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title: "Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Finanzdepartements"
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provisions: 9
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# Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Finanzdepartements

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug
der dezentralen Lohnnebenleistungen im Finanzdepartement.

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten des Finanzdepartements.

## Art. 3 B. Gesundheitsbeitrag {#art_3}

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten ein
Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:
a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;
b. gesundheitliches Wohlbefinden.

## Art. 4 {#art_4}

Der Gesundheitsbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro
Kalenderjahr.

## Art. 5 {#art_5}

Der Gesundheitsbeitrag wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

## Art. 6 {#art_6}

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:
a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;
b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im
Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
1 AS 177.100
Gegenstand
Geltungsbereich
Beitrag
Beitragshöhe
Anspruch
a. Grundsatz
b. Vorbehalt
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

## Art. 7 des Finanzdepartements177.911 {#art_7}

1 Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege
des laufenden Kalenderjahres erstattet.
2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils
im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

## Art. 8 C. Antrag {#art_8}

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung
des Gesundheitsbeitrags der zuständigen Personalabteilung ein:
a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;
b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres.
2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.
3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe
werden gesammelt.

## Art. 9 D. Schlussbestimmung {#art_9}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Belege
Einreichung
Inkrafttreten
