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title: "Statuten des Gemeindeverbandes LuzernPlus"
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# Statuten des Gemeindeverbandes LuzernPlus

## Art. 1 I. Verband {#art_1}

Name, Rechtsnatur, Sitz, Verbandsgemeinden
1 Die Verbandsgemeinden bilden unter dem Namen «LuzernPlus» einen
Gemeindeverband nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes des
Kantons Luzern 1 mit Sitz am Ort der Geschäftsleitung.
2 Der Gemeindeverband besteht aus den im Anhang 1 aufgeführten
Verbandsgemeinden.
3 Der Beitritt weiterer Gemeinden (auch ausserkantonaler) ist möglich.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck und Aufgaben
1 Der Verband verhilft der Region mit einer proaktiv verfolgten Regionalpolitik zu einer eigenständigen Identität, einer zukunftsorientierten
Entwicklung und damit zu einer starken Position im regionalen und
nationalen Standortwettbewerb. Er ist die von Politik, Wirtschaft und
Öffentlichkeit akzeptierte Plattform für die Organisation und Koordination
der regionalen Zusammenarbeit in allen den Gemeinden obliegenden
Politikfeldern. Er bündelt die Interessen der Region und vertritt diese
gegenüber Bund, Kanton, anderen Regionen und Organisationen. Als
regionaler Entwicklungsträger ist er Partner von Bund und Kanton bei der
Gestaltung und Umsetzung der regionalen Raum- und Strukturentwicklung.
2 Der Verband erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Organisieren, Koordinieren und Führen der von den einzelnen Verbandsgemeinden übertragenen sowie gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
b. Initiieren und Unterstützen regionaler Kooperationsprojekte zwischen
Gemeinden und Privaten;
c. Bündeln der Interessen der Region und Leisten von Lobbyarbeit für
regionale Anliegen;
d. Pflegen einer engen Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaft
sowie den Vertretern von Wirtschaftsorganisationen;
e. Profilieren der Identität der Region durch ein entsprechendes Regionsmarketing;
f. Erbringen von Dienstleistungen für die Verbandsgemeinden;
g. Informieren und Beraten der Verbandsgemeinden, der Netzwerkpartner
und anderer interessierter Kreise in regionalen Angelegenheiten;
1 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
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h. Erlassen und Ändern von regionalen Teilrichtplänen, Planungen und
Konzepten (i.S.v. § 3 Abs. 2 PBG und § 10 Abs. 1 PBV).
3 Die Organe des Verbandes können einzelne Aufgaben an Verbandsgemeinden, Vertreter von Verbandsgemeinden oder Private delegieren.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich der Statuten
1 Die Statuten gelten für den Gemeindeverband und die Verbandsgemeinden.
2 Die Statuten, die rechtssetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen im Rahmen von Art. 2
Abs. 2 lit. a dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor.
3 Die zwingenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes gehen diesen Statuten vor. Die nicht zwingenden Bestimmungen finden subsidiär Anwendung.

## Art. 4 II. Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden {#art_4}

Controlling der Delegierten
Das zuständige Organ jeder Verbandsgemeinde:
a. wählt den Delegierten/die Delegierte;
b. gibt ihnen die wichtigsten Ziele der Gemeinde vor, die der Delegierte/
die Delegierte im Gemeindeverband zu verfolgen hat;
c. wird durch den Delegierten/die Delegierte über die Tätigkeiten und
Planungen des Gemeindeverbands periodisch informiert;
d. erteilt dem Delegierten/der Delegierten vor wichtigen Beschlüssen
insbesondere im Sinne von Art. 12 Ziff. 5 Instruktionen für die
Abstimmung.

## Art. 5 {#art_5}

Projekte
Die einzelnen Verbandsgemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Zuständigkeitsvorschriften autonom über Art und Umfang der
Beteiligung an der Umsetzung eines vom Verband initiierten Projektes.

## Art. 6 Seite 6/18 {#art_6}

Zahlung der Gemeindebeiträge
1 Die Verbandsgemeinde bezahlt die Gemeindebeiträge und die Akontozahlungen (Art. 29) innert 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung.
2 Ab Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszinssatz, den der
Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, findet Anwendung.
3 Die Entschädigung des Delegierten/der Delegierten wird von der
Verbandsgemeinde getragen.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt aus dem Gemeindeverband
1 Die Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
2 Jahren auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Gemeindeverband
austreten.
2 Sie hat ihre bis zum Austritt entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
3 Sie hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf
einen Anteil am Verbandsvermögen.
4 Der vorzeitige Austritt aus dem Gemeindeverband bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung.

