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title: "Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons und der Gemeinden
sowie die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten.

## § 2 {#par_2}

Fachstelle Tagesstrukturen
1 Die Fachstelle Tagesstrukturen stellt die schulexternen Tagesstrukturen und Ferienangebote des
Kantons bereit.
2 Sie ist zuständig für die Gesamtplanung, Entwicklung und Koordination der Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons.
3 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr diese Verordnung zuweist.
4 Sie arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der für die Tagesstrukturen und Ferienangebote der
Gemeinden zuständigen Stelle zusammen.

## § 3 {#par_3}

Investitionsbeiträge
1 Beiträge an Investitionen in Gebäude und Mobiliar von beauftragten privaten Anbietenden werden
von der Fachstelle Tagesstrukturen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden auf begründetes Gesuch hin gewährt.
2. Umfang, Anforderungen und Aufnahme

## § 4 {#par_4}

Tagesstrukturen
1 Die schuleigenen Tagesstrukturen umfassen:
a) auf der Primarstufe Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung einschliesslich Verpflegung sowie Hausaufgabenunterstützung;
b) an den Sekundarschulen Beaufsichtigung und Verpflegung über Mittag sowie Beaufsichtigung einschliesslich Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag.
2 Die schulexternen Tagesstrukturen umfassen die Betreuungsangebote nach Abs. 1 lit. a oder Teile davon.

## § 5 {#par_5}

Ferienangebote
1 Die Ferienangebote können während einer ganzen Ferienwoche oder an einzelnen Wochentagen besucht werden.
1) SG 410.100
2) SG 153.800

## § 6 Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.600 {#par_6}

Betreuungsschlüssel in Tagesstrukturen der Primarstufe und Ferienangeboten
1 Der Betreuungsschlüssel beträgt:
a) in der Regel eine Betreuungsperson pro acht Schülerinnen und Schüler;
b) zwei ausgebildete Betreuungspersonen pro 24 Schülerinnen und Schüler.
2 Vom Betreuungsschlüssel nach Abs. 1 lit. a kann je nach Alter, Reife und Betreuungsbedarf der
Schülerinnen und Schüler abgewichen werden.

## § 7 {#par_7}

Aufnahme in Tagesstrukturen der Primarstufe und Ferienangebote
1 Die Aufnahme setzt eine rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen Stelle voraus.
2 Für die Aufnahme in die schuleigenen Tagesstrukturen bedarf es einer Mindestbelegung.
3 Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung und der verfügbaren
Plätze.

## § 8 {#par_8}

Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur
1 Die Leitungen der schuleigenen Tagesstrukturen der Primarstufe und der schulexternen Tagesstrukturen treffen in Absprache mit den Schulleitungen geeignete Massnahmen, wenn Schülerinnen und
Schüler den Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur nicht
selbstständig zurücklegen können.
3. Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

## § 9 {#par_9}

Höhe der Beiträge für die Tagesstrukturen der Primarstufe und die Ferienangebote
1 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich mit Beiträgen an den Kosten des von ihrem Kind besuch -
ten Angebots.
2 Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten auf Antrag eine Beitragsreduktion entsprechend ihrer Prämiengruppe. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, erhalten auf Antrag eine Beitragsreduktion entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe.
3 Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
4 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton haben, vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen, den für das von ihnen besuchte Angebot festgelegten Normalbeitrag zu entrichten.

## § 10 {#par_10}

Beitragserhebung für die Tagesstrukturen der Primarstufe und die Ferienangebote
1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden erhebt die Beiträge der Erziehungsberechtigten.
2 Sie können die Beitragserhebung den beauftragten privaten Anbietenden übertragen.

## § 11 {#par_11}

Beiträge für die Tagesstrukturen der Sekundarschulen
1 Für die Mittagsverpflegung der Mensen bezahlen die Schülerinnen und Schüler vor Ort einen angemessenen Beitrag.
2 Der beaufsichtigte Aufenthalt über den Mittag und am Nachmittag ist kostenlos.
3 Für Nachmittagsaktivitäten können die Schulen kostendeckende Beiträge erheben.

