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title: "Reglement über die Übertrittsbedingungen der Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal an die basellandschaftlichen Gymnasien"
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provisions: 2
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# Reglement über die Übertrittsbedingungen der Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal an die basellandschaftlichen Gymnasien

## § 1 {#par_1}

Übertritt in eine 1. Klasse der Maturitätsabteilung oder in die
Fachmittelschule (FMS)
1 Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möhlin und Frick werden in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen, wenn:
a. die Voraussetzungen gemäss §§ 12-25 der Verordnung vom 3. Juni
20152) über die Mittelschule des Kantons Aargau (Mittelschulverordnung)
erfüllt sind;
b. beim Schwerpunktfach Musik zudem der Nachweis erbracht wurde, dass
seit 2 Jahren ein Instrument gelernt wurde;
c. eine Eignungsabklärung für das Schwerpunktfach Musik und Bildnerisches Gestalten durch das Gymnasium durchgeführt wurde.
2 Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möhlin und Frick sowie Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler der Bezirksschulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin und Frick werden in die 1. Klasse
der Fachmittelschule aufgenommen, wenn die Voraussetzungen gemäss
§§ 12-25 der Mittelschulverordnung erfüllt sind.
3 Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern in die 1. Klasse des Gymnasiums oder Fachmittelschule, die Wohnort in den Bezirksschulkreisen Rheinfelden, Laufenburg, Möhlin und Frick haben und eine Privatschule besuchen, gelten die Voraussetzungen gemäss §§ 12, 17-25 der Mittelschulverordnung.
4 Bei Schülerinnen und Schülern, die ein Verfahren gemäss §§ 26 Absatz 4
bzw. 27 Absatz 3 der Mittelschulverordnung anstrengen, entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule über das Gesuch.
1) GS 34.0548, SGS 649.212
2) AGS 2015/6-3, SAR 423.123
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
2 643.161

## § 2 {#par_2}

Schulort
1 Schulort gemäss Vertrag vom 2. Juni/8. Juli 19983) über die Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an die basellandschaftlichen
Gymnasien ist Muttenz.
2 Im Zuge optimaler Klassenbildung bleibt die Verpflichtung zum Besuch eines
anderen basellandschaftlichen Gymnasiums vorbehalten.
3) GS 34.0548, SGS 649.212
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
3 643.161
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.025
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
4 643.161
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.03.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018.025
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
