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title: "Förderung des Baues von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche"
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# Förderung des Baues von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche

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843.3001
Förderung des Baues von Zimmern
für alleinstehende, in Ausbildung
begriffene Jugendliche
Gemeindebeschluss vom 8. Dezember 19631
1. Zur Gewährung von zinslosen Darlehen an gemeinnützige
Institutionen, die nach den vom Gemeinderat am 28. August
1963 erlassenen Richtlinien2 Wohnheime und Zimmer für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche erstellen, wird
zu Lasten des Ausserordentlichen Verkehrs ein Kredit von 5 Millionen Franken bewilligt.
2. Für die Abschreibungsbeiträge an die Erstellung von Wohnheimen für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche
durch die Stadt wird zu Lasten des Ausserordentlichen Verkehrs
ein Kredit von 2,5 Millionen Franken bewilligt.
3. Zur Ausrichtung von Betriebszuschüssen an gemeinnützige
Institutionen, die nach den vom Gemeinderat am 28. August
1963 erlassenen Richtlinien3 Zimmer an alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vermieten, wird zu Lasten des
Ausserordentlichen Verkehrs ein Kredit von Fr. 1 000 000 bewilligt.
1 BS 2, 48.
2 BS 2, 49.
3 BS 2, 49.
