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title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Gesundheitsbereich"
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provisions: 9
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# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Gesundheitsbereich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Diese Vereinbarung gilt für folgende Bereiche:
a Restfinanzierung der Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen (nachstehend: «APH»),
b Vergütung von Spitalleistungen,
c Betreuung von Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Tagesklinik für Erwachsene im Jura und der Berner Tagesklinik,
d Betreuung von Patientinnen und Patienten der jurassischen Spitex-Organisation und des bernischen Spitex-Dienstes,
e Gesundheitsstatistiken.
1) BSG105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-134
105.235.1-32 2

## Art. 3 {#art_3}

Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten in APH
1 Für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die ab dem 1. Januar
2026 in ein APH eintreten, wird die Restfinanzierung der Pflegekosten (nachstehend: «Restfinanzierung») gemäss Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2) vom Kanton Jura übernommen.
2 Für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die zum Zeitpunkt des
Kantonswechsels der Gemeinde Moutier in einem APH leben, wird die Restfinanzierung ab dem 1. Januar 2026 wie folgt geregelt:
a Der Kanton Jura übernimmt die Restfinanzierung des Aufenthalts der Personen in einem APH im Kanton Jura (einschliesslich Moutier) oder ausserhalb des Kantons Bern.
b Der Kanton Bern übernimmt die Restfinanzierung des Aufenthalts der
Personen in einem bernischen APH (mit Ausnahme von Moutier).

## Art. 4 {#art_4}

Vergütung von Spitalleistungen
1 Der Kanton Bern übernimmt bis zum 31. Januar 2026 die Kosten für die stationäre Pflege von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die vor
dem 1. Januar 2026 in eine stationäre Einrichtung eingetreten sind und an oder
nach diesem Datum aus der stationären Einrichtung entlassen werden.
2 Die beiden Kantone regeln in einem Abkommen die Übernahme der Spitalkosten von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die 2025 in eine
stationäre Einrichtung eingetreten und nach dem 31. Januar 2026 noch immer
hospitalisiert sind.
3 Für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier gilt ab dem 1. Januar
2026 die jurassische Spitalliste.

## Art. 5 {#art_5}

Jurassische psychiatrische Tagesklinik für Erwachsene und Berner
Tagesklinik
1 Für die Psychiatrie in der Tagesklinik stellt der Kanton Bern die Zahlungen für
die Aufenthalte per 31. Dezember 2025 von Personen mit Wohnsitz in der
Gemeinde Moutier ein.
2 Der Aufenthalt in den bernischen Tageskliniken ist vom Kanton Jura nach den
jurassischen Vorschriften neu zu bewerten.
3 Die betroffenen Institutionen sind eingeladen, zusammenzuarbeiten und sich
zu einigen, um Lösungen für die betroffenen Personen zu finden.
2) SR 832.10
3 105.235.1-32

## Art. 6 {#art_6}

Jurassische Spitex-Organisation und bernischer Spitex-Dienst
1 Alle Leistungen im Sinne von Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung vom
29. September 1995 des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)3), die bis zum
31. Dezember 2025 auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier erbracht werden,
werden vom Kanton Bern übernommen. Ab dem 1. Januar 2026 gehen diese
Leistungen zulasten des Kantons Jura.

## Art. 7 {#art_7}

Datenübertragung bei Berufsausübungsbewilligungen
1 Der Kanton Bern verpflichtet sich, ein Schreiben zu verfassen, das als
gemeinsames Certificate of Good Standing für alle Gesundheitsfachleute gilt,
die am 31. Dezember 2025 auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind, und dieses Schreiben dem Kanton Jura
zu übergeben.
2 Das in Absatz 1 vorgesehene Schreiben enthält folgende Elemente:
a eine vollständige Liste der in Absatz 1 genannten Fachkräfte,
b eine Bestätigung, dass die betreffenden Personen in den fünf Jahren vor
dem 1. Januar 2026 nicht Gegenstand eines Verfahrens waren,
c eine Garantie, die notwendigen Informationen für Verfahren zu liefern, die
im Jahr 2026 eingeleitet werden und sich auf Taten beziehen, die vor dem
1. Januar 2026 begangen wurden.

## Art. 8 {#art_8}

Gesundheitsstatistiken
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern ist zuständig für die Validierung der vom Bundesamt für Statistik erstellten Gesundheitsstatistik für das Jahr 2025.
2 Für die Arbeit, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Statistiken geleistet wird, ist zwischen den Kantonen keine finanzielle Gegenleistung
geschuldet.
3 Der Kanton Bern gestattet dem Kanton Jura zu Steuerungszwecken den Zugang zu den Gesundheitsstatistiken des Bundesamtes für Statistik für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 der auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier tätigen Einrichtungen.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
3) SR 832.112.31
105.235.1-32 4
Bern, 10. Dezember 2025 / Delsberg, 9. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
5 105.235.1-32
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-134
105.235.1-32 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-134