## Art. 8 {#art_8}

Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands haftet in erster Linie das
Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die
Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch.
2 Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer durchschnittlichen Stimmkraft im Gemeindeverband während der letzten 10
Jahre (Art. 12).

## Art. 9 III. Organisation {#art_9}

Organe
1 Der Gemeindeverband hat folgende Organe:
a. Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden;
b. Delegiertenversammlung;
c. Vorstand;
d. Geschäftsleitung;
e. Revisionsstelle.
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2 Der Vorstand kann nach Bedarf Fachgremien, Ausschüsse, Projektteams
und dergleichen bestellen. Diese können sowohl aus Vertretern der Verbandsgemeinden, Vertretern von Netzwerkpartnern, Vertretern privater
Organisationen oder Privatpersonen bestehen.
3 Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsleitung oder
Delegierte in Organe, Fachgremien, Ausschüsse, Projektteams und dergleichen anderer Netzwerkpartner delegieren.

## Art. 10 A. Stimmberechtigte {#art_10}

Fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterliegen folgende Beschlüsse der
Delegiertenversammlung:
a. Erlass und Änderung von regionalen Teilrichtplänen, Planungen und
Konzepten (i.S.v. § 3 Abs. 2 PBG und § 10 Abs. 1 PBV);
b. Erlass und Änderung der Statuten;
c. Beschluss und Änderung rechtsetzender Verträge.
2 Das Referendum kommt zu Stande, wenn das entsprechende Begehren
von mind. 3’000 Stimmberechtigten oder von einem Drittel der Verbandsgemeinden (das nach den kommunalen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Organ) gültig unterzeichnet ist und dem Vorstand innert der
Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird.
3 Die Abstimmung muss innert 6 Monaten seit der Einreichung des
Referendums stattfinden.

## Art. 11 {#art_11}

Vorschriften für das Referendum
Für Referenden gelten überdies folgende Bestimmungen:
a. Ein Geschäft bedarf zu seiner Annahme in der Volksabstimmung der
Zustimmung der Mehrheit der gültig Stimmenden.
b. Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin der Verbandsgemeinden bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.
c. Der Vorstand erwahrt das formelle Zustandekommen des Referendums.
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B. Delegiertenversammlung

## Art. 12 a. Zusammensetzung und Aufgaben {#art_12}

Zusammensetzung, Stimmrecht
1 Die Delegierten der Verbandsgemeinden bilden die Delegiertenversammlung.
2 Jede Verbandsgemeinde entsendet eine delegierte Person.
3 Die Stimmkraft der delegierten Person wird wie folgt bestimmt:
a. Alle Delegierten zusammen haben 100 Stimmen;
b. Die Stimmen der Gemeinden werden im Verhältnis der ständigen
Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt. Jede Gemeinde erhält
mindestens eine Stimme.
4 Der Vorstand legt die Stimmkraft der Delegierten vor dem Ablauf der
Amtsdauer für die nächste Amtsdauer fest.

## Art. 13 {#art_13}

Funktion der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Verbandsgemeinden
und das oberste politische Organ des Gemeindeverbands.
2 Sie übt die politische Steuerung und die Aufsicht über die Tätigkeiten des
Vorstandes aus. Sie fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Finanz-, Kontroll-
und Steuerungsentscheide.

## Art. 14 {#art_14}

Politische Planung
Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Planung folgende
Befugnisse:
a. Beschluss über den Voranschlag und die Gemeindebeiträge;
b. Kenntnisnahme vom Jahresprogramm;
c. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan;
d. Kenntnisnahme von allfälligen Planungsberichten;
e. Kenntnisnahme von allfälligen Leitbildern und Konzepten.

