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title: "Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal"
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provisions: 23
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# Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (fortan «Anlage») bezweckt:
a) eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmungen im Kantonsrat
b) eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder des Kantonsrats

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz.
Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz:
a) bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
b) bei geheimen Abstimmungen
c) bei Wahlen
3 Bei einem Ausfall der Anlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen.
Zwölf Kantonsratsmitglieder können eine Abstimmung unter Namensaufruf
verlangen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
171.112 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Provisorischer Report
1 Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik
mit folgenden Angaben erstellt:
a) das Datum der Kantonsratssitzung
b) die Nummer der Abstimmung
c) ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben
gemäss § 4 Abs. 2
1.1 Die Grafik wird direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratsaal projiziert.
2 Die provisorischen Reports werden am Ende der Sitzung ausgedruckt und
von beiden Stimmenzählenden unterschrieben.

## § 4 {#par_4}

Definitiver Report und Publikation
1 Der definitive Report ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern:
a) Nachnamen; Vornamen
b) Parteizugehörigkeit
c) Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmitglieds tabellarisch wieder:
a) Ja: Grün
b) Nein: Rot
c) Enthaltung: Grau
d) Vakanz / Abwesenheit / Nichtteilnahme an der Abstimmung: Weiss
3 Der definitive Report wird:
a) auf der Internetseite des Kantonsrats publiziert
b) im Kantonsratsprotokoll als Anhang publiziert
4 Das Kantonsratssekretariat kann die definitiven Reports vor der Publikation
redaktionell bereinigen.
Kanton Schaffhausen 171.112
2 Zuständigkeiten

## § 5 {#par_5}

Stimmenzählende
1 Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung.
2 Sie überprüfen:
a) vor der Kantonsratssitzung die Vorarbeiten des Kantonsratssekretariats und des Weibeldienstes
b) während der Kantonsratssitzung die Übereinstimmung der verkündeten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen

## § 6 {#par_6}

Kantonsratssekretariat
1 Das Kantonsratssekretariat ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich.
2 Es veröffentlicht die definitiven Reports.

## § 7 {#par_7}

Weibeldienst
1 Der Weibeldienst ist für die Bereitstellung der individuellen Abstimmungsgeräte (fortan «Gerät») verantwortlich. Dies umfasst:
a) transportieren der Geräte zwischen Kantonsratssekretariat und
Kantonsratssaal
b) verteilen an alle nichtentschuldigten Kantonsratsmitglieder gemäss
Absenzenliste
c) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Verlassen des
Kantonsratssaals während der Kantonsratssitzung
d) einsammeln der Geräte am Ende der Kantonsratssitzung
3 Technische Ausrüstung

## § 8 {#par_8}

Technik
1 Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
2 Der Funkempfänger mit dem Anschluss für den Laptop wird fest im Pult ei -
nes der Stimmenzählenden installiert.
171.112 Kanton Schaffhausen
3 Jedes Ratsmitglied erhält zur Stimmabgabe ein nummeriertes mobiles Gerät. Die Nummern werden den Kantonsratsmitgliedern vom Kantonsratssekretariat zugewiesen.
4 Die Geräte bleiben während der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.
5 Die Stimmenzählenden haben für die Bedienung der Anlage während der
Kantonsratssitzung einen Laptop und einen Drucker zur Verfügung.

## § 9 {#par_9}

Bedienungsknöpfe
1 Es stehen den Kantonsratsmitgliedern auf den Geräten Bedienungsknöpfe
zur Verfügung, nämlich:
a) Y 1 = Ja
b) N 2 = Nein
c) ? 3 = Enthaltung
d) On für das Einschalten des Geräts
e) Die Tasten 4 bis 10 sind ohne Funktion
2 Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende
Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Vakanz / Abwesenheit /
Nichtteilnahme an der Abstimmung» erfasst.
4 Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

## § 10 {#par_10}

Systemzugang
1 Die Stimmenzählenden, die Kantonsratssekretärin oder der Kantonsratssekretär sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden des
Kantonsratssekretariats erhalten einen Systemzugang.

