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title: "Hundegesetz"
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provisions: 19
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# Hundegesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das Halten und die Kontrolle von Hunden sowie die
Erhebung einer Hundesteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Oberaufsicht
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Hundegesetzgebung
aus.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Sofern die Zuständigkeit für den Vollzug in diesem Gesetz nicht geregelt
ist, wird diese von der Standeskommission festgelegt.
2 Die Zuständigkeit der Bezirke richtet sich nach dem Wohnsitz des Hundehalters1) bzw. dem Gebiet, in welchem streunende oder herrenlose Hunde
aufgegriffen worden sind.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
560.100 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 II. Hundehaltung {#art_4}

Artgerechte Haltung
1 Hunde sind entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung artgerecht zu halten.

## Art. 5 {#art_5}

Gefährdung und Belästigung
1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden
oder belästigen sowie fremdes Eigentum nicht beschädigen.
2 Bösartige oder bissige Hunde sind zur Vermeidung einer Gefährdung oder
Belästigung sowie einer Beschädigung von fremdem Eigentum insbesondere in einem sicheren Gehege zu halten, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen.

## Art. 6 {#art_6}

Leinenzwang und Betretungsverbot
1 Das Laufenlassen von Hunden auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen
sowie auf Spiel- oder Sportplätzen ist untersagt. Für spezielle Anlässe kann
der Bezirk mit Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen.
2 Der Bezirk kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weitere Zonen mit Leinenzwang oder auch hundefreie Zonen anordnen.
3 Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass sein Hund ohne Einwilligung
der Eigentümer private Gärten oder Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum
nicht betritt. Bei Miet- und Pachtverhältnissen steht das Einwilligungsrecht
dem Mieter bzw. dem Pächter zu.
4 Das Halten oder Mitführen von Hunden in Räumen, in denen Lebensmittel
verarbeitet, zubereitet, gelagert oder abgegeben werden, ist verboten. Ausgenommen sind:
a) Hunde, die eine blinde Person führen;
b) Hunde in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben, wenn die für den
Betrieb verantwortliche Person dies erlaubt.

## Art. 7 {#art_7}

Beseitigung von Verunreinigungen
1 Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes von öffentlichen
und fremden privaten Grundstücken fachgerecht zu beseitigen.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 560.100 {#art_8}

Angriffe
1 Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder absichtlich
zu reizen. Dieses Verbot gilt sinngemäss nicht für Jagdzwecke, den ordentlichen Viehtrieb sowie Ausbildungszwecke im Hinblick auf eine anerkannte
Schutzhundeprüfung.
2 Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu
Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen
oder ein Tier bedroht oder angreift.
3 Vorbehalten bleibt Art. 2 des Polizeigesetzes vom 29. April 2001 (PolG).

## Art. 9 {#art_9}

Meldung von Bedrohungen, Angriffen und Bissverletzungen
1 Bedrohungen, Angriffe oder Bissverletzungen durch Hunde können der
Kantonspolizei oder dem zuständigen Bezirksrat gemeldet werden.
2 Polizeifunktionäre und Versicherungsunternehmungen sowie Ärzte sind
verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gebrachten bzw. von ihnen behandelten
Bissverletzungen durch Hunde zu melden.

