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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs"
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provisions: 26
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

## § 1 {#par_1}

1. Betreibungskreis
1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis.
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis
zusammenschliessen.
3 Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die
Zusammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte.

## § 2 {#par_2}

2. Konkurskreis
1 Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann nach Bedarf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben.
1) SR 281.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Behörden
2.1. Betreibungsamt

## § 3 {#par_3}

1. Anstellung
1 Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder
den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.
2 Die Einwohnergemeinden regeln die Besoldung des Personals des von ihnen
betriebenen Betreibungsamts.

## § 4 {#par_4}

2. Anstellungsvoraussetzung
1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder
Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt.
2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser
fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis
erwirbt.

## § 5 {#par_5}

3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht
1 Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder
vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
2 Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons
besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts.

## § 6 {#par_6}

4. Prüfung
a) Zulassung
1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 7 {#par_7}

b) Durchführung
1 Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen
zu gestalten.
2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.
4 Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.

## § 8 {#par_8}

c) Prüfungskommission
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wählt auf vier
Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie eine sie stellvertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober desjenigen Jahrs, in dem
die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem
Oberrichter, der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer
Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern
mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
3 … *

## § 9 {#par_9}

d) Entschädigungen *
1 … *
2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

## § 10 {#par_10}

5. Stellvertretung
1 Sind die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte und die Stellvertretung
infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhindert, bezeichnet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungskreises als ausserordentliche Stellvertretung.
2.2. Konkursamt

## § 11 {#par_11}

1. Anstellung
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts stellt die leitende Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen
oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.
2 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderliche Personal an.

## § 12 {#par_12}

2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter
1 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte instruiert die
Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten, sorgt für den Belastungsausgleich zwischen den Amtsstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung.
2 Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten
kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ausnahmsweise befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter einsetzen.

## § 13 {#par_13}

3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden
1 Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts
aus.
2.3. Aufsichtsbehörden

## § 14 {#par_14}

1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter *
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks. *
2 Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren
oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat. *

## § 16 § 15 * … {#par_16}

2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
a) Grundsatz *
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. *

## § 17 {#par_17}

b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
1 Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig.
2 Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere:
a) die Durchführung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter,
b) den Erlass von Weisungen.
§ 17a * 2bis. Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige
kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.

## § 18 {#par_18}

3. Betreibungsinspektorat
a) Organisation
1 Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betreibungsämter wird ein Betreibungsinspektorat eingesetzt, das der Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts unterstellt ist.
2 Das Betreibungsinspektorat steht unter der Leitung der Betreibungsinspektorin
oder des Betreibungsinspektors.
3 Der Kanton belastet den Gemeinden beziehungsweise den Betreibungsämtern die
Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhältnis zur Anzahl Betreibungen.

## § 19 {#par_19}

b) Inspektion und weitere Aufgaben
1 Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jährlich mindestens einmal und teilt das Ergebnis der Prüfung der oberen Aufsichtsbehörde mit.
2 Es erteilt Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen
Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbildung zuständig.
2.4. Richterliche Behörden

## § 20 {#par_20}

1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident *
1 … *
2 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrichterin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293–350 SchKG) erster Instanz. *
§ 21 * …
2.5. Verfahren

## § 22 {#par_22}

1. Verfahren vor den Aufsichtsbehörden
1 Beschwerden und Gesuche sind schriftlich einzureichen.
2 Soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 14 und vor der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt gemäss § 17a die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 2) und für
das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff.
ZPO sinngemäss anwendbar. *
3 Die Aufsichtsbehörde holt die Vernehmlassung der Amtsstelle, gegen die sich die
Eingabe wendet, und nötigenfalls Berichte der Gegenpartei oder Drittbeteiligter ein.
Sie nimmt die ihr zur Abklärung des Sachverhalts angezeigt erscheinenden Erhebungen vor. *

## § 23 {#par_23}

2. Gerichtsverfahren
1 Das Verfahren richtet sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs-
und Konkursrecht nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts. *
2 … *
2.6. Haftung und Rückgriff
§ 24 * …
§ 25 2. Haftpflichtversicherung
1 Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als
Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator ist nur einsetzbar, wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall
Schäden bis mindestens 1 Million Franken deckt.
3. Verschiedene Bestimmungen
§ 26 1. Feiertage
1 Als staatlich anerkannte Feiertage gelten: *
a) Neujahr
b) Berchtoldstag
c) Karfreitag
d) Ostermontag
e) 1. Mai
f) Auffahrt
g) Pfingstmontag
2) SR 272
h) Fronleichnam
i) 1. August
k) Maria Himmelfahrt
l) Allerheiligen
m) Maria Empfängnis
n) Weihnachtstag
o) Stephanstag.
§ 27 2. Depositenanstalten

## Art. 24 {#art_24}

SchKG sind neben der Aargauischen
Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom 8. November 1934 3) unterstellten Institute.

## § 28 {#par_28}

3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde
1 Das Finanzdepartement 4) ist die nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige kantonale Behörde.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 29 {#par_29}

1. Übergangsbestimmung
1 Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie ihre Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr
Amt bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Fähigkeitsausweis ausüben.
2 Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind
a) Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren hauptamtlich ausgeübt und dabei jährlich mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben,
b) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausgeübt und dabei insgesamt mindestens
1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben.

## § 30 {#par_30}

2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(AGScHKG) vom 13. Oktober 1964 5) ist aufgehoben.
2 Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember
1984 6) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3) SR 952.0
4) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
5) AGS Bd. 6 S. 269; Bd. 8 S. 779; Bd. 12 S. 394; 1997 S. 363; 2002 S. 387
3 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom
27. Dezember 1911 7) wird wie folgt geändert:

## § 31 Text im betreffenden Erlass eingefügt. * {#par_31}

3. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 22. Februar 2005 Präsident des Grossen Rats
LÜPOLD
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Datum der Veröffentlichung: 21. März 2005
Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 2005
Vom Bund genehmigt am: 28. November 2005
Inkrafttreten: 1. Januar 2006 8)
6) AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S. 378; 2003
S. 170; 2005 S. 174 (SAR 221.100)
7) AGS Bd. 1 S. 662; Bd. 6 S. 276, 353; Bd. 10 S. 107; Bd. 12 S. 393; 2002 S. 387; 2003
S. 171 (SAR 210.200)
8) RRB vom 10. August 2005 (AGS 2005 S. 564)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.02.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 2005 S. 554
04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 361
24.03.2009 01.03.2010 § 24 aufgehoben 2010 S. 17
23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 1 aufgehoben 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 21 aufgehoben 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 aufgehoben 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 30 Abs. 3 geändert 2010/5-07
27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Titel geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9-09
17.09.2019 01.04.2020 § 14 Titel geändert 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 15 aufgehoben 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Titel geändert 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 17a eingefügt 2020/1-06
23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12-14
23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 3 eingefügt 2021/12-14
23.03.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert 2021/12-14
19.09.2023 01.07.2024 § 9 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 9 Abs. 1 aufgehoben 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.02.2005 01.01.2006 Erstfassung 2005 S. 554
§ 8 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 361
§ 9 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01
§ 9 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 14 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020/1-06
§ 14 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
§ 14 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
§ 15 17.09.2019 01.04.2020 aufgehoben 2020/1-06
§ 15 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
§ 16 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020/1-06
§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-06
§ 17a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-06
§ 20 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-09
§ 20 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-07
§ 20 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
§ 21 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-07
§ 22 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-14
§ 22 Abs. 3 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-14
§ 23 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 23 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-07
§ 24 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 17
§ 26 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-14
§ 30 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
