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title: "Reglement über das Kursgeld an der Fachschule Viventa"
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provisions: 7
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# Reglement über das Kursgeld an der Fachschule Viventa

## Art. 1 beschliesst:1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt das Erheben von Kursgeldern
für die Angebote der Fachschule Viventa, deren Tarife nicht
durch kantonales Recht bestimmt sind.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schulkommission bestimmt das Kursangebot der
Fachschule Viventa und ordnet die angebotenen Kurse nach
ihrem gesellschaftlichen oder sozialen Nutzen Tarifkategorie A
oder B zu. Vorbehalten bleiben besondere Kurse gemäss Art. 8.
2 Die Kurse und die dafür geltenden Tarife werden im Kursprogramm der Fachschule Viventa veröffentlicht.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Lektionentarif für Kurse der Tarifkategorie A beträgt
für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich Fr. 8.25
sowie für Kursteilnehmende mit auswärtigem Wohnsitz Fr. 12.35.
2 Der Lektionentarif für Kurse der Tarifkategorie B beträgt für
Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich Fr. 15.40 sowie für Kursteilnehmende mit auswärtigem Wohnsitz Fr. 18.50.
3 Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist auf den Zeitpunkt des ersten Kurstages desjenigen Semesters abzustellen, für das das
Kursgeld erhoben wird.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Kursgeld wird berechnet durch Multiplizieren der
Anzahl Lektionen des Kurses mit dem Lektionentarif gemäss
Art. 3, wobei das Ergebnis auf die nächsten Fr. 5.– aufgerundet
wird.
2 Ergibt die Berechnung des Kursgelds gemäss Abs. 1 für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich einen Betrag von
unter Fr. 100.–, so fällt für alle Kursteilnehmenden ein Verwaltungskostenzuschlag von Fr. 20.– an, soweit dadurch ein Kursgeld von insgesamt Fr. 100.– nicht überschritten wird.
1 Begründung siehe STRB Nr. 338 vom 8. April 2015
Geltungsbereich
Kursangebot
und Tarifkategorien
Lektionentarif
Berechnung
des Kursgelds
2Reglement über das Kursgeld

## Art. 5 an der Fachschule Viventa413.430 {#art_5}

1 Materialkosten für Verbrauchsmaterial können als Pauschale oder als individuell berechnete Materialkosten erhoben
werden.
2 Die Direktorin oder der Direktor erlässt entsprechende Richtlinien.

## Art. 6 {#art_6}

Für die Kinderbetreuung an der Fachschule Viventa während des Kursbesuchs wird ein Kinderbetreuungsbeitrag von
Fr. 5.– pro Kind und Stunde erhoben.
Art. 72 1 Inhaberinnen und Inhaber einer von der Caritas ausgestellten «KulturLegi» erhalten eine Ermässigung von 60 Prozent
auf das gemäss Art. 4 berechnete Kursgeld.
2 Bei mehrsemestrigen Kursen erfolgt die Ermässigung semesterweise.
3 Der Ermässigungsanspruch wird jeweils auf Semesterbeginn
überprüft.
Art. 7a3 1 Eine Ermässigung von 25 Prozent auf das gemäss
Art. 4 berechnete Kursgeld zum Lektionentarif für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich erhalten:
a. Angestellte der Fachschule Viventa mit Anstellungsverhältnis gemäss Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule
(VLT)4;
b. pensionierte Mitarbeitende der Fachschule Viventa.
2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher
kann gemäss Art. 59quinquies Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR)5 ermässigte Kursgelder festlegen für Angestellte der Fachschule Viventa mit Anstellungsverhältnis:
a. gemäss Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV)6;
b. gemäss PR.
2 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
3 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
4 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500.
5 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
6 vom 23. Juni 2004, AS 177.550.
Materialkosten
Kinderbetreuung
Ermässigungen
a. KulturLegi
b. Angestellte
der Fachschule
Viventa
3Reglement über das Kursgeld
an der Fachschule Viventa 413.430
Art. 7b7 1 Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen folgende Kosten ermässigen oder erlassen:
a. das Kursgeld;
b. das Materialgeld;
c. die Aufwendungen für die Kinderbetreuung.
2 Sie oder er entscheidet über entsprechende begründete Gesuche im Einzelfall.
Art. 8 Für besondere Kurse kann die Schulkommission das Kursgeld abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements
festlegen.
Art. 9 1 Das Kursgeld und eine allfällige Pauschale für Materialkosten sind in der Regel vor Kursbeginn, bei mehrsemestrigen
Kursen jeweils vor Semesterbeginn zu bezahlen. Individuelle
Materialkosten werden im Unterricht erhoben.
2 Bei einer Kursabmeldung vor Kursbeginn ist eine Umtriebsentschädigung von 50 Prozent des Kursgelds, jedoch von höchstens Fr. 100.– geschuldet; es fallen keine Materialkosten an. Bei
einer Kursabmeldung nach Kursbeginn sind bei Kursen mit Dauer bis zu einem Semester das ganze Kursgeld und die allfälligen
Materialkosten, bei mehrsemestrigen Kursen das Kursgeld und
die allfälligen Materialkosten für das angebrochene Semester zu
bezahlen.
3 Für Kursgelder, die Fr. 1000.– übersteigen, kann die Direktorin
oder der Direktor Zahlungsmodalitäten festlegen, die von Abs. 1
und 2 abweichen.
Art. 10 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und
Sportdepartements kann die Lektionentarife gemäss Art. 3 und

## Art. 6auf den Kinderbetreuungsbeitrag gemäss {#art_6auf}

Beginn eines
jeden Schuljahres, gestützt auf den Stand des Zürcher Indexes
der Konsumentenpreise per Ende November des Vorjahres, der
Teuerung anpassen.
Art. 11 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres
2015/16 (17. August 2015) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wird
das Reglement über das Kursgeld an der Schule für Haushalt
und Lebensgestaltung (SHL, AS 413.430) aufgehoben.
7 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
c. Härtefälle
Besondere
Kurse
Zahlungsmodalitäten
Indexierung
Inkraftsetzung
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
