---
title: "Gebührendekret"
id: bc5a9d3d-f3ff-4f5a-8c85-a7d734e2a86a
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "662.110"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/662.110/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/bc5a9d3d-f3ff-4f5a-8c85-a7d734e2a86a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34688/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 04708e02e2bc57394f8d8cd816c9a9219a8d0fea4555e422be73001b2723c7ae
provisions: 30
---

# Gebührendekret

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, die Gebührenrahmen sowie die Berechnungsgrundlagen beziehungsweise die Kriterien zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall.
2 Es gilt für alle Leistungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, für die kantonale Behörden oder
von diesen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragte Personen oder Organisationen Gebühren erheben.
1) SR 272
2) SR 312.0
3) SAR 271.200
4) SAR 662.100
5) SAR 740.100

## § 2 {#par_2}

Allgemeine Grundsätze und Definitionen
1 In vermögensrechtlichen Streitsachen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bemisst sich der Streitwert gemäss den Regeln der Zivilprozessordnung. Die Gerichtsgebühren richten sich im Übrigen nach den §§ 5–20.
2 Die für die Bemessung der Gebühren massgeblichen Kosten entsprechen dem Wert
der Sach- und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die Leistung zu erbringen
oder die öffentliche Sache oder Einrichtung für die Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die Kanzleiaufwendungen sind darin inbegriffen.
3 Der Wert der Dienstleistungen bestimmt sich aus dem Zeitaufwand der Personen,
welche die Leistung erbringen, und dem Verrechnungssatz.
4 Der Verrechnungssatz deckt die Lohnkosten pro Stunde samt einem Zuschlag für
Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten. Der Verrechnungssatz pro Stunde bemisst
sich anhand folgender Kategorien:
a) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen bis 7,
b) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 8–12,
c) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 13–16,
d) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen über 16.
5 Der Regierungsrat setzt die Verrechnungssätze durch Verordnung fest.
6 Wer rechtsmissbräuchlich oder böswillig eine unentgeltliche Leistung veranlasst beziehungsweise verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung unentgeltlich
benutzt, hat eine Gebühr gemäss den Absätzen 3–5 oder gemäss § 25 Abs. 2 zu entrichten.

## § 3 {#par_3}

Anpassung an die Preisentwicklung
1 Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge dieses Dekrets
durch Verordnung um maximal 10 % nach oben oder nach unten anpassen, sobald
sich die Preisentwicklung gegenüber der letzten Festsetzung oder Anpassung der Gebührenrahmen beziehungsweise Gebühren um 10 % verändert hat. Massgebend ist
der Landesindex der Konsumentenpreise Basis (Februar 2023) = 100 Punkte.
2 Beim Entscheid über die Anpassung nimmt der Regierungsrat eine Beurteilung der
Entwicklung der Kosten der gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von
öffentlichen Sachen oder Einrichtungen vor. Haben sich die Kosten wesentlich anders
entwickelt als die Preise, berücksichtigt er dies bei der Anpassung.

## § 4 {#par_4}

Akteneinsicht durch Dritte
1 Dritten, denen in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden Akteneinsicht
gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 400.– auferlegt werden.
2 Sparen Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn sie in
vom Kanton bezahlte Gutachten Einblick erhalten, kann die Gebühr bis auf Fr. 6'500.–
erhöht werden.
2. Gerichtsgebühren
2.1. Allgemeines

## § 5 {#par_5}

Bemessung und Festsetzung im Einzelfall
1 Die in der Sache zuständige Gerichtsbehörde bemisst die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Gebühr in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen
innerhalb der festgesetzten Gebührenrahmen gemäss den angefallenen Kosten und der
Bedeutung der Sache.
2 In ausserordentlich kostenintensiven Fällen sowie bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr bis auf
das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt werden, soweit sie die Kosten des Verfahrens nicht deckt.
3 In Verfahren mit ausserordentlich geringen Kosten kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr unter dem vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt oder ganz erlassen werden.
2.2. Zivilverfahren
2.2.1. Streitige Zivilsachen

