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title: "Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung"
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provisions: 18
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# Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt auf kantonaler Ebene:
a) die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);
b) die Umweltnotiz;
c) die Umweltbaubegleitung (UBB).

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren
1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren (nachstehend: zuständige Behörde) ist die Behörde, die das Projekt bewilligt, genehmigt oder
homologiert.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Umweltschutzfachstelle
1 Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig, vorbehaltlich der
Kompetenzen, die ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen worden sind.
2 Die Dienststelle ist auch die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
3 Sie kann als Vollzugshilfe Richtlinien für die Erstellung der Voruntersuchung, des Pflichtenhefts und des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) erlassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV).
2 Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1 Allgemeines

## Art. 4 {#art_4}

Koordination
1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Verfahren.
2 Vor der öffentlichen Auflage eines möglicherweise UVP-pflichtigen Projekts
wird die zuständige Behörde ermutigt, die Stellungnahme der Dienststelle
einzuholen, ob das Projekt nach Artikel 1 oder 2 UVPV einer UVP zu unterstellen ist.
3 Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde greift in keiner Weise
in Aufgaben ein, welche die Gesetzgebung, namentlich die Umweltschutzgesetzgebung, anderen Behörden und Dienststellen zuweist.

## Art. 5 {#art_5}

Massgebliches Verfahren
1 Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfahren, in denen die UVP für Anlagen in kantonaler Zuständigkeit durchzuführen ist.
2 Vorkonsultationen sind keine massgeblichen Verfahren.
3 In Abweichung von Absatz 1 ist auch das Planungsverfahren der UVP unterstellt, wenn eine Sondernutzungsplanung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3
UVPV).
4 Ist das Planungsverfahren der UVP nach Absatz 3 unterstellt, kann auf
Empfehlung der Dienststelle auf die UVP in einer späteren Stufe verzichtet
werden, wenn das Projekt unter Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung
abschliessend geprüft werden konnte.
5 Absatz 4 gilt nicht für Anlagen, für die eine Anhörung des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1 erforderlich ist.
2.2 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

## Art. 6 {#art_6}

UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
1 Ist zu erwarten, dass ein Projekt in kantonaler Zuständigkeit gemäss
UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland
haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-
Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch:
a) die Dienststelle, die:
1. gegebenenfalls aufgrund der Beurteilungen aller Umweltschutzfachstellen beurteilt, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche
grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird,
2. die kantonale Kontaktstelle ist;
b) die zuständige Behörde, die:
1. aufgrund der Beurteilung der Dienststelle entscheidet, ob das
Projekt der Espoo-Konvention unterliegt,
2. in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die betroffene Partei über
das Projekt benachrichtigt und das Bundesamt für Umwelt (BA-
FU) über die Benachrichtigung informiert,
3. die öffentlichen Auflagen des Projekts mit der betroffenen Partei
koordiniert,
4. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der anderen
Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei weiterleitet,
5. in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der
Behörden der betroffenen Partei berücksichtigt,
6. ihren Entscheid der betroffenen Partei zur Kenntnisnahme mitteilt.
2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler
Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die
Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch:
a) die Dienststelle, die:
1. die kantonale Kontaktstelle für das BAFU ist,
2. dem BAFU mitteilt, ob der Kanton am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will, und ihm gegebenenfalls die
Adresse der zuständigen Behörde sowie allfällige Informationen
über die Umwelt des betroffenen Gebiets übermittelt. Dazu kann
sie die zuständige Behörde ersuchen, vorab die anderen Umweltschutzfachstellen zu konsultieren;
b) die zuständige Behörde, die:
1. die öffentliche Auflage in Koordination mit derjenigen der Ursprungspartei durchführt,
2. auf Ersuchen der Dienststelle die anderen Umweltschutzfachstellen konsultiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2),
3. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen übermittelt,
4. dem BAFU die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Beurteilung der Dienststelle übermittelt,
5. den Entscheid der Ursprungspartei über das Projekt veröffentlicht.
2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt

## Art. 7 {#art_7}

Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuchsteller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unterrichtet.
2 Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den
Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet.
3 Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss
das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten.
4 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurteilung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4).
5 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere:
a) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen;
b) der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen;
c) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach
Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention.
6 Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde weiter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3
werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behörde berücksichtigt.