## Art. 15 Seite 9/18 {#art_15}

Wahlen und Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung entscheidet über folgende Wahl- und
Sachgeschäfte:
1. Wahlen
a. Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b. Bezeichnung der Revisionsstelle;
c. Wahl der Stimmenzählenden und der Protokollführerin oder des
Protokollführers; diese müssen keine delegierte Person sein;
2. Rechtsetzung
a. Erlass und Änderung der Statuten und der Reglemente;
b. Beschluss und Änderung von rechtsetzenden Verträgen, die für die
Verbandsgemeinden und deren Bevölkerung unmittelbar Rechte
und Pflichten schaffen, sofern diese Befugnis nicht in einem
Reglement dem Vorstand übertragen wird;
c. Festsetzung der Entschädigung des Vorstandes;
3. Finanzgeschäfte
a. Geschäfte gemäss Art. 14 lit. a und Art. 16 lit. a und b;
b. Genehmigung der Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite gemäss
Art. 27 lit. b, c und d;
4. Weitere Sachgeschäfte
a. Erlass und Änderung von regionalen Teilrichtplänen und von
weiteren Planungen und Konzepten (i.S.v. § 3 Abs. 2 PBG);
b. Verbindlicherklärung von weiteren Planungen und Konzepten für die
Gemeinden (i.S.v. § 10 Abs. 1 PBV);
c. Oberaufsicht über den Vorstand;
5. Wichtige Beschlüsse im Sinne von § 54 Gemeindegesetz (Art. 18 lit. g)
a. Aufnahme weiterer Gemeinden, Festlegung allfälliger
Einkaufssummen;
b. Änderung des Verbandszwecks;
c. Beteiligung an anderen Gemeindeverbänden, Trägerschaften und
dergl.;
d. Eingehen von Partnerschaften mit Gemeindeverbänden,
Trägerschaften und dergl.:
e. Fusion mit anderen Gemeindeverbänden, Trägerschaften und
dergl.;
f. Auflösung des Gemeindeverbandes.

## Art. 16 Seite 10/18 {#art_16}

Politische Kontrolle und Steuerung
Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:
a. Genehmigung der Jahresrechnung;
b. Genehmigung der Abrechnungen über Nachtrags-, Sonder- und
Zusatzkredite;
c. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Vorstandes;
d. Kenntnisnahme vom Bericht der Revisionsstelle.

## Art. 17 b. Verfahren {#art_17}

Einberufung
1 Die Delegiertenversammlung findet wie folgt statt:
a. zwei ordentliche Delegiertenversammlungen (Voranschlag und
Rechnung);
b. ausserordentliche Delegiertenversammlung nach Bedarf auf Beschluss
des Vorstandes. Ein Drittel der Delegierten oder der Verbandsgemeinden kann die Durchführung einer Delegiertenversammlung verlangen.
2 Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein und trifft bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag folgende Vorkehren:
a. Publikation von Datum, Zeit, Ort der Delegiertenversammlung sowie der
Traktandenliste in den Publikationsorganen der Verbandsgemeinden;
b. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Delegierten;
c. Auflage der Akten zu den Geschäften der Delegiertenversammlung in
der Geschäftsstelle.
3 Netzwerkpartner werden als Gäste zur Delegiertenversammlung eingeladen. Die Delegiertenversammlung legt fest, in welcher Form sich Gäste an
Diskussionen zu den einzelnen Traktanden beteiligen können.

## Art. 18 {#art_18}

Durchführung
Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt. Es gelten folgende
Grundsätze:
a. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich;
b. Das Präsidium des Vorstandes (bei dessen Verhinderung das
Vizepräsidium) führt die Versammlung. Es hat kein Stimmrecht;
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c. Die Stellvertretung ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht der
delegierenden Verbandsgemeinde möglich;
d. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Delegierten und die Mehrheit der Stimmen anwesend oder vertreten ist;
e. Die Anträge der Delegierten sind dem Präsidium des Vorstandes
spätestens 40 Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung
schriftlich einzureichen;
f. Die Wahl oder die Abstimmung erfolgt in der Regel mit offenem Handmehr. Das Präsidium ordnet eine schriftliche Wahl oder Abstimmung
an, wenn
– 1/5 der Delegierten eine schriftliche Wahl oder Abstimmung verlangt,
– aufgrund des offenen Handmehrs nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Wahl oder Abstimmung nach den gewichteten
Delegiertenstimmen ein anderes Resultat ergeben würde;
g. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr
der Stimmen und der Delegierten. Wichtige Beschlüsse im Sinne von
Art. 15 Ziff. 2 lit. a, Ziff. 2 lit. b, Ziff. 4 lit. a und Ziff. 5 bedürfen der
Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten und der Stimmen;
h. Bei wichtigen Beschlüssen im Sinne von Art. 15 Ziff. 2 lit. a, Ziff. 2 lit. b,
Ziff. 4 lit. a und Ziff. 5 kann mit absolutem Mehr der anwesenden
Delegierten und Stimmen eine zweite Lesung beschlossen werden;
i. Das Sitzungsprotokoll wird vom Präsidium und von der Protokollführung
unterzeichnet, den Delegierten zugestellt und an der nächsten
Delegiertenversammlung genehmigt.

