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title: "Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWkF), Statuten"
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# Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWkF), Statuten

## Art. 1 I. Grundlagen {#art_1}

1 Die Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien
(SWkF) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz der Stiftung ist Zürich.3
2 Für ihre Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stiftung bezweckt die Bereitstellung und Vermietung
von preisgünstigen Wohnungen und Einfamilienhäusern an kinderreiche Familien mit kleinen oder höchstens mittleren Einkommen und Vermögen.
2 Aus ihren Mitteln kann die Stiftung kinderreichen Familien in
stiftungseigenen Wohnungen Zuschüsse zu den Mietzinsen gewähren.
3 Die Stiftung kann auch eine beschränkte Anzahl von Kleinwohnungen erstellen, die vorwiegend zur Umsiedlung innerhalb der
Stiftung dienen.
4 Die Stiftung ist gemeinnützig und verfolgt keine Gewinnabsicht.4

## Art. 3 {#art_3}

1 Zur Bereitstellung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern sowie weiterer, der Zweckbestimmung dienender Räumlichkeiten erwirbt die Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke zu Eigentum oder im Baurecht. Sie kann darauf Bauten
erstellen.
2 (aufgehoben)5
1 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
2 AS 43, 183.
3 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
4 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
5 Aufgehoben gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
Rechtsnatur
und Haftung
Zweck
Liegenschaften
2Stiftung Wohnungen für kinderreiche

## Art. 4 Familien (SWkF), Statuten844.300 {#art_4}

1 Die von der Stiftung erworbenen Liegenschaften und die
selbst erstellten Bauten dürfen dem Stiftungszweck nicht entfremdet werden.
2 Eine Veräusserung von Grundstücken der Stiftung ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des Stadtrats zulässig.6
3 Für Mietobjekte, die nicht oder nicht mehr mit kantonalen
Wohnbausubventionen verbilligt sind, gelten die Vermietungs-,
Mehrzins- und Kündigungsvorschriften des Reglements über
die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen7. Sie gelten sinngemäss auch dann, wenn die Wohnungen nicht oder nicht mehr
von der Stadtgemeinde mit Wohnbausubventionen verbilligt
sind.8
II. Finanzierung
Art. 59 1 Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
a. dem Gründungskapital von 1,4 Millionen Franken gemäss
Gemeindebeschluss vom 31. August 1924;
b. der Kapitalerhöhung von 10 Millionen Franken gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 21. September 2005;
c. der Kapitalerhöhung von 50 Millionen Franken gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024;
d. weiteren Zuwendungen der Stadt und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Privater;
e. den Erträgen des Stiftungskapitals;
f. den aus diesen Kapitalien erworbenen Liegenschaften und
den erstellten Bauten.
2 Das Gründungskapital gemäss Abs. 1 lit. a und die Kapitalerhöhung gemäss Abs. 1 lit. b werden vollumfänglich erhalten.
3 Die Kapitalerhöhung gemäss Abs. 1 lit. c wird im Umfang von
40 Millionen Franken erhalten.
6 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
7 vom 18. April 2007, AS 841.160.
8 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
9 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten
1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).
Zweckerhaltung
Stiftungsvermögen
3Stiftung Wohnungen für kinderreiche

## Art. 6 Familien (SWkF), Statuten 844.300 {#art_6}

Die Stiftung ist berechtigt, zur Kapitalbeschaffung Darlehen aufzunehmen.
Art. 710 1 Die Stiftung verbilligt die Mietzinse soweit möglich
durch den Bezug von Subventionen und zinsgünstigen Darlehen. Die Wohnungen können mit Stiftungsmitteln so verbilligt
werden, dass neben der ordentlichen Subventionierung weitere
Anlagekosten unverzinst bleiben.
2 Die Mietzinse der Wohnungen werden nach dem Prinzip der
Kostenmiete im Sinne der Vorschriften der Wohnbauförderung
von Stadt und Kanton kalkuliert.
3 Es gelten die Mietzinsvorgaben der Wohnbauförderung, unter
Vorbehalt zwingender Mietzinsbestimmungen des OR11.
III. Vermietung
Art. 812 1 Die Stiftungswohnungen, mit Ausnahme der Kleinwohnungen, werden nur an Familien vermietet, die:
a. mindestens drei minderjährige Kinder mit dauerndem
Wohnsitz in der Familienwohnung haben;
b. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben oder von denen mindestens ein Elternteil Stadtbürgerin oder Stadtbürger ist;
c. die Vermietungsvorschriften für städtisch subventionierte
Wohnungen erfüllen.
2 Änderungen der kantonalen oder kommunalen Bestimmungen,
welche sich auf die Anforderungen von Abs. 1 lit. c auswirken,
gelten automatisch auch für die Stiftung.
3 Untermiete ist untersagt.
4 Die Geschäftsstelle kann Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 und 3 bewilligen, soweit dies mit den
städtischen Vermietungsvorschriften vereinbar ist. Sie hat die
Präsidentin oder den Präsidenten laufend über die schriftlich
begründeten Ausnahmen zu orientieren. Die Ausnahmebewilligungen sind mit dem Geschäftsbericht auch dem Stiftungsrat
zur Kenntnis zu bringen.
10 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
11 vom 30. März 1911, SR 220.
12 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
Darlehen
Mietzinskalkulation,
Kostenmiete
Vermietungen
4Stiftung Wohnungen für kinderreiche