## Art. 8 {#art_8}

UVB
1 Der UVB wird vom Gesuchsteller nach den Vorgaben der Artikel 9 und 10
UVPV, den Richtlinien der Dienststelle, dem Ergebnis der Voruntersuchung
und gegebenenfalls dem zuvor genehmigten Pflichtenheft erarbeitet.
2 Der UVB enthält insbesondere:
a) den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad
des Projekts;
b) die Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
c) eine Übersicht der vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
d) gegebenenfalls das Pflichtenheft für eine spätere Stufe.
3 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vor -
behalten.
2.4 Massgebliches Verfahren

## Art. 9 {#art_9}

Vorbereitung der UVP
1 Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behörde die Koordination der Vorarbeiten im Sinne von Artikel 14 UVPV und 4
dieses Reglements.
2 Die Verfahren für Spezialbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1
UVPV und Artikel 6 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz
(kUSG) werden gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung von der zuständigen Behörde gleichzeitig eingeleitet und öffentlich aufgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Zugänglichkeit des UVB
1 Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage
muss der UVB eingesehen werden können. Findet keine öffentliche Auflage
statt, macht die zuständige Behörde den Bericht nach Artikel 15 UVPV bekannt.
2 Die amtliche Veröffentlichung macht auf die Existenz des UVB, den Ort der
Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen für die Einsichtnahme
aufmerksam. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im
massgeblichen Verfahren.
3 Jeder Interessierte kann den UVB einsehen und Fotokopien anfertigen lassen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht und über den Schutz der Privatinteressen, die sich insbesondere
aus Artikel 16 Absatz 3 UVPV ableiten.

## Art. 11 {#art_11}

Anordnungen der zuständigen Behörde
1 Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (insbesondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde.
2 Bei Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV können die Parteien zur Wahl der Experten Stellung nehmen und sich zum Ergebnis der Gutachten äussern.
3 Gegen die Anordnungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
(VVRG) Beschwerde erhoben werden.

## Art. 12 {#art_12}

Anhörung des Bundes
1 Bevor die zuständige Behörde einen Entscheid über eine Anlage fällt, die
im Anhang zu diesem Reglement mit einem Sternchen gekennzeichnet ist,
verlangt sie vom BAFU die summarische Stellungnahme nach Artiekl 12 Absatz 3 UVPV und stellt ihm die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV
zur Verfügung.
2 In analoger Weise stellt die zuständige Behörde die Dokumente gemäss
Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung:
a) der für die Subventionen zuständigen Bundesbehörde, wenn eine Anlage nach Artikel 22 UVPV auf Subventionen des Bundes angewiesen
ist, oder
b) dem BAFU, wenn eine Rodung nach dem Bundesgesetz über den
Wald (WaG) seine Anhörung erfordert.
3 Die Absätze 1 und 2 können sinngemäss auf die Vorkonsultationen angewendet werden.
4 Die Behandlungsfristen, über die der Bund verfügt, sind in der UVPV geregelt.
2.5 Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

## Art. 13 {#art_13}

Beurteilung des UVB
1 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig
sind.
2 Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Gesuchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in
ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen.
Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und
Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden.
3 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb
von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere:
a) der angeforderten Ergänzungen;
b) der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b
UVPV;
c) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen;
d) der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV;
e) der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen;
f) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach
Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention.
4 Die Dienststelle:
a) äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen;
b) beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der
Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV);
c) teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn
nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

## Art. 14 {#art_14}

Entscheid
1 Die zuständige Behörde prüft, gestützt auf die in Artikel 17 UVPV aufgeführten Grundlagen, ob das Projekt den umweltrechtlichen Vorschriften des
Bundes und des Kantons entspricht.
2 Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie insbesondere
über ein Baugesuch, eine Konzessionserteilung, eine Plangenehmigung
oder über die Genehmigung von Sondernutzungsplänen entscheidet.
3 Gegebenenfalls setzt sie die für die Realisierung des Projekts geltenden
Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest.
4 Kantonale Behörden, die befugt sind, für den Bau oder die Änderung von
UVP-pflichtigen Anlagen Subventionen zu gewähren, fällen ihren Entscheid
erst nach Abschluss der UVP und unter Berücksichtigung der Prüfungsresultate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt gemäss den
Auflagen und Bedingungen des Entscheids realisiert wird.

