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title: "Statuten der Zentralbibliothek Zürich"
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provisions: 12
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# Statuten der Zentralbibliothek Zürich

## § 1 A. Zweck {#par_1}

1 Die Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung (Stiftung),
umfasst, sammelt und bewahrt in allen geeigneten Erschei
nungsformen, namentlich in Schrift, Druck und in elektronischer
Form, Publikationen und Sammlungsgegenstände wie:
a. wissenschaftliche Publikationen unter Berücksichtigung der
an der Universität Zürich vertretenen Fachgebiete;
b. Turicensia in möglichst umfassender Weise;
c. ausgewählte Belletristik;
d. Spezialsammlungsbestände.
2 Sie fördert ein umfassendes Informationsangebot, eine rasche
und bedarfsgerechte Informationsvermittlung sowie die Informa
tionskompetenz der Benutzergruppen durch Schulungsangebote
und fachkundige Beratung.
3 Sie arbeitet mit anderen Institutionen im Bildungs- und Kultur
bereich zusammen und setzt sich für die Belange der Aus- und
Weiterbildung im Bibliothekswesen ein.

## § 2 {#par_2}

1 Die Stiftung macht ihr Informationsangebot der Öffentlich
keit im Allgemeinen und den Angehörigen der Universität Zürich
im Besondern unentgeltlich zugänglich.
2 Weitergehende bibliothekarische Dienstleistungen können ge
gen Entgelt erbracht werden.

## § 3 {#par_3}

Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Biblio
thekssystem und macht dieses öffentlich zugänglich.
1 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2013.
Auftrag
Zugang zum
Informationsangebot
Verzeichnis
der Bestände
2Statuten der Zentralbibliothek Zürich
431.100

## § 4 {#par_4}

Die Stiftung macht durch Publikationen, Ausstellungen und
Veranstaltungen ihre Sammlungen und Tätigkeiten bekannt.

## § 5 B. Stiftungsgut {#par_5}

1 Das Stiftungsgut besteht aus:
a. den Sammlungen;
b. den Immobilien;
c. weiteren Vermögenswerten, welche die Stiftung zwecks Er
füllung des Stiftungszwecks anschafft;
d. weiteren Vermögenswerten, die der Stiftung von Dritten in
der Form von Schenkungen oder Nachlässen nicht finanzi
eller Art zukommen.
2 Das Stiftungsgut darf grundsätzlich nicht angetastet werden.
3 Ausnahmsweise dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in
das Eigentum Dritter übergeführt oder ausgesondert werden,
wenn damit der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.2
4 Bei der Anwendung von Abs. 3 sind Verpflichtungen aus Schen

## § 6 kungen und Übernahmeverträgen einzuhalten.3 {#par_6}

1 Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münz
sammlungen zurücknehmen.
2 Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsamm
lungen zurück, gehen die übrigen Münzsammlungen der Stif
tung ebenfalls auf die Stadt über. Diese ist verpflichtet, die Münz
sammlungen weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.
3 Für Sammlungen, welche die Stiftung entgeltlich erworben
hat, hat die Stadt Zürich den Ankaufspreis zu ersetzen. Für die
Sammlungen, die von der Stadt Zürich eingebracht wurden oder
von der Stiftung anderweitig unentgeltlich erworben wurden, hat
die Stiftung keinen Entschädigungsanspruch.

## § 7 C. Einnahmen und Ausgaben {#par_7}

Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus:
a. den vertraglich festgesetzten Beiträgen des Kantons und
der Stadt Zürich;
b. den Gebühren;
2 Fassung gem. STRB Nr. 457 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
3 Fassung gem. STRB Nr. 457 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
Öffentlichkeits
arbeit
Im Allgemeinen
Münz
sammlungen
im Besonderen
Einnahmen
3Statuten der Zentralbibliothek Zürich 431.100
c. den Einnahmen für weitergehende bibliothekarische Dienst
leistungen gemäss § 2 Abs. 2;
d. den Zinserträgen;
e. den finanziellen Zuwendungen Dritter.

## § 8 {#par_8}

1 Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung
die Ausgabenkompetenzen der ihr unterstellten Stiftungsorgane
fest.
2 Sie entscheidet über die Verwendung eines Gewinns und die
Deckung eines Verlustes.

## § 9 D. Bibliothekskommission {#par_9}

1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Re
gierungsrat und vom Stadtrat von Zürich gewählten Mitgliedern
zusammen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Kommission kann weitere Mitglieder mit beratender Stim
me bezeichnen.

## § 10 {#par_10}

1 Die Bibliothekskommission ist das oberste Organ der Stif
tung.
2 Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Stiftung wahr.

## § 11 {#par_11}

Die Bibliotheksordnung regelt die Organisation der Stiftung.

## § 12 E. Aufhebung der Stiftung {#par_12}

1 Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksge
bäude samt Einrichtungen und Grundstück in das Eigentum der
Stadt Zürich. Die Stadt Zürich entschädigt dem Kanton die Hälf
te des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
2 Der Chor samt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigentum des Kantons. Der Kanton entschädigt der Stadt Zürich die
Hälfte des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
3 Die Sammlungen sind als Ganzes zu belassen und einem glei
chen oder ähnlichen Zweck zuzuführen.
4 Die übrigen Vermögenswerte werden, nach Deckung der Li
quidationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation gel
tenden Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt
Zürich aufgeteilt.
Ausgaben
kompetenz
und Gewinn
verwendung
Zusammen
setzung
Aufgaben
Bibliotheksordnung
Liquidation