## § 11 {#par_11}

Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
1 Das Kantonsratssekretariat:
a) richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein
b) erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 4
Abs. 1 und Abs. 2
2 Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten des Kantonsratssekretariats.
Kanton Schaffhausen 171.112
5 Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung

## § 12 {#par_12}

Testabstimmung und Anwesenheitskontrolle
1 Zu Beginn jeder Kantonsratssitzung sowie direkt nach der Pause findet je
eine Testabstimmung statt, die zugleich als Anwesenheitskontrolle dient.
2 Das Ergebnis wird als Grafik direkt nach der Abstimmung an die Laptops
der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratssaal
projiziert.
3 Ist die Anwesenheit eines Kantonsratsmitglieds aus irgendwelchen Gründen nicht erfasst worden, ist dies durch das entsprechende Kantonsratsmitglied unverzüglich den Stimmenzählenden zu melden. Diese erstellen einen
separaten Report.
4 Die entsprechenden Reports:
a) werden ausgedruckt und von den Stimmenzählenden unterschrieben
b) sind Grundlage für die Auszahlung der Sitzungsgelder
c) werden im Kantonsratssekretariat aufbewahrt
5 Bei einem Ausfall der Anlage wird die Präsenz auf andere Weise ermittelt.

## § 13 {#par_13}

Verlassen des Kantonsratssaals
1 Kantonsratsmitglieder, die den Kantonsratssaal verlassen, müssen ihr Gerät an ihrem Sitzplatz zurücklassen.
2 Die Geräte werden am Ende der Sitzung vom Weibeldienst eingesammelt.

## § 14 {#par_14}

Erfassung während der Sitzung
1 Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Angaben zu jeder Abstimmung, nämlich:
a) die Nummer der Abstimmung
b) die Abstimmungsfrage (Stichworte)
c) nötigenfalls die Zuordnung der Anträge zum ersten und zum zweiten
Mehr
2 Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert.
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## § 15 {#par_15}

Abstimmungsvorgang
1 Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor und liest die Abstimmungsfrage vor.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Stimmenzählenden Weisungen für die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
3 Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
4 Die Stimmenzählenden lösen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten den Abstimmungsvorgang aus.
5 Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf der Leinwand wird die
verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Danach ist die
Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimmabgaben aufgenommen.

## § 16 {#par_16}

Stellvertretung
1 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt
Abs. 2.
2 Sofern ein anwesendes Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe
nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin
oder einen Stimmenzähler.

## § 17 {#par_17}

Wiederholung der Abstimmung
1 Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu
führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung
an.
2 Der erste Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report als «aufgehoben»
zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.

## § 18 {#par_18}

Verkündung der Ergebnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.
2 Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit
der Anzeige auf der Leinwand übereinstimmt.

## § 19 Kanton Schaffhausen 171.112 {#par_19}

Verwendung der provisorischen Reports
1 Die unterschriebenen provisorischen Reports sind die Grundlage für die Erstellung der definitiven Reports.
2 Die Stimmenzählenden übergeben die provisorischen Reports dem
Kantonsratssekretariat. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats.
3 Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet
das Kantonsratssekretariat die provisorischen Reports.
6 Publikation nach der Kantonsratssitzung

## § 20 {#par_20}

Erstellung der definitiven Reports
1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt das Kantonsratssekretariat die definitiven Reports.
2 Das Kantonsratssekretariat führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf,
wie die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben zur Bedeutung
von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrungen).

## § 21 {#par_21}

Aufschaltung im Internet
1 Das Kantonsratssekretariat schaltet die definitiven Reports spätestens am
dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen
Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall
verlängern oder verkürzen.
2 Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbeschränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbearbeitet werden.

## § 22 {#par_22}

Protokoll
1 Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Anhänge Bestandteil des Protokolls des Kantonsrats.
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7 Schlussbestimmungen

## § 23 {#par_23}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt zusammen mit der Änderung der Geschäftsordnung
vom 30. Oktober 2017 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2017, S. 1767.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 1767
171.112 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.10.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 1767