## Art. 19 C. Vorstand {#art_19}

Zusammensetzung und Organisation des Vorstandes
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und 6 weiteren Mitgliedern. Das
Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.
2 Der Vorstand setzt sich aus Vertretern der Verbandsgemeinden und
weiteren Personen zusammen.
3 Bei der Wahl des Vorstandes ist – soweit möglich und sinnvoll – auf eine
angemessene Vertretung der verschiedenen Interessen der
Verbandsgemeinden zu achten.

## Art. 20 Seite 12/18 {#art_20}

Funktion des Vorstandes
1 Der Vorstand ist unter Vorbehalt der Rechte der Delegiertenversammlung
das zentrale Führungsorgan und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für den Gemeindeverband.
2 Der Vorstand bereitet die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide der
Delegiertenversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er ermöglicht der Delegiertenversammlung eine wirksame Kontrolle und Steuerung
ihrer Tätigkeit.
3 Der Vorstand setzt die politischen Vorgaben der Delegiertenversammlung
um.

## Art. 21 {#art_21}

Aufgaben des Vorstandes
1 Dem Vorstand obliegt die strategische Führung des Gemeindeverbandes.
Er setzt die entsprechenden strategischen Ziele und vollzieht das strategische Controlling.
2 Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung mit den wichtigsten Bestimmungen für die Organisation und Führung des Gemeindeverbandes.

## Art. 22 {#art_22}

Sach- und Finanzentscheide des Vorstandes
1 Der Vorstand trifft folgende Sachentscheide:
a. Bestellen einer Geschäftsleitung sowie von Fachgremien, Ausschüssen, Projektteams und dergleichen;
b. Behandlung der Anträge von Privatpersonen und privaten Organisationen;
c. Delegation im Sinne von Art. 2 Abs. 3.
2 Der Vorstand entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte,
soweit er diese Kompetenzen nicht in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung übertragen hat:
a. Aufwand und Ausgaben im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Voranschlags-, Nachtrags-, Sonder- und
Zusatzkredite;
b. teuerungsbedingter Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben;
c. frei bestimmbarer, nicht kreditierter Aufwand und frei bestimmbare,
nicht kreditierte Ausgaben, für die der Vorstand nicht einen Nachtrags-,
Sonder- oder Zusatzkredit gemäss Art. 27 lit. b, c und d einholen muss;
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d. frei bestimmbarer Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im
Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mind.
gleicher Höhe gegenüberstehen.

## Art. 23 D. Geschäftsleitung {#art_23}

Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung obliegt die operative Betriebsführung. Sie trifft alle
Entscheidungen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung unterbreitet dem Vorstand zeitgerecht die Planungs-
und Entscheidungsgrundlagen, berichtet ihm schriftlich über den
Geschäftsgang und holt die erforderlichen strategischen Weisungen ein.
Sie trägt im Rahmen ihrer Kompetenzen die volle fachliche und finanzielle
Verantwortung.
3 Die Geschäftsordnung regelt das Nähere.

## Art. 24 E. Revisionsstelle {#art_24}

Wahlvoraussetzungen
1 Die Revisionsstelle ist entweder ein internes, unabhängiges Rechnungsprüfungsorgan oder eine externe Revisionsstelle, die im Sinne von
Art. 727a OR befähigt ist.
2 Die Leitung der Revisionsstelle und die mit der Revision des Gemeindeverbands befassten Personen dürfen im Gemeindeverband keine weitere
Funktion ausüben und mit diesem neben dem Revisionsmandat keine
geschäftlichen Beziehungen pflegen.

## Art. 25 {#art_25}

Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Abrechnungen über
Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und dem Vorstand
Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab.
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## Art. 26 IV. Finanzhaushalt {#art_26}

Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt des Gemeindeverbands richtet sich nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Korporationen und den
entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz über den
Finanzhaushalt der Gemeinden ist für den Gemeindeverband nicht
anwendbar.
2 Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden in der Form des
Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) dargestellt. Im Sinne einer
Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage die Brutto- und
Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen ausgewiesen.
3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

## Art. 27 {#art_27}

Kreditarten
Es bestehen folgende Kreditarten:
a. Voranschlagskredite:
Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlags;
b. Nachtragskredite:
Reichen die Voranschlagskredite nicht aus, ist rechtzeitig ein
Nachtragskredit zu beantragen, sofern die Kreditüberschreitung im
Einzelfall mehr als 10 %, im gesamten mehr als 20 % des Aufwandes
des betreffenden Rechnungsjahres beträgt;
c. Sonderkredite:
Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite erteilt. Sie sind erforderlich für frei bestimmbare Aufwände
oder frei bestimmbare Ausgaben, welche
– im Einzelfall mehr als 10 %, im Gesamten mehr als 20 % des
Aufwandes des betreffenden Rechnungsjahres betragen;
– für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden sollen;
d. Zusatzkredite:
Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist rechtzeitig ein Zusatzkredit zu
beantragen, sofern die Kreditüberschreitung mehr als 10 % der
bewilligten Kreditsumme beträgt.
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## Art. 28 V. Kostenverteiler {#art_28}