## Art. 9 Familien (SWkF), Statuten844.300 {#art_9}

Die Gewährung von Mietzinszuschüssen nach Art. 2
Abs. 2 wird durch den Stiftungsrat in einem Reglement geregelt. Dieser setzt die für die Beitragsgewährung massgebende
Grenze des Familieneinkommens fest und bestimmt die Höhe
der Beitragssätze, die nach dem Einkommen, dem Mietzins und
der Kinderzahl abzustufen sind.
IV. Organisation und Verwaltung der Stiftung
Art. 1013 1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm
stehen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten, das Organisationsreglement, aufgrund von Einzelbeschlüssen der Stiftungsorgane oder durch übergeordnetes Recht ausdrücklich
einem anderen Organ zugeordnet sind.
2 Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis elf vom Stadtrat gewählten Mitgliedern inklusive Präsidentin oder Präsident, die oder der
vom Stadtrat bestimmt wird. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre
und fällt mit derjenigen der vom Stadtrat nach den Erneuerungswahlen bestellten Gremien zusammen. Für die vom Stadtrat gewählten Mitglieder sind in der Regel nicht mehr als drei Amtsdauern zulässig. Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats
wird darauf geachtet, dass die Geschlechter ausgewogen und
Fachpersonen für die Stiftungstätigkeit vertreten sind.
3 Der Stiftungsrat konstituiert sich mit Ausnahme des Amts der
Präsidentin oder des Präsidenten selbst.
4 Der Stiftungsrat erlässt ein Organisationsreglement, mit dem er
seine Organisation, die Kompetenzen und Verfahrensfragen regelt. Er kann darin die Bildung von Ausschüssen vorsehen und
diesen Geschäfte zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zuweisen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats und
der Ausschüsse teil und sorgt für die Protokollführung.
Art. 1114 1 Die Geschäftsstelle vollzieht die Beschlüsse des
Stiftungsrats, ist für den Betrieb der Einrichtungen und für die
Dienstleistungen der Stiftung zuständig und untersteht einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.
13 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
14 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
Zuschüsse zu
den Mietzinsen
Stiftungsrat
Geschäftsstelle,
Arbeitsverhältnisse
5Stiftung Wohnungen für kinderreiche
Familien (SWkF), Statuten 844.300
2 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Stiftung sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach dem
Personalrecht der Stadt15.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung werden durch
den Stiftungsrat angestellt. Der Stiftungsrat kann diese Befugnis
mit Ausnahme der Anstellung der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers an diese oder diesen delegieren.
4 Gegen personalrechtliche Anordnungen kann innert dreissig
Tagen nach Zustellung eine Neubeurteilung durch den Stiftungsrat verlangt werden, sofern dieser nicht selbst Anstellungsinstanz ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16.
Art. 1217 Zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens
der Stiftung und der Jahresrechnungen bestellt der Stadtrat auf
Antrag des Stiftungsrats eine von diesem unabhängige Prüfstelle. Als Prüfstelle kann auch die Finanzkontrolle der Stadt bestimmt werden.

## Art. 13 V. Aufsicht {#art_13}

1 Die Tätigkeit der Stiftung steht unter der Aufsicht des
Stadtrates und der Oberaufsicht des Gemeinderates.
2 Dem Stadtrat werden der Erlass des Organisations- und des
Vermietungsreglements zur Genehmigung eingereicht.18
3 Dem Stadtrat werden jährlich das Budget, die Jahresrechnung,
der Finanz- und Aufgabenplan sowie der Geschäftsbericht der
Stiftung zur Kenntnisnahme eingereicht. Der Stadtrat leitet diese
Unterlagen dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme weiter.19
15 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
16 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2.
17 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
18 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
19 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
Prüfstelle
Aufsicht
6Stiftung Wohnungen für kinderreiche
Familien (SWkF), Statuten844.300
VI. Schlussbestimmungen
Art. 1420 1 Statutenänderungen werden vom Gemeinderat auf
Antrag des Stadtrats beschlossen. Der Stiftungsrat wird eingeladen, sich zum Antrag des Stadtrats vorgängig zu äussern.
2 Der Stiftungsrat kann dem Stadtrat Vorschläge zu Statutenänderungen einreichen. Über deren Unterbreitung an den Gemeinderat entscheidet der Stadtrat.

## Art. 15 {#art_15}

Bei einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen der Stadtgemeinde Zürich zu.

## Art. 16 {#art_16}

Diese Statuten ersetzen die Statuten der «Stiftung Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien der Stadt Zürich» vom
16. Juni 1976 mit seitherigen Änderungen.21 Sie treten, vorbehältlich der Genehmigung des Gemeinderates, mit der Zustimmung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörden in Kraft.22
20 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
21 AS 36, 202; 38, 239.
22 Genehmigt vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich am 13. Januar 1999; Inkraftsetzung auf den 23. Februar 1999.
Statutenänderungen
Auflösung der
Stiftung
Aufhebung
bisheriger
Bestimmungen
