Stellen fest.
2 Die bis Redaktionsschluss erfassten Eingaben werden wöchentlich am Donnerstag publiziert.
3 Fällt der Donnerstag auf einen Feiertag, erfolgt die Veröffentlichung am ersten
Werktag vor dem Feiertag.

## § 4 {#par_4}

Suche
1 Die veröffentlichten Publikationen werden mit einer Suchfunktion erschlossen,
die eine Suche insbesondere nach Themen, Stichworten und Publikationsdatum
ermöglicht.
2 Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt die einzelnen Meldungstypen, nach
denen die Publikationen thematisch eingeordnet werden.
140.2112

## § 5 {#par_5}

Zugriff
1 Der Zugriff auf einzelne Publikationen im Amtsblatt ist für eine unbestimmte
Zeitdauer möglich, sofern die publizierende Stelle die Zeitdauer nicht einschränkt.
2 Die Publikationen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben mit Suchfunktion nach Ausgabedatum abrufbar.
3 Wird eine Publikation sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch
im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs nach Art. 11
Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsblatt vom 15. Februar
20063.

## § 6 {#par_6}

Archivierung
Die Staatskanzlei stellt dem Staatsarchiv jährlich eine digitale Gesamtausgabe
des Amtsblattes zu.

## § 7 II. Publizierende Stellen {#par_7}

Zuständigkeiten
1 Publizierende Stellen sind öffentliche Organe und Private, die Publikationen
gemäss § 5 AVG im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlichen lassen.
2 Es sind dies:
a) eidgenössische, kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen;
b) öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften;
c) Dritte, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;
d) Dritte für private Anzeigen gemäss § 5 Abs. 3 AVG.

## § 8 {#par_8}

Aufgaben
1 Die publizierenden Stellen erfassen die Publikationen elektronisch auf der von
der Staatskanzlei bezeichneten Publikationsplattform. Sie nutzen dazu die von
der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
2 Die Staatskanzlei kann mit publizierenden Stellen, die wiederkehrend Publikationen in grösserem Umfang und Volumen zu erfassen haben, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen einrichten.
3 Die publizierenden Stellen sind für den Inhalt der Publikationen verantwortlich.

## § 9 III. Publikationsinhalte {#par_9}

Publikationen von allgemeinem Interesse
1 Ist ein allgemeines Interesse an der Veröffentlichung einer amtlichen oder privaten Publikation im Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die
publizierende Stelle auf, das allgemeine Interesse darzulegen.
2 Die Staatskanzlei entscheidet endgültig über die Veröffentlichung.
140.211SRSZ 1.2.2026 3

## § 10 {#par_10}

Publikationen mit Personendaten
1 Die publizierende Stelle schränkt die Zeitdauer bei Publikationen mit Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck
der Veröffentlichung erfüllt ist.
2 Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt,
ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personendaten auf sechs
Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann die publizierende Stelle eine
längere Zugriffsdauer vorsehen.
3 Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die
Öffentlichkeit maximal 60 Monate einsehbar.

## § 11 IV. Bezugsstellen {#par_11}

Auf der Staatskanzlei sowie den Bezirks- und Gemeindekanzleien kann gegen eine
Gebühr eine wöchentliche Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes oder einer
Einzelpublikation bezogen werden.

## § 12 V. Gebühren {#par_12}

Erhebung
1 Die Publikationen von eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Organen im
Amtsblatt sind, soweit sie nicht im überwiegenden Interesse oder auf Verlangen
Dritter erfolgen, gebührenfrei.
2 Die Gebühr für gebührenpflichtige Publikationen beträgt Fr. 40.-- pro Inserat.
3 Wird eine Publikation, die nicht unter Abs. 1 fällt, ausnahmsweise durch die
Staatskanzlei erfasst, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.-- in
Rechnung gestellt.

## § 13 {#par_13}

Einzelausgabe
1 Die Gebühr für den Bezug einer gedruckten wöchentlichen Gesamtausgabe des
digitalen Amtsblattes nach § 11 beträgt Fr. 10.--.
1 Die Gebühr für den Bezug eines Ausdruckes einer Einzelpublikation nach § 11
beträgt Fr. 4.--.

## § 14 {#par_14}

Systematische Gesetzsammlung
a) Bezug
1 Der Preis für den Bezug der Systematischen Gesetzsammlung beträgt:
a) für einen Band Fr. 100.--
b) für die vollständige Sammlung (inklusive Registerband) Fr. 670.--
2 Der Preis für Separatdrucke von Erlassen beträgt Fr. 0.40 je bedruckte Seite,
mindestens Fr. 4.--.
140.2114
3 Die Abonnementsgebühren betragen für die jährlichen Nachträge Fr. 0.50 je
bedruckte Seite, mindestens Fr. 8.--.

## § 15 {#par_15}

b) Gratisabgabe
1 Es erhalten ein Gratisexemplar der Systematischen Gesetzsammlung:
a) die kantonalen Gerichte (Präsident, Vizepräsident und Gerichtsschreiber);
b) die Bezirkskanzleien;
c) die Bezirksgerichte;
d) die Gemeindekanzleien.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben gewähren
oder Vergünstigungen der Einzelbezugspreise einräumen.

## § 16 {#par_16}

Mehrwertsteuer
1 Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen und Preisen hinzugerechnet.
2 Davon ausgenommen ist der Bezug eines Ausdruckes gemäss § 13.

## § 17 VI. Übergangsbestimmungen {#par_17}

Gedruckte Ausgabe
a) Abonnement
1 Während der Übergangsfrist gemäss § 10a Abs. 1 AVG kann ein Ausdruck der
wöchentlichen Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes abonniert werden.
2 Die Abonnementsgebühr beträgt Fr. 98.-- im Jahr.
3 Allfällige Mehrwertsteuern werden zur Abonnementsgebühr hinzugerechnet.

## § 18 {#par_18}

b) Bezugsdauer
Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung fällt,
wird die gedruckte wöchentliche Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes am
Ende des Jahres eingestellt.

## § 19 VII. Schlussbestimmungen {#par_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die amtlichen
Veröffentlichungen vom 13. Mai 19874 aufgehoben.

## § 20 {#par_20}

Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.5
140.211SRSZ 1.2.2026 5
1 GS 27-81.
2 SRSZ 140.200.
3 SR 221.415.
4 GS 17-723.
5 1. Januar 2026 (Abl 2025 2886).