## § 6 {#par_6}

Schlichtungsverfahren
1 Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren vor der Friedensrichterin oder dem
Friedensrichter beträgt
a) bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung,
Vergleich oder Klagerückzug Fr. 50.– bis Fr. 300.–
b) für die Ausstellung einer Klagebewilligung Fr. 50.– bis Fr. 300.–

## § 7 c) für ein Urteil oder einen Urteilsvorschlag Fr. 100.– bis Fr. 500.– {#par_7}

Ordentliches und vereinfachtes Zivilverfahren
1 Der Grundansatz der Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt:
Streitwert (Strw.) in Franken Grundansatz in Franken
bis 6'500.– 900.– + 11,0 % des Strw.
6'501.– bis 13'000.– 1'160.– + 7,0 % des Strw.
13'001.– bis 52'000.– 1'290.– + 6,0 % des Strw.
52'001.– bis 100'000.– 770.– + 7,0 % des Strw.
100'001.– bis 200'000.– 4'270.– + 3,5 % des Strw.
200'001.– bis 400'000.– 6'870.– + 2,2 % des Strw.
400'001.– bis 800'000.– 9'670.– + 1,5 % des Strw.
800'001.– bis 1'600'000.– 13'670.– + 1,0 % des Strw.
1'600'001.– bis 3'300'000.– 21'670.– + 0,5 % des Strw.
über 3'300'000.– 28'270.– + 0,3 % des Strw.
2 In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Gebühr Fr. 500.– bis
Fr. 10'000.–.
3 Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche
Ansprüche zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
4 Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie
partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich
bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1 und 3.

## § 8 {#par_8}

Summarisches Verfahren
1 Die Gebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens beträgt Fr. 500.–
bis Fr. 12'000.–.

## § 9 {#par_9}

Revisionsverfahren
1 Die Gebühr für die Behandlung eines Revisionsgesuchs beträgt Fr. 200.– bis
Fr. 10'000.–.

## § 10 {#par_10}

Rechtsmittelverfahren
1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem
Obergericht bemisst sich unter Vorbehalt von Absatz 2 gemäss den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
2 Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt gegen
a) ein Urteil der Schlichtungsbehörde Fr. 200.– bis Fr. 1'800.–
b) einen prozessleitenden Entscheid Fr. 200.– bis Fr. 1'800.–

## § 11 c) ein Schiedsgerichtsurteil Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– {#par_11}

Urteilserläuterung beziehungsweise -berichtigung
1 Bei Abweisung eines Gesuchs um Urteilserläuterung beziehungsweise -berichtigung
wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– erhoben.
2.2.2. Nichtstreitige Zivilsachen

## § 12 {#par_12}

Nichtstreitige Zivilsachen
1 Für Zivilsachen, die nicht in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren erledigt werden und keinen Tatbestand gemäss Absatz 2 darstellen, beträgt die
Gerichtsgebühr Fr. 300.– bis Fr. 2'500.–.
2 Für die nachstehenden Tatbestände wird die Gerichtsgebühr wie folgt erhoben:
a) Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses Fr. 50.–
b) Behandlung von öffentlichen Inventaren Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
c) Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung, eines
Ehevertrags, eines Erbvertrags, eines Vermögensvertrags bei eingetragener Partnerschaft, eines Vorsorgevertrags oder einer Patientenverfügung und deren
Wiederaushändigung oder Übermittlung an eine ausserkantonale Behörde Fr. 100.–
d) gerichtliche Aufzeichnung einer letztwilligen
Verfügung Fr. 100.– bis Fr. 300.–
2.3. Strafsachen

## § 13 {#par_13}

Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht kann in Entscheiden, die es auf Antrag der angeschuldigten oder angeklagten Person oder auf Antrag Dritter fällt, eine Gebühr von
Fr. 100.– bis Fr. 500.– erheben.

## § 14 {#par_14}

Verfahren vor Einzel-, Bezirks- und Jugendgericht
1 Die Gebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder dem Bezirksgericht
beträgt Fr. 300.– bis Fr. 20'000.–.
2 Im Jugendstrafverfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis
Fr. 5'000.–.

