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title: "Ausführungsbestimmungen Marktverordnung Stadtratsbeschluss"
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provisions: 22
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# Ausführungsbestimmungen Marktverordnung Stadtratsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Ein Markt auf öffentlichem Grund kann grundsätzlich nur
dann stattfinden, wenn mindestens fünf verschiedene Anbieterinnen und Anbieter mit insgesamt mindestens 45 Laufmeter
Standlänge teilnehmen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Stadtpolizei obliegen folgende Aufgaben:
a. Aufsicht über das Marktwesen,
b. Organisation der Märkte gemäss Art. 3 Abs. 1 Marktverordnung,
c. Erteilen und Entziehen der Marktbewilligung gemäss Art. 3
Abs. 2 Marktverordnung,
d. Erteilen und Entziehen der Standplatzbewilligung gemäss
Art. 6 und 7 Marktverordnung,
e. Marktzuteilung gemäss Art. 8 Marktverordnung,
f. Gebührenbezug gemäss Art. 9 Marktverordnung,
g. Bestimmen von Marktverschiebungen und -ausfällen gemäss Art. 10 Marktverordnung.
2 Die Stadtpolizei kann für Vollzugsaufgaben Dritte beiziehen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Liegen mehr vergleichbare Gesuche vor, als Standplätze
zur Verfügung stehen, so führt die Stadtpolizei eine Warteliste.
Als massgebliche Kriterien sind dabei nebst Gesuchsdatum
(Eingang) die Platzverhältnisse sowie ein ausgewogenes Warensortiment zu beachten.
2 In der Warteliste wird pro natürliche oder juristische Person nur
eine Anmeldung berücksichtigt. Das Gesuch ist persönlich und
nicht übertragbar.
1 AS 935.310.
Definition
Aufgaben der
Stadtpolizei
Warteliste
2Ausführungsbestimmungen
Marktverordnung935.311
3 In der Anmeldung sind neben der Sortimentskategorie und
Standplatzgrösse die verschiedenen gewünschten Marktstandorte anzugeben.
4 Das Interesse, auf einer Warteliste eingeschrieben zu werden,
muss jedes Jahr erneuert werden. Für die Gesuchstellenden fallen keine Kosten an.
5 Der Platz auf der Warteliste kann bei der Stadtpolizei eingesehen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Standplatzbewilligungen werden an natürliche oder juristische Personen ausgestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Die Vertretung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers durch Familienangehörige und/oder Angestellte
ist möglich.

## Art. 6 {#art_6}

Im Rahmen einer Betriebsnachfolge kann auf Gesuch hin
die Bewilligung an ein anderes Familienmitglied oder eine langjährig angestellte Person ausgestellt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Die Stadtpolizei oder die Marktträgerschaft setzt die
Marktfahrenden wenn möglich mindestens zwei Wochen im
Voraus von einem Ausfall eines Markttages in Kenntnis. Nach
Möglichkeit ist bei längeren Ausfällen ein Alternativstandort anzubieten.

## Art. 8 B. Einzelne Märkte {#art_8}

1 Folgende durch die Stadtpolizei organisierte Lebensmittelmärkte finden statt:
a. Dienstag- und Freitagvormittag von 6.00 bis 11.00 Uhr:
1. in der Stadthausanlage und den angrenzenden Strassen,
2. auf dem Helvetiaplatz,
3. an der Milchbuckstrasse zwischen Schaffhauser- und
Scheuchzerstrasse.
b. Mittwochvormittag von 6.00 bis 11.00 Uhr und Samstagvormittag von 6.00 bis 12.00 Uhr:
1. auf dem Lindenplatz in Altstetten,
2. auf dem Marktplatz in Oerlikon und den angrenzenden
Strassen.
c. Samstagvormittag von 6.00 bis 12.30 Uhr auf der Rathausbrücke.
Standplatzbewilligungen
Stellvertretung
Nachfolge
Marktausfall
Lebensmittelmärkte
3Ausführungsbestimmungen
Marktverordnung 935.311
2 Die Standplatzinhaberinnen und -inhaber haben mit deutlichen
Aufschriften anzugeben:
a. Name und Wohnsitz der Standplatzinhaberin oder des Standplatzinhabers,
b. Verkaufspreise.
3 Der einzelne Marktstand darf eine Länge von 15 Meter nicht
überschreiten.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Stadtpolizei organisiert den Flohmarkt jeweils am
Samstag (Mai bis Oktober) von 7.00 bis 17.00 Uhr in der Stadthausanlage samt angrenzenden Strassen.2
2 Für die Inhaberinnen und Inhaber von Saisonbewilligungen
stehen grundsätzlich die Standplätze in der Stadthausanlage
und entlang den angrenzenden Trottoirs der Bahnhof- und Fraumünsterstrasse zur Verfügung. Die übrigen Standplätze sind
Tagesverkaufsplätze. Deren Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, sich bei Verkaufsabschlüssen auf Verlangen der Käuferin oder des Käufers auszuweisen.
3 Die maximale Standlänge beträgt fünf Meter.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements
kann auf Wunsch der Marktfahrenden die Zeiten anpassen und
erlässt Bestimmungen zur Sortimentsumschreibung.