## Art. 15 {#art_15}

Veröffentlichung
1 Die zuständige Behörde:
a) teilt im Amtsblatt mit, dass sie einen Entscheid zu einer UVP getroffen
hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Spezialbewilligungen nach
Artikel 21 UVPV sowie die Unterlagen nach Artikel 20 Absatz 1 UVPV
während 30 Tagen eingesehen werden können, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in dem Gesetz, welches das massgebliche Verfahren regelt;
b) leitet eine Kopie des Entscheids an die Dienststelle und insbesondere
an die anderen betroffenen Umweltfachstellen weiter.
2 Die Eröffnung des Entscheids und die Akteneinsicht werden durch die Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens geregelt.
2.6 Anhörung des Kantons im Rahmen eines Bundesverfahrens

## Art. 16 {#art_16}

Stellungnahme des Kantons
1 Die Stellungnahme des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 UVPV
schliesst die Beurteilung der Dienststelle mit ein.
2 Die Artikel 7 und 13 gelten sinngemäss, unter Vorbehalt der Aufgaben, die
in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
3 Umweltnotiz

## Art. 17 {#art_17}

Umweltnotiz
1 Für Projekte nach Artikel 5 Absatz 4 sowie für Projekte, die nicht UVPpflichtig sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
kann die Dienststelle die Erstellung einer Umweltnotiz verlangen.
2 Ist ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Verfahrens, kann die Erstellung einer Umweltnotiz für jede nicht UVP-pflichtige Stufe verlangt werden.
3 Die Umweltnotiz enthält insbesondere:
a) den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad
des Projekts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des auf der vorangehenden Stufe erstellten Pflichtenhefts;
b) die Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
c) gegebenenfalls das Pflichtenheft für die nächste Stufe.
4 Kontrolle

