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title: "Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen"
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provisions: 16
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# Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

Sitzung nach Gesamterneuerung
1 Der Regierungsrat versammelt sich nach seiner Gesamterneuerung auf
Einladung des amtsältesten Mitgliedes. Dieses versieht die Präsidialgeschäfte bis zur Wahl des Präsidenten durch den Kantonsrat. *

## § 2 {#par_2}

Ordentliche Sitzungen
1 Der Regierungsrat versammelt sich ordentlicherweise jeden Dienstag zu einer Sitzung.

## § 3 {#par_3}

Ausserordentliche Sitzungen
1 In dringenden Fällen oder auf Verlangen eines Mitgliedes finden ausserordentliche Sitzungen statt.

## § 4 {#par_4}

Teilnahmepflicht
1 Bei den Sitzungen des Regierungsrates haben sämtliche Mitglieder anwesend zu sein.
2 Ist es einem der Mitglieder nicht möglich, an einer Sitzung teilzunehmen,
hat es dies möglichst frühzeitig dem Regierungspräsidenten oder der Staatskanzlei unter Angabe der Gründe zu melden.
1) SHR 172.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.102 Kanton Schaffhausen
2 Geschäftsgang

## § 5 {#par_5}

Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Allgemeines
1 Die an den Regierungsrat gerichteten Schreiben werden vom Regierungspräsidenten oder in seinem Auftrag von der Staatskanzlei in ein Geschäftsmanual eingetragen und, soweit es sich nicht um Präsidialgeschäfte handelt,
dem zuständigen Departement zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen.

## § 6 {#par_6}

Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Departementsübergreifende Geschäfte
1 Geschäfte, die in den Bereich mehrerer Departemente fallen, werden dem
zur Hauptsache beteiligten Departement überwiesen, das die Federführung
übernimmt.
2 Das federführende Departement holt von den andern beteiligten Departementen Mitberichte ein und sorgt für gegenseitige Information.

## § 7 {#par_7}

Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Verwaltungsrechtspflege
1 Rechtsmittel, die sich gegen den Entscheid eines Departementes richten,
werden dem jeweiligen Stellvertreter des betroffenen Departementsvorstehers zur Instruktion zugewiesen.
2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten sind die von den Departementsvorstehern zugezogenen Sachbearbeiter ermächtigt, prozessleitende Verfügungen im Namen des zuständigen Departementsvorstehers zu unterzeichnen.

## § 8 {#par_8}

Form der Anträge, Aktenzirkulation
1 Die Departemente unterbreiten ihre Anträge schriftlich in der Regel in Form
formulierter Regierungsratsbeschlüsse. Die Staatskanzlei kann Weisungen
erlassen.
2 Die Anträge sind mit den ihnen zugrunde liegenden Akten rechtzeitig vor
der Sitzung bei den Mitgliedern des Regierungsrates sowie dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter zirkulieren zu lassen. Dringliche Geschäfte bleiben vorbehalten.
Kanton Schaffhausen 172.102
3 Anträge und Berichte von grösserem Umfang und grösserer Tragweite, insbesondere Vorlagen an den Kantonsrat, Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse des Regierungsrates sowie wichtige Vernehmlassungen
sind den Mitgliedern des Regierungsrates sowie dem Staatsschreiber und
seinem Stellvertreter rechtzeitig vor der Sitzung in Kopie zuzustellen. *

## § 9 {#par_9}

Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte
1 Der Regierungspräsident bringt die Geschäfte in der Regel in nachstehender Reihenfolge zur Behandlung: Präsidialgeschäfte, Bekanntgabe der Neueingänge gemäss Geschäftsmanual, übrige Geschäfte unter regelmässiger
Abwechslung in der Reihe der Departemente, Vorlagen an den Kantonsrat

## § 10 und Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse. * {#par_10}

Diskussion
1 Bei den von den Departementen vorgelegten Anträgen eröffnet der zuständige Vorsteher die Beratung.

## § 11 {#par_11}

Abstimmungsart
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung. Bei
Wahlen kann mit Stimmenmehrheit geheime Abstimmung beschlossen werden.
2 Ist bei Wahlen ein Losentscheid erforderlich, zieht der Regierungspräsident
das Los.

## § 12 {#par_12}

Abweichende Meinung
1 Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied bis zum Schluss der Sitzung
seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.

## § 13 {#par_13}

Protokoll
1 Das Protokoll über die Sitzungen des Regierungsrates enthält die Namen
des Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie des Protokollführers
und die gefassten Beschlüsse.
172.102 Kanton Schaffhausen

## § 14 {#par_14}

Zirkulationsbeschlüsse
1 Zirkulationsbeschlüsse werden an das Protokoll der nächsten Sitzung genommen.

## § 15 {#par_15}

Information
1 Die Staatskanzlei orientiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen des
Regierungsrates durch Pressemitteilungen.
3 Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt
zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 1987, S. 335.
Kanton Schaffhausen 172.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.03.1987 01.05.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1987, S. 335
17.05.2004 01.09.2004 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
172.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.03.1987 01.05.1987 Erstfassung Abl. 1987, S. 335
§ 1 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 8 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 9 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