## Art. 10 {#art_10}

Massnahmen
1 Der Bezirk hat – allenfalls unter Beizug des Veterinäramtes oder verwaltungsexterner Experten – die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn
a) der Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt;
b) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
c) bei einem Hund Verhaltensauffälligkeiten wie Bösartigkeit, ausserordentliche Gefährlichkeit etc. festgestellt werden.
2 Er hat insbesondere:
a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes
zu erlassen;
b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich eines ständigen Leinen- oder Maulkorbzwangs zu erlassen;
c) einen Hund unter Beobachtung zu stellen;
d) einen Wesenstest des Hundes anzuordnen;
e) den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses
für Hunde anzuordnen;
f) in schwerwiegenden Fällen dem betreffenden Halter die Hundehaltung zu verbieten bzw. die entschädigungslose Beseitigung des Hundes anzuordnen;
560.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
g) andere geeignete Massnahmen zu ergreifen.
3 Im Hinblick auf Massnahmen im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels kann der
Bezirk den Hund vorläufig einziehen und diesen geeignet unterbringen.
4 Die Kosten für Massnahmen im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels
sind vom Hundehalter zu übernehmen.
5 Rechtskräftige Verfügungen ausserkantonaler Amtsstellen oder Behörden
im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels haben auch im Kanton Appenzell I.Rh.
Gültigkeit. Hundehalter, die im Kanton Appenzell I.Rh. neu Wohnsitz begründen, haben derartige Verfügungen dem Bezirk zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

Streunende oder herrenlose Hunde
1 Der Bezirk sorgt auf Kosten des Hundehalters für die Unterbringung, Fütterung und Pflege streunender Hunde.
2 Kann der Hundehalter nicht binnen drei Tagen ausfindig gemacht werden,
wird der Hund vom Bezirk einer geeigneten Person oder Institution zur
Betreuung auf deren Kosten übergeben. Für den bisherigen Hundehalter besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 722 Abs. 1bis
ZGB.
3 Verlangt der Hundehalter die Herausgabe des Hundes vor Ablauf der Frist
im Sinne von Art. 722 Abs. 1bis ZGB, hat er die aufgelaufenen Kosten für die
Unterbringung und Fütterung des Hundes zu übernehmen bzw. jener Person
oder Institution zurückzuerstatten, welcher der Hund im Sinne von Abs. 2
dieses Artikels übergeben worden ist.
4 Streunende oder herrenlose Hunde können auch von der Kantonspolizei
aufgegriffen werden, wobei sie diese jedoch jenem Bezirk zu übergeben hat,
auf dessen Gebiet sie aufgegriffen worden sind. Mit dessen Zustimmung
können solche Hunde direkt von der Kantonspolizei an geeignete Personen
oder Institutionen im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels weitergegeben werden.

## Art. 12 III. Hundekontrolle {#art_12}

Meldepflicht
1 Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen anlässlich der
nächsten Hundelösung dem Bezirk zu melden.

## Art. 13 Kanton Appenzell Innerrhoden 560.100 {#art_13}

Tierärztliche Kontrolle
1 Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage erfordert, sind vom Kantonstierarzt
tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. Die diesbezüglichen Kosten
sind von den Hundehaltern zu übernehmen.

## Art. 14 {#art_14}

Kennzeichnung und Registrierung
1 Alle Hunde sind unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung
gemäss den Bestimmungen der kantonalen Hundeverordnung auf Kosten
des Hundehalters zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.

## Art. 15 IV. Hundesteuer und Haftung {#art_15}

Hundesteuer
1 Die Steuer beträgt für einen mehr als drei Monate alten Hund im Minimum
Fr. 50.-- und im Maximum Fr. 500.-- pro Jahr.
2 Der Steuerertrag verbleibt dem Bezirk. Er ist kostendeckend zu erheben
und zweckgebunden zu verwenden.
3 Der Einzug der Steuer im Sinne dieses Artikels obliegt dem Bezirk.
4 Der Bezirk ist verpflichtet, für jeden Hund jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse abzuliefern.

## Art. 16 {#art_16}

Steuerbefreiung
1 Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungswege gewisse Hunde teilweise
oder ganz von der Steuerpflicht befreien.

## Art. 17 {#art_17}

Haftung und Versicherungspflicht
1 Die Haftung für Schäden, die durch Hunde verursacht werden, richtet sich
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
2 Die Hundehalter haben für ihre Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
560.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
V. Strafverfolgung
Art. 18 * Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach
dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

## Art. 19 VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen {#art_19}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Kanton Appenzell Innerrhoden 560.100
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.04.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 18 geändert -
560.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.04.2005 01.01.2006 Erstfassung -
Art. 18 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