## § 12 {#par_12}

Härtefälle
1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann auf Gesuch auf die
Beitragserhebung verzichten, wenn der Beitrag für die Erziehungsberechtigten finanziell nicht tragbar
ist.
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.600
2 Der Antrag ist zu begründen und hat überprüfbare Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse zu
enthalten.
4. Vollzug

## § 13 {#par_13}

Richtlinien
1 Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Richtlinien über:
a) die Anforderungen an die Tagesstrukturen und Ferienangebote;
b) die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Gewährung und Bemessung von Investitionsbeiträgen;
c) die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme in die Tagesstrukturen und Ferienangebote;
d) Berechnungsmodalitäten für Härtefälle.
5. Sanktionen und Rekurs

## § 14 {#par_14}

Sanktionen
1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann von einem Angebot vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn:
a) die Erziehungsberechtigten den Beitrag für das Angebot trotz vorausgegangener schriftlicher Mahnung nicht bezahlen;
b) sie oder er das Wohl anderer Schülerinnen oder Schüler, das Wohl von Betreuungspersonen oder die ordnungsgemässe Durchführung des Angebots schwerwiegend und trotz
vorausgegangenem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wiederholt gefährdet.
2 Über den Ausschluss entscheidet in Absprache mit der Leitung des Angebots:
a) im Falle von Abs. 1 lit. a die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der
Gemeinden;
b) im Falle von Abs. 1 lit. b die für die Bereitstellung des Angebots zuständige Stelle.

## § 15 {#par_15}

Rekurs
1 Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können im Kanton nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der Departementsvorsteherin oder dem
Departementsvorsteher, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden angefochten
werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf Beginn des Schuljahres 2024/2025 am 12. August
2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) vom 14. Dezember 2021 aufgehoben.
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2024 12.08.2024 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.06.2024 12.08.2024 Erstfassung KB 22.06.2024
Tagesstrukturen und Ferienangebote: Verordnung 412.600
Anhang
Beiträge für die Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (§ 9)
1. Beiträge für die schuleigenen und schulexternen Tagesstrukturen
Prämiengruppe

## § 22 gemäss {#par_22}

KVO Vergünstigung Stundenansatz
in Fr.
Anteil für das
Frühstück
in Fr.
Anteil für das
Mittagessen
in Fr.
Normalbeitrag 5.50 1.10 5.00
19 - 22 8 % 5.05 1.00 4.60
16 - 18 16 % 4.60 0.95 4.20
13 - 15 24 % 4.20 0.80 3.80
10 - 12 32 % 3.75 0.75 3.40
7 - 9 40 % 3.30 0.65 3.00
4 - 6 50 % 2.75 0.55 2.50
1 - 3 60 % 2.20 0.45 2.00
Sozialhilfe / IV mit
Ergänzungsleistungen 60 % 2.20 0.45 2.00
2. Beiträge für das Ferienangebot «Ferienbetreuung an Schulen»
Prämiengruppe gemäss
§ 22 KVO Vergünstigung pro Tag
in Fr.
Normalbeitrag 58.65
19 - 22 8 % 53.95
16 - 18 16 % 49.25
13 - 15 24 % 44.55
10 - 12 32 % 39.90
7 - 9 40 % 35.20
4 - 6 50 % 29.35
1 - 3 60 % 23.45
Sozialhilfe / IV mit
Ergänzungsleistungen 60 % 23.45
Tagesstrukturen und Ferienangebote: Verordnung 412.600
3. Beiträge für das Ferienangebot «Tagesferien»
Prämiengruppe gemäss
§ 22 KVO Vergünstigung pro Woche **
in Fr.
Normalbeitrag 200.00
19 - 22 8 % 184.00
16 - 18 16 % 168.00
13 - 15 24 % 152.00
10 - 12 32 % 136.00
7 - 9 40 % 120.00
4 - 6 50 % 100.00
1 - 3 60 % 80.00
Sozialhilfe / IV mit
Ergänzungsleistungen 60 % 80.00
** Reduktion des Elternbeitrags je nach Anzahl Feiertagen