## § 15 {#par_15}

Verfahren vor Obergericht
1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor Obergericht beträgt Fr. 200.– bis Fr. 20'000.–, im Jugendstrafverfahren Fr. 200.– bis
Fr. 2'500.–.

## § 16 {#par_16}

Verkürztes Verfahren
1 Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache
gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 200.– gesenkt werden.

## § 17 {#par_17}

Nachträgliche Entscheide
1 Die Gebühr für Entscheide der Gerichtsbehörde nach der Urteilsfällung beträgt
Fr. 200.– bis Fr. 20'000.–.

## § 18 {#par_18}

Revisionsverfahren
1 Wird ein Revisionsgesuch abgewiesen, beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 10'000.–,
im Jugendstrafverfahren Fr. 100.– bis Fr. 800.–.

## § 19 {#par_19}

Pauschalgebühren in einfachen Fällen
1 Die zuständige Entscheidbehörde kann in einfachen Fällen innerhalb der Gebührenrahmen gemäss den §§ 13–18 Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen enthalten.
2.4. Verwaltungssachen

## § 20 {#par_20}

Gerichtliche Verwaltungsrechtspflege
1 In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr
a) für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.– bis Fr. 15'000.–
b) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie
für das sozialversicherungsrechtliche Schiedsgerichtsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 30'000.–
c) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–
2 Innerhalb der Rahmen gemäss Absatz 1 lit. a und b ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Verwaltungsgericht nach den Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1, vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen
gemäss § 7 Abs. 1 festzulegen.
3 In Bausachen beträgt der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme.
4 Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche
Streitsachen zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
5 Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 200.– gesenkt werden.
6 Das Verwaltungsgericht kann in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz
festgesetzten Gebühren reduzieren.
3. Verwaltungsgebühren

## § 21 {#par_21}

Entscheide von Verwaltungsbehörden
1 In Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden erhebt die Beschwerdeinstanz
eine Verwaltungsgebühr zwischen Fr. 200.– bis Fr. 5'000.– entsprechend den angefallenen Kosten gemäss § 2 und der Bedeutung der Sache. Für ausserordentlich kostenintensive Fälle kann die Gebühr bis auf Fr. 10'000.– erhöht werden, soweit sie die
Kosten des Verfahrens nicht deckt.
2 In aufsichtsrechtlichen Verfahren kann bei mutwilliger Anzeige eine Gebühr von
Fr. 200.– bis Fr. 2'000.– erhoben werden.
3 Kostenpflichtigen Beschuldigten, privatklagenden oder antragstellenden Personen
kann die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– auferlegen, im Jugendstrafverfahren Fr. 50.– bis Fr. 150.–.
4 Die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens beträgt
Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–, im Jugendstrafverfahren Fr. 50.– bis Fr. 150.–.

## § 22 {#par_22}

Verschiedene Leistungen von Verwaltungsbehörden
1 Die von Verwaltungsbehörden zu erhebende Gebühr beträgt für die
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von
Bewilligungen Fr. 20.– bis Fr. 60'000.–
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung,
Erneuerung oder Übertragung eines
Wassernutzungsrechts Fr. 200.– bis Fr. 100'000.–
c) Ausübung von Aufsichts-, Disziplinar-, Kontroll-,
Vollzugs- und Vollstreckungsfunktionen Fr. 20.– bis Fr. 50'000.–
d) Abnahme von Staatsprüfungen Fr. 100.– bis Fr. 3'500.–
e) amtliche Bescheinigung und Ausfertigung Fr. 2.– bis Fr. 500.–
f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Benutzung
von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen Fr. 20.– bis Fr. 1'000.–
g) Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie Nachforschungen Fr. 20.– bis Fr. 5'000.–
h) Sachverhalts- und Tatbestandsaufnahmen Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–
i) kantonalen Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, wenn die Gebühren Privaten
weiterverrechnet werden können Fr. 300.– bis Fr. 5'000.–
j) Anklagen der Staatsanwaltschaft einschliesslich des
Vorverfahrens Fr. 300.– bis Fr. 15'000.–
k) Anklagen der Jugendanwaltschaft einschliesslich des
Vorverfahrens Fr. 50.– bis Fr. 150.–
2 Der Regierungsrat kann Leistungen von Verwaltungsbehörden zu öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht ausnehmen.