## Art. 18 {#art_18}

UBB
1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchsteller zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Bestimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte.
2 Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausgeführt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem
sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt.
3 Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der
zuständigen Behörde organisiert.
A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige
Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter
Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz
3 dieses Reglements
Art. A1-1 Verkehr
1 Strassenverkehr:
11.1 Nationalstrassen Durch das Bun-
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden
(Art. 12 des Bundesgesetz
über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den
Strassen- und Luftverkehr
zweckgebundener Mittel,
MinVG)
Genehmigung
der Strassenpläne (Art. 42 ff. des
Strassengesetzes, StrG)
Staatsrat (Art. 47
StrG)
11.3 Andere Hochleistungs- und
Hauptverkehrsstrassen (HLS
und HVS)
Genehmigung
der Strassenpläne (Art. 42 ff.
StrG)
Staatsrat (Art. 47
StrG)
11.4 Parkhäuser und -plätze für
mehr als 500 Motorwagen
(Art. 39 ff. des
Baugesetzes,
BauG)
Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören.
2 Schienenverkehr:
12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5
und 6 des Eisenbahngesetzes,
EBG)
12.2 Andere Anlagen, die ganz
oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich
Ausbau von Eisenbahnlinien)
im Kostenvoranschlag (exkl.
Sicherungsanlagen) von mehr
als 40 Mio. Franken oder die
einem im Anhang der UVPV
beschriebenen Anlagetyp entsprechen
3 Schifffahrt:
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs
13.2 Industriehafen mit ortsfesten
Lade- und Entlade-Einrichtungen
13.3 Bootshäfen mit mehr als 100
Bootsplätzen in Seen oder
mehr als 50 Bootsplätzen in
Fliessgewässern
13.4 Schaffung von Wasserstrassen
4 Luftfahrt:
14.1 Flughäfen Durch das Bun-
14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als
15'000 Flugbewegungen pro
Jahr
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr
als 1'000 Flugbewegungen pro
Jahr
5 Unterirdische Gütertransportsysteme:
15.1 Interkantonale Anlagen für den
unterirdischen Gütertransport
Art. A1-2 Energie
1 Erzeugung von Energie:
21.1 Einrichtungen zur Erzeugung
von Kernenergie sowie Anlagen zur Gewinnung von radioaktiven Kernbrennstoffen
21.2 *) Anlagen zur thermischen
Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärmeleistung
oder einer pyrolitischen Leistung von: a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern, b. mehr als 20 MWth
bei erneuer-baren Energieträgern, c. mehr als 20 MWth
bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)
21.2a Vergärungsanlagen mit einer
Behandlungskapazität von
mehr als 5'000 t Substrat
(Frischsubstanz) pro Jahr
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke
sowie Pumpspeicherwerke
mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW:
a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen
Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über
die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können
b. *) an den übrigen Gewässern
Mehrstufige UVP:
1. Stufe: Konzessionserteilung
(Art. 12 ff. des
Gesetzes über
die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte,
kWRG); 2. Stufe:
Plangenehmigung (Art. 31
kWRG). Bei einem einstufigen
Verfahren: Konzessionserteilung
und Plangenehmigung (Art. 32
kWRG)
Mehrstufige UVP:
1. Stufe: Staatsrat (Art. 19 und
20 kWRG); 2.
Stufe: das für
Energie zuständige Departement
(Art. 31 Abs. 1
kWRG). Bei einem einstufigen
Verfahren:
Staatsrat (Art. 32
Abs. 1 kWRG)
21.4 Anlagen zur Nutzung der
Erdwärme (ein schliesslich
der Wärme von
Grundwasser) mit mehr als
5 MWth
21.5 ...
21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligung
21.7 Anlagen zur Gewinnung von
Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der
Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als
5 MW
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer
installierten Leistung von
mehr als 5 MW, die nicht an
Gebäuden angebracht sind
Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören.
2 Übertragung und Lagerung von Energie:
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne
von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes (RLG), für die eine
ordentliche Plangenehmigung
erforderlich ist
22.2 Hochspannungs-Freileitungen
und -kabel (erdverlegt), die für
220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und
Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³
Gas beziehungsweise
5'000 m³ Flüssigkeit enthalten
Art. A1-3 Wasserbau
1 Wasserbau:
30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen
von mehr als 3 km² mittlerer
Seeoberfläche, einschliesslich
Betriebsvorschriften
30.2 Wasserbauliche Massnahmen
wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10
Millionen Franken
Genehmigung
des Ausführungsprojekts (Art. 31
ff. des Gesetzes
über die Naturgefahren und den
Wasserbau,
GNGWB)
Staatsrat (Art. 31
Abs. 1 GNGWB)
30.3 Schüttungen in Seen von
mehr als 10'000 m³ Material
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand
und anderem Material aus
Gewässern von mehr als
50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Art. A1-4 Entsorgung
1 Entsorgung:
40.1 Geologische Tiefenlager für
radioaktive Abfälle
40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten
Brennelementen sowie zur
Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen
40.3 ...
40.4 Deponien der Typen A und B
mit einem Deponievolumen
von mehr als 500'000 m³
40.5 Deponien der Typen C, D und
E
40.6 ...
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für
die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr
als 10'000 t Abfällen pro Jahr,
b. Anlagen für die biologische
Behandlung von mehr als
5'000 t Abfällen pro Jahr, c.
Anlagen für die thermische
oder chemische Behandlung
von mehr als 1'000 t Abfällen
pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als
5'000 t Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen
für eine Kapazität von mehr
als 20'000 Einwohnergleichwerten
Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen
1 Militärische Bauten und Anlagen:
