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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial
nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten,
sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession
bewerben;
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden
aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den
Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn
es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch
andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen
der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo
diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
2. Rechtspersönlichkeit besitzt, und
1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wir in dieser Vereinbarung nur die männliche
Form verwendet.
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird,
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt
oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen
Rechts ernannt worden sind;
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts
bestehen.
2 Geltungsbereich
2.1 Subjektiver Geltungsbereich

## Art. 4 {#art_4}

Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen
Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und
Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit
Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der
Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit
Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der
Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze
mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des
Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn,
Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr
mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der
Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit
Gas oder Wärme, oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der
Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei
Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre
übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung
überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme
ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen
oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser
Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so
kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an
einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den
grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung
von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers
oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem
Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am
Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich
vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im
Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus
Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder
soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der
Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird
periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen
ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu
Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2.2 Objektiver Geltungsbereich

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch
von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch
den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach
Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des
Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen
dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden,
die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und
des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der
Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und
Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren
oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung
von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem
Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese
Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der
Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder
inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des
Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3 Allgemeine Grundsätze

## Art. 11 {#art_11}

Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende
Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch
durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der
Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

## Art. 12 {#art_12}

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und
Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die
Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung
von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe
von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche
mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum
Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten;
dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen
Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen
zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese
Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen
wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der
Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie
Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht
über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch
Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder
verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen
Sache tätig waren, oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die
bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden
Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen
sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren,
sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene
Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann
und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern
nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch
den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter.
Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

## Art. 15 {#art_15}

Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich
allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5
Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit
vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert
anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der
Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des
geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4 Vergabeverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der
Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines
Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen
nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen
zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so
finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren
für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren,
im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

## Art. 19 {#art_19}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich
aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen,
aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter
so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es
werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

## Art. 20 {#art_20}

Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von
Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem
Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

## Art. 21 {#art_21}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert
freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein,
kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein
Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des
Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt
nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives
Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung
oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich
befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter
den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt,
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt,
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung
des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

## Art. 22 {#art_22}

Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb
veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze
dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige
Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im
Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische
Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie
Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die
Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur
Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots, und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem
Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge
umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang
über ihren jeweiligen Rang.

## Art. 24 {#art_24}

Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der
Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem
Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege
oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in
der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise
zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt
ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und
nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 {#art_25}

Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen,
die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag
kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet
werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine
längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden
die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend
den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss
der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner
schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach
Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen
Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach
folgendem Verfahren:
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist
für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die
in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder
im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5 Vergabeanforderungen

## Art. 26 {#art_26}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

## Art. 27 {#art_27}

Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die
Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen
sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder
mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

## Art. 28 {#art_28}

Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die
Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen
zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung
eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem
Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen,
die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.

## Art. 29 {#art_29}

Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er
insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert,
Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität
des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur,
Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder
Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend
berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in
der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder
eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so
kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach
dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 30 {#art_30}

Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen
die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln
die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn,
dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise
der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die
Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt. Die
Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

## Art. 31 {#art_31}

Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der
Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

## Art. 32 {#art_32}

Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und
an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot
für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der
Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner
Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit
mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 {#art_33}

Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber
kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf
andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

## Art. 34 {#art_34}

Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und
fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens
des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6 Ablauf des Vergabeverfahrens

## Art. 35 {#art_35}

Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation
2), bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
3);
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder
wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie
allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl
Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe
des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei
separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben
nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
2) CPV="Common Procurement-Vocabulary" (Gemeinsames Vokabular für öffentliche
Aufträge der Europäischen Union).
3) CPC="Central Product Classification" (Zentrale Gütersystematik der Vereinigten Nationen).
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.

## Art. 36 {#art_36}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind,
geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und
notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen
müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei
der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können
und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls
die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten
und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in
der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 {#art_37}

Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter,
das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die
Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im
Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht
in das Protokoll gewährt.

## Art. 38 {#art_38}

Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der
Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen
berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre
Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter
zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der
Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

## Art. 39 {#art_39}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der
Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote
nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht
werden können, oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der
Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer
Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den
Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll
fest.

## Art. 40 {#art_40}

Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt
sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv,
einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung
angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten
Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser
Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus
und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

## Art. 41 {#art_41}

Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 {#art_42}

Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist
für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei
denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den
Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die
aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 {#art_43}

Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere
wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu
erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben
oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede
unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich
wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

## Art. 44 {#art_44}

Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten
Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer
der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht
oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum
Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens
vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in
anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen
Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann
nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j) sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine
Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und
Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die
Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts
oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen
zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine
Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von
Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und
g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf
Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen
Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das
InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer
des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die
entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein
Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen
und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so
können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert
werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben
verstösst.
7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

## Art. 46 {#art_46}

Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder
Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der
voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung
für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen
oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung
der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

## Art. 47 {#art_47}

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen
nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2
um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2
auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis
höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach
Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2
auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte
Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder
Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist
zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er
die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die
Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 48 {#art_48}

Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die
Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des
Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist
unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der
Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den
Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach
dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache
der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der
Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der
Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Namen und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab
rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahrens;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene
öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage
besteht.

## Art. 50 {#art_50}

Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers
gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen
Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und
der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8 Rechtsschutz

## Art. 51 {#art_51}

Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch
individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der
Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten
Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen
verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren
Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

## Art. 53 {#art_53}

Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis
oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom
Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25
Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin
aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur
ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende
Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

## Art. 55 {#art_55}

Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen,
wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag
sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

## Art. 57 {#art_57}

Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante
Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 {#art_58}

Beschwerdeentscheide
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese
an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht
verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen,
die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung
seines Angebots erwachsen sind.

## Art. 59 {#art_59}

Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so
gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9 Behörden

## Art. 60 {#art_60}

Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus
Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird
vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu
Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die
Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis
c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der
Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann
die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren
und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten
Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des
Bundesrates und des InöB.

## Art. 61 {#art_61}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden
das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der
beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung
unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone
und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,
sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen
kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem
Bund zusammen.

## Art. 62 {#art_62}

Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung
durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10 Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB
beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser
Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10,
12 und 26 erlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet
wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf
das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.
Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin
die Vereinbarung vom 15. März 2001.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2019 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-117
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.11.2019 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-117
726.1-1-A1
Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(Stand 15.11.2019)
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
Behörden und
öffentliche Unternehmen in den
Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr
und Telekommunikation
8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
726.1-1-A1
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
Private Unternehmen
mit ausschliesslichen
oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser, Energie
und Verkehr
8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
Öffentliche sowie
aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts
tätige private Unternehmen im Bereich
des Schienenverkehrs und der Gas-
und Wärmeversorgung
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
Öffentliche sowie
aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation *
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
726.1-1-A1
Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(Stand 15.11.2019)
Schwellenwerte und Verfahren im vom Staatsvertrag nicht
erfassten Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert
CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert
CHF)
Bauleistungen
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändiges Verfahren
unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000
Einladungsverfahren
unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000
offenes / selektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
726.1-1-A1
Anhang 3 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(Stand 15.11.2019)
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) 1
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);
– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);
– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
(SR 0.822.720.0);
– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für
die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
1 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den
Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus
weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen,
soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
726.1-1-A1
Anhang 4 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(Stand 15.11.2019)
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der
natürlichen Ressourcen
– Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
– Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05);
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03);
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21);
– Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43);
– Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
726.1-1-A1