## § 23 {#par_23}

Verkürztes Verfahren
1 Wird ein Verfahren oder eine Leistung gemäss den §§ 21 und 22 nicht vollständig
durchgeführt beziehungsweise erbracht, namentlich wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung der Verwaltungsgebühr verzichtet
werden.
4. Benutzungsgebühren

## § 24 {#par_24}

Allgemeines
1 Die Benutzungsgebühr deckt in der Regel auch die Kosten für die Nutzungsbewilligung. Für die Verweigerung der Nutzungsbewilligung und ein nachträgliches Bewilligungsverfahren kommt § 22 Abs. 1 lit. a zur Anwendung.
2 Für die nicht geregelten bewilligungspflichtigen Benutzungstatbestände kommt
§ 25 sinngemäss zur Anwendung.

## § 25 {#par_25}

Verschiedene Benutzungsgebühren
1 Für die Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Staatsarchiv Fr. 20.– bis Fr. 200.–
b) Turn- und Sportanlagen Fr. 20.– bis Fr. 2'000.–
c) andere öffentliche Gebäude, wenn die Benutzung nicht
ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht Fr. 2.– bis Fr. 2'000.–
d) Parkplätze Fr. 2.– bis Fr. 2'000.–
e) bewilligungspflichtige Benutzung des Kantonsstrassenareals Fr. 20.– bis Fr. 50'000.–
f) Verleihung von Lernmaterialien pro Semester Fr. 100.– bis Fr. 600.–
2 Die Gebühren richten sich nach den marktüblichen Ansätzen.
3 Der Regierungsrat kann Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen
zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise
von der Gebührenpflicht ausnehmen.

## § 26 {#par_26}

Nutzung von Geodaten
1 Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten und anderen Geodaten beträgt pauschal Fr. 100.– pro Bestellung.
2 Für zusätzliche Leistungen der Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung über die Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr
von Fr. 100.– pro Stunde erhoben.

## § 27 {#par_27}

Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung
1 Die von den Nachführungsgeometerinnen und -geometern erhobene Gebühr setzt
sich zusammen aus einem Anteil für die Bearbeitung sowie im Bedarfsfall für die
Beglaubigung und für zusätzliche Leistungen.
2 Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel:
a) Datenbezug im Vektorformat Fr. 160.– + (√[Anzahl ha] x Fr. 5.–),
b) Datenbezug im Rasterformat
und in grafischer Form Fr. 30.– + (√[Anzahl dm²] x Fr. 1.–),
c) Bezug von Koordinatenwerten Fr. 30.– + (Anzahl Punkte x Fr. 2.–).
3 Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen beträgt Fr. 50.– für das erste und
Fr. 5.– für jedes weitere Exemplar.
4 Für zusätzliche Leistungen, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und
die Aufklärung der Qualität hinausgehen, erheben die Nachführungsgeometerinnen
und -geometer eine Gebühr von Fr. 100.– pro Stunde.

## § 28 {#par_28}

Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen
1 Die Gebühr für den Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen bemisst sich nach
dem Gewicht der Umschlagsgüter. Der Ansatz pro Tonne darf Fr. 10.– nicht übersteigen.
5. Schlussbestimmungen

## § 29 {#par_29}

Übergangsrecht
1 Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits
begonnen haben, werden nach bisherigem Recht erhoben und bezogen.

## § 30 {#par_30}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 19. September 2023 Präsident des Grossen Rats
PFISTERER
Protokollführerin
OMMERLI
Inkrafttreten: 1. Juli 2024 6)
6) RRB 2024-000284 vom 13. März 2024
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2023 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024/04-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.09.2023 01.07.2024 Erstfassung 2024/04-02