50.1 Waffen-, Schiess- und
Übungsplätze der Armee
50.2 Logistik-Center Durch das Bun-
50.3 Militärflugplätze Durch das Bun-
50.4 Anlagen und Objekte der Armee, die einem im Anhang der
UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen
Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
1 Sport, Tourismus und Freizeit:
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für
den Zusammenschluss von
Schneesportgebieten
(Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau
und den Betrieb
von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und
Skiliften)
Das für den Verkehr zuständige
Departement
(Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau
und den Betrieb
von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und
Skiliften)
60.3 Terrainveränderungen von
mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen
Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts
betreffen: Baubewilligung (Art. 3
ff. der Verordnung betreffend
den Bau und den
Betrieb von nicht
eidgenössisch
konzessionierten
Luftseilbahnen
und Skiliften)
Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts
betreffen: Das für
den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der
Verordnung
betreffend den
Bau und den
Betrieb von nicht
eidgenössisch
konzessionierten
Luftseilbahnen
und Skiliften)
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern
die beschneibare Fläche über
50'000 m² beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als
20'000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als
75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besucher pro Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
Art. A1-7 Industrielle Betriebe
1 Industrielle Betriebe:
70.1 *) Aluminiumhütten Baubewilligung
(Art. 8 des kantonalen Arbeitsgesetzes, kArG)
70.2 Stahlwerke Baubewilligung
70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung
70.4 Anlagen zur Aufbereitung
und Verhüttung von Schrott
und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als
5'000 m² Betriebsfläche
oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t
pro Jahr zur Synthese von
chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese
von Pflanzenschutzmittel-,
Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als
5'000 m² Betriebsfläche
oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t
pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nr. 70.5 und 70.5a
70.6a ...
70.7 Chemikalienlager mit einer
Lagerkapazität von mehr als
1'000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken
70.9 ...
70.10 Zementfabriken Baubewilligung
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr
als 20'000 t pro Jahr
70.11 Anlagen zur Herstellung von
Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von
Glasfasern mit einer
Schmelzkapazität von über
20 t pro Tag
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als
50'000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und
Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t
pro Tag
70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das
Volumen der Wirkbäder
30 m³ übersteigt
70.16 Anlagen zur Herstellung von
Kalk in Drehrohröfen oder
anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über
50 t pro Tag
70.17 Anlagen zum Schmelzen
mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro
Tag
70.18 Anlagen zur Herstellung von
keramischen Erzeugnissen
durch Brennen mit einer
Produktionskapazität von
über 75 t pro Tag oder einer
Ofenkapazität von mehr als
4 m³ und einer Besatzdichte
pro Ofen von über 300 kg
pro m³
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer
Verarbeitungskapazität von
über 10 t pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit
einer Verbrauchskapazität
von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von
über 200 t pro Jahr
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und
weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer
Produktionskapazität von
über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
70.22 Anlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t
Fertigerzeugnissen pro Tag
(Vierteljahresdurchschnittswert)
70.23 Anlagen zur Behandlung
und Verarbeitung von Milch,
wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören.
Art. A1-8 Andere Anlagen
1 Andere Anlagen:
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr
als 400 ha, b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen
oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20ha
oder Terrainveränderungen
von mehr als 5 ha, c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als
400 ha
Projektgenehmigung (Art. 54 des
Gesetzes über
die Landwirtschaft und die
Entwicklung des
ländlichen Raumes, kLwG)
Die für die
Gewährung von
Investitionshilfen
zuständige Behörde (Art. 54
Abs. 1 kLwG)
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
Genehmigung
der Strassenpläne (Art. 42 ff.
StrG)
Staatsrat (Art. 47
StrG)
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der
Energiegewinnung dienende
Materialentnahmen aus dem
Boden mit einem abbaubaren
Gesamtvolumen von mehr als
300'000 m³
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere,
wenn die Gesamtkapazität des
Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-
Faktor gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV)
Bei Gewährung
von Investitionshilfen: Projektgenehmigung (Art.
54 kLwG). Wenn
keine Investitionshilfen gewährt
werden: Baubewilligung (Art. 39
ff. BauG)
Bei Gewährung
von Investitionshilfen: die für die
Gewährung von
Investitionshilfen
zuständige Behörde (Art. 54
Abs. 1 kLwG).
Wenn keine Investitionshilfen
gewährt werden:
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m²
80.6 Güterumschlagsplätze und
Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m²
oder einem Lagervolumen von
mehr als 120'000 m³
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur
Sendeeinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Sendeleistung
80.8 ...
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen
Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 Millionen m³
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-076
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Erlass 20.03.2024 01.09.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-076