## Art. 10 {#art_10}

Folgende durch private Marktträgerschaften organisierte
Warenmärkte finden von 6.00 bis 20.00 Uhr statt:
a. je am letzten oder vorletzten Donnerstag der Monate März
bis November auf dem Marktplatz in Oerlikon,
b. je an einem Freitag im Mai und September auf dem Lindenplatz Altstetten,
c. je an einem Freitag und Samstag im Mai/Juni und September/Oktober in Schwamendingen.

## Art. 11 {#art_11}

Wenn sich genügend Marktfahrende für die Durchführung eines regelmässig stattfindenden Nachmittags- und Abendmarktes finden, kann die Stadtpolizei einen solchen Markt organisieren oder eine private Marktträgerschaft damit beauftragen.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements legt
die Marktzeiten und das Sortiment fest.

## Art. 12 {#art_12}

Bei den durch private Marktträgerschaften organisierten
Quartiermärkten werden Zeiten und Ort nach Absprache mit der
Stadtpolizei festgelegt.
2 Fassung gem. STRB Nr. 46 vom 25. Januar 2017; Inkraftsetzung 1. März 2017.
Flohmarkt
Warenmärkte
Nachmittags-
und
Abendmärkte
Private Marktträgerschaften
4Ausführungsbestimmungen
Marktverordnung935.311

## Art. 13 C. Vorschriften {#art_13}

1 Mit der Warenzufuhr darf auf allen Märkten frühestens
30 Minuten vor Marktanfang begonnen werden.
2 Die Zulieferungen zu den Marktständen müssen spätestens drei
Stunden nach Marktbeginn abgeschlossen sein. Bis 15 Minuten
vor Marktschluss darf das Gelände nicht mehr befahren werden.
Die Stadtpolizei kann in begründeten Ausnahmefällen andere Zeiten festlegen.
3 Die Räumung an den Märkten hat bis zwei Stunden nach
Marktschluss zu erfolgen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Gesetzlich vom Verkauf ausgeschlossene Waren dürfen
auf Märkten nicht verkauft werden.
2 Im Zweifelsfalle entscheidet über die Zulässigkeit eines Verkaufs
die Stadtpolizei.

## Art. 15 {#art_15}

Es gelten die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften.

## Art. 16 {#art_16}

1 Waren, die nach Gewicht offen verkauft werden, müssen den Käuferinnen und Käufern vorgewogen werden.
2 Die Waagen sind für die Käuferinnen und Käufer gut sichtbar
aufzustellen und müssen geeicht sein.

## Art. 17 {#art_17}

Das laute Ausrufen der Ware ist verboten.

## Art. 18 {#art_18}

Die Standplatzinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, den Standplatz nach Marktschluss selber zu reinigen. Das
Deponieren von Abfall auf dem Marktgelände ist verboten.

## Art. 19 {#art_19}

1 Auf Fahrbahnen, Standplatzzufahrten und Fussgängerdurchgängen im Marktareal darf nicht parkiert werden.
2 Die Stadtpolizei kann im Einvernehmen mit den betroffenen
Verwaltungsstellen für die Marktzeit besondere Parkplätze auf
städtischem Grund zuweisen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die auf dem Markt beschäftigten Personen dürfen keine Hunde oder sonstige Tiere mitbringen.
2 Besucherinnen und Besucher des Markts haben Hunde an
kurzer Leine zu führen.
Warenzufuhr
und Räumung
Verkaufszulassung von
Produkten
Darbietung und
Verpackung der
Ware
Mass und
Gewicht
Ausrufen
Reinigung
Parkieren
Hunde
5Ausführungsbestimmungen
Marktverordnung 935.311

## Art. 21 D. Schlussbestimmungen {#art_21}

Die Regelung von Art. 8 Abs. 3 mit der maximalen Standlänge kommt erst bei einer Neuvermietung zum Tragen.

## Art. 22 {#art_22}

Die Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar
2015 in Kraft.
Übergangsbestimmung
Inkraftsetzung