Grundsatz
1 Der Gemeindeverband führt eine Vollkostenrechnung. Die Investitionskosten werden zu Lasten der Betriebsrechnung abgeschrieben.
2 Der Aufwand (Betriebskosten, einschliesslich die Kosten für die Verzinsung
und Amortisation des investierten Kapitals) soll im mehrjährigen Durchschnitt durch die Einnahmen des Gemeindeverbandes zu 100 % gedeckt
werden.

## Art. 29 {#art_29}

Gemeindebeiträge
1 Die Verbandsgemeinden leisten dem Gemeindeverband jährliche
Gemeindebeiträge im Verhältnis der Anzahl Einwohner.
2 Für ausserkantonale Gemeinden wird ein reduzierter Gemeindebeitrag
festgesetzt.
3 Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Höhe der Gemeindebeiträge.
4 Der Vorstand kann Akontozahlungen verlangen.
5 Vorbehalten bleibt die separate Finanzierung spezieller Projekte durch die
Interessierten.

## Art. 30 {#art_30}

Spezialfinanzierung
1 Die einzelnen Verbandsgemeinden können im Rahmen ihrer kommunalen
Zuständigkeitsvorschriften Projektkredite zur Realisierung einzelner Projekte
beschliessen. Soweit zur Abwicklung dieser Projekte (administrative Führung, Kreditkontrolle usw.) Organe des Gemeindeverbandes beansprucht
werden, sind die entsprechenden Leistungen zu entschädigen.
2 Zur Finanzierung solcher Projekte ist durch die einzelnen Verbandsgemeinden eine separate Kostenverteilung zu beschliessen.
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## Art. 31 VI. Weitere Bestimmungen {#art_31}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Delegierten dauert 4 Jahre. Sie beginnt und endet mit
jener des Gemeinderates. Die bisher gewählten Delegierten bleiben bis zur
Wahl der neuen Delegierten im Amt.
2 Die Amtsdauer des Vorstandes dauert 2 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar
und endet am 31. Dezember.
3 Die Amtsdauer der Revisionsstelle dauert 2 Jahre. Sie beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember.

## Art. 32 {#art_32}

Auflösung des Gemeindeverbandes
1 Der Gemeindeverband kann durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung (Art. 15 Ziff. 5 lit. f und Art. 18 lit. g) jederzeit aufgelöst
werden.
2 Die Art der Liquidation und die Liquidationstätigkeiten richten sich
sinngemäss nach Art. 736 ff. OR.
3 Der Vorstand führt die Liquidation durch, sofern sie nicht durch einen
Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen Person übertragen
wird.
4 Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen den Verbandsgemeinden im Verhältnis der durchschnittlich geleisteten Gemeindebeiträge der letzten 10 Jahre (Art. 26) verteilt.
5 Für nicht gedeckte Verbindlichkeiten haften die Verbandsgemeinden
gemäss Art. 8.

## Art. 33 {#art_33}

Kantonale Aufsicht
Der Gemeindeverband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss §§ 99 ff.
Gemeindegesetz.

## Art. 34 Seite 17/18 {#art_34}

Rechtsschutz
1 Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung
dieser Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren
(§ 162 Abs. 1 lit. b VRG 2).
2 Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und Dritten richten sich
nach dem anwendbaren kantonalen oder Bundesrecht.
3 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung oder des Vorstandes durch Gemeindebeschwerde
angefochten werden (§ 109 Gemeindegesetz).

## Art. 35 {#art_35}

Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die am 24. November 2017 genehmigten Statuten.
Sie sind an der Delegiertenversammlung vom 23. November 2018 verabschiedet worden und treten am 1. Februar 2019 in Kraft.
2 SRL Nr. 40
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Anhang 1
Mitgliedergemeinden gemäss Artikel 1, Absatz 2
 Adligenswil
 Buchrain
 Dierikon
 Ebikon
 Emmen
 Gisikon
 Greppen
 Hergiswil
 Hildisrieden
 Honau
 Horw
 Inwil
 Kriens
 Luzern
 Malters
 Meggen
 Meierskappel
 Rain
 Root
 Rothenburg
 Schwarzenberg
 Udligenswil
 Vitznau
 Weggis
